Leistungen des Versicherungsnehmers. Die monatlichen Beiträge teilen wir Ihnen auf Anfrage gerne mit. Sie können sie auch Ihrem Versicherungsschein oder Ihrem Krankenver- sicherungsangebot entnehmen. KVB-054 11.19
Leistungen des Versicherungsnehmers. Tarifstufen Einbettzimmer mit einer Erstattung von Tarifstufen Mehrbettzimmer mit einer Erstattung von Vollversicherung
Leistungen des Versicherungsnehmers. Zu Beginn der Versicherung ist der Beitrag zu zahlen, der dem Eintrittsalter der zu versichernden Personen entspricht. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des Versicherungsbeginns. Für Personen, die das 10., 20., 30., 40., 50., 60., 70., 80., 90. Lebensjahr vollendet haben, ist ab Beginn des auf diesen Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres der Beitrag der nächst höheren Altersgruppe zu zahlen.
(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Eine Einrichtung nach Satz 2 ist dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind; sie ist nicht fachübergreifend, wenn die Ärzte der hausärztlichen Arztgruppe nach § 101 Abs. 5 angehören und wenn die Ärzte oder Psychotherapeuten der psychotherapeutischen Arztgruppe nach § 101 Abs. 4 angehören. Sind in einer Einrichtung nach Satz 2 ein fachärztlicher und ein hausärztlicher Internist tätig, so ist die Einrichtung fachübergreifend. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz). 100 44 97/00 (04.14)
1. Versicherungsfähigkeit in der Zahnprophylaxe-Zusatzversicherung (Tarifstufe 574)
Leistungen des Versicherungsnehmers. Die monatlichen Beiträge teilen wir Ihnen auf Anfrage gerne mit. Sie können sie auch Ihrem Versicherungsschein oder Ihrem Krankenver- sicherungsangebot entnehmen. KVB-072 11.19 Erfolgt die Versicherung zur Ergänzung einer Krankheitskostenvoll- versicherung, setzt der Abschluss des Tarifes uni-SZ II plus voraus, dass für die versicherte Person beim Versicherer eine Versicherung nach einem Tarif mit Kostenerstattung für stationäre Heilbehandlung, bei dem die Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden, besteht oder gleichzeitig abgeschlossen wird.
Leistungen des Versicherungsnehmers. Die monatlichen Beiträge teilen wir Ihnen auf Anfrage gerne mit. Sie können sie auch Ihrem Versicherungsschein oder Ihrem Krankenver- sicherungsangebot entnehmen. Tarif uni-AM 155 155 EUR Tarif uni-AM 620 620 EUR KVB-053 11.19
Leistungen des Versicherungsnehmers. Monatliche Beitragsraten Altersgruppe 0 bis 15 6,50 € 50 bis 69 19,10 € 70 und älter 28,70 € Zu § 11 MEVB/KK:
Leistungen des Versicherungsnehmers. Zu Beginn der Versicherung ist der Beitrag zu zahlen, der dem Eintrittsalter der zu versichernden Personen entspricht. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem Jahr des Versicherungsbeginns. Für Personen, die das 5., 15., 25., 35., 40., 45., 50., 55., 60. Lebensjahr vollendet haben ist ab Beginn des auf diesen Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres der Beitrag der nächst höheren Altersgruppe zu zahlen. 1 Höchstsatz der GOZ bzw. der GOÄ ist derzeit der 3,5-fache Satz. Sozialgesetz 5. Buch (SGB V) § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungs- zentrum (Vertragsarztsitz). § 55 Leistungsanspruch
(1) Versicherte haben nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizi- nisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahn- technische Leistungen) in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die gemäß § 135 Abs. 1 anerkannt ist. Die Festzuschüsse umfassen 50 vom Hundert der nach § 57 Abs. 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne erhöhen sich die Festzuschüsse nach Satz 2 um 20 vom Hundert. Die Erhöhung entfällt, wenn der Gebisszustand des Versicherten regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen lässt und der Versicherte während der letzten fünf Jahre vor Beginn der Behandlung
1. die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen hat und
2. sich nach Vollendung ...
Leistungen des Versicherungsnehmers. Die monatlichen Beiträge teilen wir Ihnen auf Anfrage gerne mit. Sie können sie auch Ihrem Versicherungsschein oder Ihrem Krankenversi- cherungsangebot entnehmen. Tarif AM 155 155 EUR Tarif AM 620 620 EUR Tarif AM 50 50 % Tarif AM 45 45 % Tarif AM 40 40 % Tarif AM 35 35 % Tarif AM 30 30 % Tarif AM 25 25 % Tarif AM 20 20 % Tarif AM 20R 20 % KVB-006 11.19
Leistungen des Versicherungsnehmers. Die monatlichen Beitragsraten ergeben sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein. Für Versicherte im Tarif 790 mit Eintrittsalter unter 21 gilt abweichend von § 8 a II Ziff. 2 der AVB als Eintrittsalter der Unterschied zwischen Kalenderjahr des Versicherungsbeginns und dem Geburtsjahr. Die Umstufung auf ein höheres Alter bei Erreichen der Altersgrenze für Kinder und Jugendliche (Vollendung des 15. bzw. 20. Lebensjahres) gemäß § 8 a II Ziff. 2 der AVB entfällt im Tarif 790. § 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes § 2 Beginn des Versicherungsschutzes § 3 Wartezeit § 4 Umfang der Leistungspflicht
A. Leistungen bei häuslicher Pflege B. Teilstationäre Pflege
Leistungen des Versicherungsnehmers. Altersfestsetzung