Ausnahmeregelungen. Auf Antrag des Intendanten kann das jeweils zuständige Organ der in der ARD zusam- mengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des ZDF sowie auf Antrag eines privaten Rundfunkveranstalters die KJM oder eine von dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall von der Vermutung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 abweichen. Dies gilt vor allem für Angebote, deren Bewertung länger als zehn Jahre zurückliegt. Die obersten Landesjugendbehörden sind von der abweichenden Bewertung zu unterrichten. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
Ausnahmeregelungen. (1) Für den Verkehr mit Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführten Arten lassen die Schweiz bzw. die Gemeinschaft die in der Anlage 3 aufgeführten Ausnahmeregelungen der Gemeinschaft und der Schweiz zu.
(2) Die Parteien unterrichten einander über alle Ausnahmeregelungen für den Saat- gutverkehr, die sie in ihrem Gebiet oder einem Teil ihres Gebiets zu treffen geden- ken. Bei kurzzeitigen oder unverzüglich zu treffenden Ausnahmeregelungen genügt eine nachträgliche Unterrichtung.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 kann die Schweiz beschliessen, den Verkehr mit Saatgut einer im Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft geführten Sorte in ihrem Gebiet zu verbieten.
(4) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 kann die Gemein- schaft beschliessen, den Verkehr mit Saatgut einer im Sortenkatalog der Schweiz geführten Sorte in ihrem Gebiet oder einem Teil ihres Gebiets zu verbieten.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten für die in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I der Parteien vorgesehenen Fälle.
(6) Die Parteien können die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 geltend machen – innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Anlage für Sorten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Anhangs im Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft oder im Sortenkatalog der Schweiz geführt wurden; – innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Eingang der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Informationen für Sorten, die nach dem Inkrafttreten dieses An- hangs in den Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft oder in den Sortenkatalog der Schweiz eingetragen wurden.
(7) Die Bestimmungen des Absatzes 6 gelten entsprechend für Sorten von Kulturar- ten, die unter Bestimmungen fallen, die auf Grund der Bestimmungen des Artikels 4 nach Inkrafttreten dieses Anhangs in Anlage 1 Teil I aufgeführt werden könnten.
(8) Die Parteien können technische Beratungen zur Bewertung der Auswirkungen dieses Abkommens auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Ausnahmeregelungen führen.
(9) Die Bestimmungen des Absatzes 8 gelten nicht, wenn die Entscheidungsvoll- macht hinsichtlich der Ausnahmregelungen auf Grund der in Anlage 1 Teil I ge- nannten Rechtsvorschriften bei den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft liegt. Ebenso gelten die Bestimmungen des Absatzes 8 in ähnlichen Fällen nicht für die von der Schweiz getroffenen Ausnahmeregelungen.
Ausnahmeregelungen. 1. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander über alle Ausnahmeregelungen für den Saatgutverkehr, die sie auf ihrem Gebiet oder einem Teil ihres Gebiets zu treffen gedenken. Bei kurzzeitigen oder unverzüglich zu treffenden Ausnahmeregelungen genügt eine nachträgliche Unterrichtung.
2. Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 kann ein Mitglied- staat beschliessen, den Verkehr mit Saatgut einer im Gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Gemeinschaft geführten Sorte auf seinem Gebiet zu verbieten.
3. Die Bestimmungen von Absatz 2 gelten für die in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 Teil 1 vorgesehenen Fälle.
4. Jeder Mitgliedstaat kann die Bestimmungen von Absatz 2 geltend machen:
(a) innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs für Sorten, die bereits vor seinem Inkrafttreten im Gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Gemeinschaft geführt wurden;
(b) innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Eingang der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Informationen für Sorten, die nach dem Inkrafttreten dieses An- hangs in den Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft eingetragen wurden.
5. Absatz 4 gilt entsprechend für Sorten von Kulturarten, die unter Rechtserlasse fallen, welche gemäss Artikel 4 nach Inkrafttreten dieses Anhangs in Anlage 1 Teil 1 aufgeführt werden.
6. Die Mitgliedstaaten können technische Beratungen zur Bewertung der Auswir- kungen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ausnahmeregelungen auf diesen Anhang führen.
Ausnahmeregelungen. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann auf mit Gründen versehe- nen Antrag der betreffenden AKP-Staaten natürlichen oder juristischen Personen aus nicht nach Artikel 20 teilnahmeberechtigten Drittstaaten gestattet werden, an den von der Gemeinschaft finanzierten Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen teilzunehmen. Die betreffenden AKP-Staaten übermitteln der Kommission jeweils die Informationen, die diese für den Beschluss über die Ausnahmeregelung benötigt; dabei wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet:
Ausnahmeregelungen. (§ 4.2 LONDON, § 5.2 OSPAR) Baggergut kann von weiteren Untersuchungen ausgenommen werden, wenn eines der nachfolgenden Kriterien zutrifft:
a. Das Material stammt vorwiegend aus ungestörten geologischen Schichten („gewachsenem Boden“) oder
b. das Baggergut setzt sich gemäß Korngrößenanalyse hauptsächlich (> 90 %) aus Sand, Kies oder gröberem Material (> 63 µm) zusammen (z.B. Barren, Platen und Rinnen) oder
c. aus früheren Untersuchungen (s . Kap. 1.5 Abs. 4) sind keine oder nur geringe Schadstoffbelastungen des Baggergutes bekannt (s. Abschnitt 4.4.2.1, Fall 1) und das Baggergut stammt aus Maßnahmen mit Massen von weniger als 10.000 t Trockenmasse pro Jahr. Wird für Baggergut eines der genannten Kriterien angewandt, sind noch die Abschn. 5.3.2 und 5.3.3 sowie Kapitel 8 (Auswirkungsprognose) und 10 (Überwachungsprogramm) zu berücksichtigen. Für Baggergut, auf das die o.g. Ausnahmen nicht angewandt werden können, sind weitere Informationen für eine Beurteilung der Schadstoffbelastung notwendig. * Um auszuschließen, dass größere organische Konglomerate [>63 µm] bei der granulometrischen Fraktionierung zu einer Fehlinterpretation führen, ist der TOC der Gesamtfraktion zu prüfen. Bei Gehalten über 5% sind chemische Untersuchungen vorzunehmen. Bedarf zum Baggern Emmissions- verminderung Untersuchung der Eigenschaften nein Ja nein ja Verwendung / Verwertung Ja nein Auswahl des Ablagerungsbereichs Bewertung der Untersuchungsergebnisse, Auswirkungsprognose nein Überwachung der Ablagerungsstelle andere Planung Ablagerungsoptio- nen: Verwendung / Verwertung möglich ? Zulassung ? andere Planung Kann es akzeptabel gemacht werden ? Ist Baggergut akzeptabel ?
