Besicherung. 7.1 Die Hausbank tritt die aus der Gewährung des Darlehens entstehenden Forderungen gegen den Endkreditnehmer bereits mit ihrer Entstehung an die XXX.XXXX ab. Die Hausbank ist solange zur Einziehung der an die XXX.XXXX abgetretenen Forderungen berechtigt, bis die XXX.XXXX den Widerruf der Einzugsermächtigung gegenüber dem Endkreditnehmer erklärt. Die Hausbank ist ferner berechtigt, die für das Darlehen bestellten Sicher- heiten auf die XXX.XXXX zu übertragen. Die XXX.XXXX ist berechtigt, die von ihr erworbenen Forderungen aus der Darlehensgewährung nebst Nebenrechten und Sicherheiten weiter an Dritte ab- zutreten. Nach der Übertragung kann der Endkredit- nehmer Forderungen gegen die Hausbank nicht der XXX.XXXX gegenüber mit Verpflichtungen aus dem Darlehen aufrechnen. Sicherheiten, die der Hausbank für ein von der XXX.XXXX refinanziertes Darlehen von dem Endkreditnehmer gestellt worden sind oder künftig gestellt werden, dienen – soweit eine weite Zweckbestimmung vereinbart wurde oder künftig vereinbart wird und soweit rechtlich möglich – der Absicherung aller an die XXX.XXXX abgetretenen oder in Zukunft abzutretenden Darle- hensforderungen der Hausbank gegen den Endkre- ditnehmer. Dies gilt auch, wenn die Sicherheit von einem Dritten gestellt wird.
7.2 Sicherheiten, die der Hausbank vom Endkreditneh- mer oder einem Dritten für nicht von der XXX.XXXX refinanzierte Darlehen an den Endkreditnehmer gestellt worden sind oder künftig gestellt werden, dienen – soweit eine weite Zweckbestimmung vereinbart wurde oder künftig vereinbart wird und soweit rechtlich möglich – nachrangig zur Absiche- rung aller an die XXX.XXXX abgetretenen oder in Zukunft abzutretenden Darlehensforderungen der Hausbank gegen den Endkreditnehmer.
Besicherung. Die Hausbank tritt die aus der Gewährung des Kredits entstehenden Forderungen gegen den Endkreditnehmer bereits mit ihrer Entstehung an die KfW ab. Die Hausbank ist solange zur Einziehung der an die KfW abgetretenen Forderungen berechtigt, bis die KfW den Widerruf der Einzugsermächtigung gegenüber dem Endkreditnehmer erklärt. Soweit Sicherheiten für die Forderungen haften und nicht infolge der Abtretung auf die KfW übergegangen sind, hält die Hausbank diese treuhänderisch für die KfW. Die Hausbank ist berechtigt, die für den Kredit bestellten Sicherheiten auf die KfW zu übertragen. Auch nach der Sicherungsabtretung an die KfW werden die betreffenden Forderungen von dem zwischen der Hausbank und dem Endkreditnehmer vereinbarten Sicherungszweck erfasst.
Besicherung. Der Kreditnehmer tritt hiermit den jeweils pfändbaren Teil seines gegenwärtigen und künftigen Anspruchs auf Lohn, Gehalt, Pension, Rente, Provision oder Abfindung gegenüber seinem jeweiligen Arbeitgeber bzw. Zahlungspflichtigen an die Bank ab. Ferner tritt der Kreditnehmer die gemäß § 53 Absatz 3 erstes Sozialgesetzbuch (SGB I) abtretbaren Teile seiner gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf laufende Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld (§ 19 Absatz 1 SGB I) sowie Krankengeld (§ 21 SGB I) und Renten der Sozialversicherung (§§ 22, 23, 24 SGB I) gegen die jeweiligen Sozialleistungsträger bzw. Zahlungsspflichtigen an die Bank ab. Diese Abtretung dient der Absicherung des in diesem Rahmenkreditvertrags vereinbarten Gesamtkreditbetrags zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 20% für eventuell anfallende Kosten und Verzugszinsen. Sie ist auf diesen Höchstbetrag begrenzt und besteht vorbehaltlich einer Freigabe gemäß Absatz 5, bis die Bank diesen Betrag vom Drittschuldner (also dem Arbeitgeber oder sonstigen Zahlungspflichtigen) aufgrund der Inanspruchnahme der Abtretung erhalten hat. Die Bank wird die Abtretung