Ausnahmeregelungen. Auf Antrag des Intendanten kann das jeweils zuständige Organ der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des ZDF sowie auf Antrag eines privaten Rundfunkveranstalters die KJM oder eine von dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall von der Vermutung nach § 5 Abs. 2 abweichen. Dies gilt vor allem für Angebote, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Die obersten Landesjugendbehörden sind von der abweichenden Bewertung zu unterrichten.
Ausnahmeregelungen. (1) Für den Verkehr mit Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführten Arten lassen die Schweiz bzw. die Gemeinschaft die in der Anlage 3 aufgeführten Ausnahmeregelungen der Gemeinschaft und der Schweiz zu.
(2) Die Parteien unterrichten einander über alle Ausnahmeregelungen für den Saat- gutverkehr, die sie in ihrem Gebiet oder einem Teil ihres Gebiets zu treffen geden- ken. Bei kurzzeitigen oder unverzüglich zu treffenden Ausnahmeregelungen genügt eine nachträgliche Unterrichtung.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 kann die Schweiz beschliessen, den Verkehr mit Saatgut einer im Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft geführten Sorte in ihrem Gebiet zu verbieten.
(4) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 kann die Gemein- schaft beschliessen, den Verkehr mit Saatgut einer im Sortenkatalog der Schweiz geführten Sorte in ihrem Gebiet oder einem Teil ihres Gebiets zu verbieten.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten für die in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I der Parteien vorgesehenen Fälle.
(6) Die Parteien können die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 geltend machen – innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Anlage für Sorten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Anhangs im Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft oder im Sortenkatalog der Schweiz geführt wurden; – innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Eingang der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Informationen für Sorten, die nach dem Inkrafttreten dieses An- hangs in den Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft oder in den Sortenkatalog der Schweiz eingetragen wurden.
(7) Die Bestimmungen des Absatzes 6 gelten entsprechend für Sorten von Kulturar- ten, die unter Bestimmungen fallen, die auf Grund der Bestimmungen des Artikels 4 nach Inkrafttreten dieses Anhangs in Anlage 1 Teil I aufgeführt werden könnten.
(8) Die Parteien können technische Beratungen zur Bewertung der Auswirkungen dieses Abkommens auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Ausnahmeregelungen führen.
(9) Die Bestimmungen des Absatzes 8 gelten nicht, wenn die Entscheidungsvoll- macht hinsichtlich der Ausnahmregelungen auf Grund der in Anlage 1 Teil I ge- nannten Rechtsvorschriften bei den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft liegt. Ebenso gelten die Bestimmungen des Absatzes 8 in ähnlichen Fällen nicht für die von der Schweiz getroffenen Ausnahmeregelungen.
Ausnahmeregelungen. 1. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander über alle Ausnahmeregelungen für den Saatgutverkehr, die sie auf ihrem Gebiet oder einem Teil ihres Gebiets zu treffen gedenken. Bei kurzzeitigen oder unverzüglich zu treffenden Ausnahmeregelungen genügt eine nachträgliche Unterrichtung.
2. Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 kann ein Mitglied- staat beschliessen, den Verkehr mit Saatgut einer im Gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Gemeinschaft geführten Sorte auf seinem Gebiet zu verbieten.
3. Die Bestimmungen von Absatz 2 gelten für die in den Rechtserlassen gemäss Anlage 1 Teil 1 vorgesehenen Fälle.
4. Jeder Mitgliedstaat kann die Bestimmungen von Absatz 2 geltend machen:
(a) innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs für Sorten, die bereits vor seinem Inkrafttreten im Gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Gemeinschaft geführt wurden;
(b) innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Eingang der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Informationen für Sorten, die nach dem Inkrafttreten dieses An- hangs in den Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft eingetragen wurden.
5. Absatz 4 gilt entsprechend für Sorten von Kulturarten, die unter Rechtserlasse fallen, welche gemäss Artikel 4 nach Inkrafttreten dieses Anhangs in Anlage 1 Teil 1 aufgeführt werden.