Ausnahmeregelungen. 2.1. Mitglieder des Luftfahrtvereins Mainz e.V.: - Für Schulflüge wird eine Ermäßigung an Werktagen gewährt. Dies gilt nicht am Wochenende und gesetzlichen Feiertagen in Rheinland-Pfalz. - Die Ermäßigung gilt nicht für Checkflüge und Übungsflüge im Rahmen einer Lizenzverlängerung bzw. –erweiterung. - Für Einweisungsflüge wird eine Ermäßigung nur für Vereinsflugzeuge gewährt. - Mitglieder erhalten, auch wenn Sie nicht Xxxxxxx sind, ab der vierten Landung in einem Flug den Schulungsrabatt. Nicht-Mitglieder / externe Kunden (Gäste): - Für Schulflüge wird eine Ermäßigung an Werktagen gewährt. Dies gilt nicht am Wochenende und gesetzlichen Feiertagen in Rheinland-Pfalz. - Die Ermäßigung gilt nicht für Checkflüge und Übungsflüge im Rahmen einer Lizenzverlängerung bzw. –erweiterung. - Für Einweisungsflüge wird keine Ermäßigung gewährt. Schulflüge im Sinne der Entgeltordnung sind Flüge, die ein Flugschüler im Rahmen seiner Ausbildung durchführt, und die zum Erwerb eines Luftfahrerscheines oder zusätz- licher Berechtigungen im Sinne der Verordnung VO 1178/2011 über Luftfahrtpersonal FCL 015 ff notwendig sind. Hierzu zählen auch CVFR-, NVFR- und IFR-Berechtigungen. Als Einweisungsflüge im Sinne der Entgeltordnung gelten Flüge, die ein Luftfahrer zum Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung gem. Part FCL 700 und 725 ff durchführen muss.
2.2. Bei Notlandungen wegen technischer Störungen am Luftfahrzeug ist kein Landeentgelt zu entrichten, sofern der Flugplatz Mainz-Finthen nicht ohnehin Zielflugplatz ist. Ausweichlandungen und Tankstopps sind keine Notlandungen.
2.3. Dienstflüge der Polizei und Bundespolizei sowie Dienstflüge einer zivilen Luftfahrt- behörde sind von Landeentgelten befreit.
Ausnahmeregelungen. 3.4.1 Vorübergehende Überschreitung der Grenze für Erwerbseinkünfte nach Ziffer 3.3
a) in drei Kalenderjahren vor dem vorangegangenen Kalenderjahr die Kriterien gemäß Ziffer 3.2 und 3.3 erfüllt waren und
b) die Grenze für Erwerbseinkünfte einschließlich gesetzlicher und betrieblicher Ruhestandsbe- xxxx sowie Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen der Freien Mitarbei- terin im vorangegangen Kalenderjahr gemäß Ziffer 3.3 nicht mehr als 85.000,00 €3 betra- gen haben.
Ausnahmeregelungen. Auf Antrag des Intendanten kann das jeweils zuständige Organ der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des ZDF sowie auf Antrag eines privaten Rundfunkveranstalters die KJM oder eine von dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall von § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 6 abweichen, wenn die Altersfreigabe nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes länger als zehn Jahre zurückliegt oder das Angebot für die geplante Sendezeit bearbeitet wurde.
Ausnahmeregelungen. Die BWVI kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von dieser Betriebs- und Be- nutzungsordnung zulassen.
Ausnahmeregelungen. Die vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden gegenüber einem Kaufmann verwendet, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört; ferner gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. In allen anderen Fällen werden sie mit folgender Maßgabe verwendet:
a) In den in § 4, Abs. 3 genannten Fällen haftet der Verkäufer dem Käufer bis zur Höhe der Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem vom Käufer unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht für einen Deckungskauf aufgewendeten Betrag, es sei denn, Leistungsverzug und Unmöglichkeit beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
b) Die nach § 4, Abs. 4 mögliche Verhandlung über eine Preiserhöhung setzt voraus, dass zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Lieferzeitpunkt mindestens 4 Monate liegen.
c) Die Anzeigepflicht des § 6, Abs. 1 gilt für alle offensichtlichen Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen. Für alle anderen Mängelrügen gelten die gesetzlichen Vorschriften.