Ausnahmeregelungen Musterklauseln

Ausnahmeregelungen. (1) Auf Antrag des Intendanten kann das jeweils zuständige Organ der in der ARD zusam- mengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des ZDF sowie auf Antrag eines privaten Rundfunkveranstalters die KJM oder eine von dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall von der Vermutung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 abweichen. Dies gilt vor allem für Angebote, deren Bewertung länger als zehn Jahre zurückliegt. Die obersten Landesjugendbehörden sind von der abweichenden Bewertung zu unterrichten. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
Ausnahmeregelungen. (1) Für den Verkehr mit Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführten Arten lassen die Schweiz bzw. die Gemeinschaft die in der Anla- ge 3 aufgeführten Ausnahmeregelungen der Gemeinschaft und der Schweiz zu.
Ausnahmeregelungen. 1. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander über alle Ausnahmeregelungen für den Saatgutverkehr, die sie auf ihrem Gebiet oder einem Teil ihres Gebiets zu treffen gedenken. Bei kurzzeitigen oder unverzüglich zu treffenden Ausnahmeregelungen genügt eine nachträgliche Unterrichtung.
Ausnahmeregelungen. (1) In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann auf mit Gründen versehe- nen Antrag der betreffenden AKP-Staaten natürlichen oder juristischen Personen aus nicht nach Artikel 20 teilnahmeberechtigten Drittstaaten gestattet werden, an den von der Gemeinschaft finanzierten Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen teilzunehmen. Die betreffenden AKP-Staaten übermitteln der Kommission jeweils die Informationen, die diese für den Beschluss über die Ausnahmeregelung benötigt; dabei wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet:
Ausnahmeregelungen. Für einzelne Bereiche können bei Vorliegen dienstlicher Gründe von dieser Dienstvereinbarung abweichende Regelungen festgelegt werden (z.B. zur Kern- oder Rahmenzeit, zur Aufhebung von Kappungsgrenzen bei entsprechendem Abbauplan). Diese werden in der Anlage zur Dienstvereinbarung aufgeführt. Deren Fortschreibung unterliegt der Mitbestimmung.
Ausnahmeregelungen. TITEL VI:
Ausnahmeregelungen a) § 4, 7. Abschnitt Abs. 1, 2, 6, 8 und 9 MTV findet auf study&fly-flex keine Anwendung.
Ausnahmeregelungen. 6.1.2 Sonstige an Hochschulen anerkannte Praktika
Ausnahmeregelungen. Macht eine Studierende oder ein Studierender durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen chronischer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, das Praktikum ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, so soll der zuständige Prüfungsausschuss auf deren oder dessen Antrag gestatten, gleichwertige Leistungen in einer anderen Form zu erbringen. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist im Praktikumsamt bzw. beim Betreuer vorzulegen.
Ausnahmeregelungen. 3.4.1 Vorübergehende Überschreitung der Grenze für Erwerbseinkünfte nach Ziffer 3.3