6. Die Mitgliedstaaten können technische Beratungen zur Bewertung der Auswir- kungen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ausnahmeregelungen auf diesen Anhang führen.
Ausnahmeregelungen. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann auf mit Gründen versehe- nen Antrag der betreffenden AKP-Staaten natürlichen oder juristischen Personen aus nicht nach Artikel 20 teilnahmeberechtigten Drittstaaten gestattet werden, an den von der Gemeinschaft finanzierten Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen teilzunehmen. Die betreffenden AKP-Staaten übermitteln der Kommission jeweils die Informationen, die diese für den Beschluss über die Ausnahmeregelung benötigt; dabei wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet:
Ausnahmeregelungen a) 4, 7. Abschnitt Abs. 1, 2, 6, 8 und 9 MTV findet auf study&fly-flex keine Anwendung.
b) 4, 7a. Abschnitt MTV findet auf study&fly-flex keine Anwendung.
c) 4, 8. Abschnitt Abs. 1 Satz 2 MTV findet auf study&fly-flex keine Anwen- dung.
d) 4, 9. Abschnitt Abs. 2 b) MTV findet auf study&fly-flex keine Anwendung.
e) Protokollnotiz 7 MTV ist bezüglich study&fly-flex nicht zu beachten.
Ausnahmeregelungen. Für einzelne Bereiche können bei Vorliegen dienstlicher Gründe von dieser Dienstvereinbarung abweichende Regelungen festgelegt werden (z.B. zur Kern- oder Rahmenzeit, zur Aufhebung von Kappungsgrenzen bei entsprechendem Abbauplan). Diese werden in der Anlage zur Dienstvereinbarung aufgeführt. Deren Fortschreibung unterliegt der Mitbestimmung.
Ausnahmeregelungen. Die vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden gegenüber einem Kaufmann verwendet, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört; ferner gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. In allen anderen Fällen werden sie mit folgender Maßgabe verwendet:
a) In den in § 4, Abs. 3 genannten Fällen haftet der Verkäufer dem Käufer bis zur Höhe der Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem vom Käufer unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht für einen Deckungskauf aufgewendeten Betrag, es sei denn, Leistungsverzug und Unmöglichkeit beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
b) Die nach § 4, Abs. 4 mögliche Verhandlung über eine Preiserhöhung setzt voraus, dass zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Lieferzeitpunkt mindestens 4 Monate liegen.
c) Die Anzeigepflicht des § 6, Abs. 1 gilt für alle offensichtlichen Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen. Für alle anderen Mängelrügen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Ausnahmeregelungen. 3.4.1 Vorübergehende Überschreitung der Grenze für Erwerbseinkünfte nach Ziffer 3.3
a) in drei Kalenderjahren vor dem vorangegangenen Kalenderjahr die Kriterien gemäß Ziffer 3.2 und 3.3 erfüllt waren und
b) die Grenze für Erwerbseinkünfte einschließlich gesetzlicher und betrieblicher Ruhestandsbe- xxxx sowie Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen der Freien Mitarbei- terin im vorangegangen Kalenderjahr gemäß Ziffer 3.3 nicht mehr als 85.000,00 €3 betra- gen haben.
Ausnahmeregelungen. Im Rahmen freier, auf jeder Strecke vorhandener Betriebszeiten ist die Nut- zung der Schienenwege auch für andere Verkehrsleistungen (z. B. zu Ver- suchszwecken oder Filmarbeiten) möglich. Für derartige Zwecke können betriebliche oder technische Restriktionen bei der Nutzung angewiesen werden; die Entgeltgrundsätze gelten in der Regel dann nicht.
Ausnahmeregelungen. Auf Antrag des Intendanten kann das jeweils zuständige Organ der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des ZDF sowie auf Antrag eines privaten Rundfunkveranstalters die KJM oder eine von dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall von § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 6 abweichen, wenn die Altersfreigabe nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes länger als zehn Jahre zurückliegt oder das Angebot für die geplante Sendezeit bearbeitet wurde.