Begrenzung der Versicherungsleistung Musterklauseln

Begrenzung der Versicherungsleistung. Schäden die durch grobe Fahrlässigkeit hervorgerufen werden sind in Abweichung von § 61 Xxxx.XX mitversichert. Davon unberührt bleiben sämtliche sonstige Einreden der Leistungsfreiheit des Versicherers, insbesondere auch jene der Leistungsfreiheit wegen Verletzung vereinbarter oder gesetzlicher Obliegenheiten sowie Verletzungen von Sicherheitsvorschriften (siehe dazu aber auch Artikel 29, zweiter Absatz) und Gefahrenerhöhungen.
Begrenzung der Versicherungsleistung. 1.1 Versicherungssumme je Versicherungsfall und Schadenereignis
Begrenzung der Versicherungsleistung. 8.1 Die Versicherung ist je Schadenfall begrenzt: 8.1.1 Bei verfügter Lagerung auf € 1,0 Mio.; 8.1.2 bei sonstigen Verkehrsverträgen auf € 1,0 Mio. oder einen Betrag von 2 Sonderziehungsrechten im Sinne von § 431 HGB pro kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist. 8.2 Je Schadenereignis leistet der Versicherer höchstens € 7,5 Mio. Die durch ein Ereignis mehreren Geschädigten entstandenen Schäden werden unabhängig von der Anzahl der Geschädigten und der Verkehrsverträge anteilmäßig im Verhältnis ihrer Ansprüche ersetzt, wenn sie zusammen die äußerste Grenze der Versicherungsleistung übersteigen.
Begrenzung der Versicherungsleistung. Die Leistung der Basler ist pro Schadenereignis mit der vereinbarten Versicherungssumme pro Fahrzeug begrenzt. Im Rahmen dieser Ver- sicherungssumme gelten für die nachstehenden Ansprüche folgende Leistungsbegrenzungen: > Für Schäden, welche die Güter nicht unmittelbar betreffen: mit 12% der Versicherungssumme, höchstens CHF 30’000 > Für Lieferfristüberschreitungen: mit CHF 12’000 > Für Verlust und Beschädigung des Frachtguts sowie Schäden, welche die Güter nicht unmittelbar betreffen: mit 12% der Versicherungssumme, höchstens CHF 30’000 > Für Nachnahmeerhebungen: mit CHF 12’000. > Für Bergungs-, Vernichtungs- und Beseitigungskosten: mit 12% der Versicherungssumme, höchstens CHF 30’000 Als Schadenereignis wird die Gesamtheit der Schäden betrachtet, welche auf ein und dieselbe Schadenursache zurückzuführen ist.
Begrenzung der Versicherungsleistung. 7.1. Die Versicherungsleistung ist je Tatbestand, d. h. jedes Handeln und Unterlassen, welcher eine Inanspruchnahme durch eine Zollbehörde im Sinne von Ziffer 2 zur Folge hat, mit EUR 10.000,00 je Dokument begrenzt, maximal mit EUR 100.000,00 je Kalenderjahr. 7.2. Die Begrenzung je Kalenderjahr umfasst alle über diese Police zu erbringenden Versicherungsleistungen einschließlich der gerichtlichen und außer-gerichtlichen Kosten, soweit sie den Umständen nach geboten waren. Maßgebend für die Errechnung dieses Betrages ist jeweils der Zeitpunkt der fehlerhaften Ausführung des Zollauftrages.
Begrenzung der Versicherungsleistung. 1. Kosten, die von der Autovermietung oder deren Versicherung übernommen oder erstattet werden oder hinsichtlich derer ein Verzicht erklärt wird, werden nicht vom Versicherungsschutz umfasst. 2. Kosten, die von der Versicherung des Arbeitgebers der versicherten Person erstattet werden, sind nicht vom Versicherungsschutz umfasst. 3. Schäden an Eigentum oder Kosten, für die eine besondere Versicherung besteht, oder Ansprüche, die von einer anderen Versicherung gedeckt sind, bestünde diese Versicherung nicht, sind nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
Begrenzung der Versicherungsleistung. 11.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist die Ersatzleistung des Versicherers je Schadenereignis begrenzt auf einen Betrag von € 5.000.000,00 für alle versicherten Schäden und Ansprüche insgesamt. Die durch ein Ereignis mehreren Geschädigten entstandenen Schäden werden unabhängig von der Anzahl der Geschädigten und der Verkehrsverträge anteilsmäßig im Verhältnis ihrer Ansprüche ersetzt, wenn sie zusammen die äußerste Grenze der Versicherungsleistung übersteigen.
Begrenzung der Versicherungsleistung. Übersteigen im Ausnahmefall Tarifleistung und Beihilfe zusammen 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen (wenn zum Beispiel eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist), wird die Tarifleistung entsprechend gemindert. Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft: Kundenservice Center 0 18 01/358 100* (*3,9 Ct/Min. aus dem dt. Festnetz; ab 1.3.2010 max. 42 Ct/Min. aus dt. Mobilfunknetzen) DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) FÜR NACH BAN-TARIFEN DER DKV VERSICHERTE Die AVB umfassen diesen Tarif sowie (in einem gesonderten Druckstück) die Musterbedingungen 2009 - MB/KK 2009 - des Verbandes der privaten Krankenversicherung und die Tarifbedingungen der DKV.
Begrenzung der Versicherungsleistung. (Bausteinsystem)
Begrenzung der Versicherungsleistung. Es gelten die in Teil B Ziffer 9.5.2.1 AVB KLV aufgeführten Begrenzungen der Versicherungsleistung.