vorläufig nicht dem bzw. den Drittschuldnern der abgetretenen Forderung anzeigen. Sie ist jedoch zur Offenlegung der Lohn- und Gehaltsabtretung berechtigt, wenn der Kreditnehmer mit Zahlungen im Umfang von mindestens zwei Monatsraten ganz oder teilweise in Verzug geraten ist oder die Bank zur Kündigung des Kredites berechtigt ist. Für diese Fälle stimmt der Kreditnehmer der Offenlegung der Lohn- und Gehaltsabtretung ausdrücklich zu. Die Offenlegung der Lohn- und Gehaltsabtretung wird die Bank gegenüber dem Kreditnehmer mit einer Frist von zwei Wochen androhen. Die Bank ist berechtigt, die Androhung mit einer Zahlungsaufforderung zu verbinden. Die Bank ist zur Rückübertragung der abgetretenen Ansprüche verpflichtet, sobald die gemäß Absatz 2 gesicherten Forderungen der Bank vollständig erfüllt sind. Auf Verlangen des Kreditnehmers ist die Bank schon vorher zu einer Teilfreigabe der Abtretung durch entsprechende Herabsetzung des Höchstbetrages gemäß Absatz 2 verpflichtet, sobald und soweit sich die gesicherten Forderungen infolge fortschreitender Rückzahlung um mindestens 20% ermäßigt haben.
Besicherung. 8.1 Die Hausbank tritt die aus der Gewährung des Kredits entstehenden Forderungen gegen den Endkreditnehmer bereits mit ihrer Entstehung an die W IBank ab. Die Hausbank ist solange zur Einziehung der an die W IBank abge- tretenen Forderungen berechtigt, bis die WIBank den Widerruf der Einzugsermächtigung gegenüber dem Endkre- ditnehmer erklärt. Die Hausbank ist ferner berechtigt, die für den Kredit bestellten Sicherheiten auf die W IBank zu übertragen. Die WIBank ist berechtigt, die von ihr erworbenen Forderungen aus der Kreditgewährung nebst Nebenrechten und Sicherheiten weiter an Dritte abzutreten. Nach der Übertragung kann der Endkreditnehmer Forderungen gegen die Hausbank nicht der WIBank gegenüber mit Verpflichtungen aus dem Kredit aufrechnen. Sicherheiten, die der Hausbank für einen von der W IBank refinanzierten Kredit vom Endkreditnehmer gestellt worden sind oder künftig gestellt werden, dienen – soweit eine weite Zweckbestimmung vereinbart wurde oder künftig vereinbart wird und soweit rechtlich möglich – der Absicherung aller an die WIBank abgetretenen oder in Zukunft abzutreten- den Kreditforderungen der Hausbank gegen den Endkreditnehmer. Dies gilt auch, wenn die Sicherheit von einem Dritten gestellt wird.
8.2 Die für diesen Kredit vereinbarten Sicherheiten dürfen zur Absicherung anderer Hausbankkredite nicht vorran- gig herangezogen werden. Die Verwertung der Sicherheiten ist erst zulässig, wenn der Endkreditnehmer mit den von ihm geschuldeten Leistungen auf diesen Kredit in Verzug ist. Andere Sicherheiten, die der Hausbank vom Endkreditnehmer oder einem Dritten für nicht von der W IBank refinanzierte Kredite an den Endkreditnehmer gestellt worden sind oder künftig gestellt werden, dienen – soweit eine weite Zweckbestimmung vereinbart wurde oder künftig vereinbart wird und soweit rechtlich möglich – nachrangig zur Absicherung aller an die WIBank abgetretenen oder in Zukunft abzutretenden Kreditforderungen der Hausbank gegen den Endkreditnehmer.
Besicherung. Das Darlehen ist im Rahmen der Möglichkeiten des Antragstellers banküblich zu besichern. Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kre- ditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und der Hausbank vereinbart.
Besicherung. Das Darlehen ist im Rahmen der Möglichkeiten des Antrag- stellers banküblich zu besichern. Form und Umfang der Be- sicherung werden im Rahmen der Darlehensverhandlungen zwischen dem Antragsteller und der Hausbank vereinbart. Die Hausbank trägt grundsätzlich, das heißt sofern keine Haftungsfreistellung gewährt ist, das volle Obligo gegenüber der XXX.XXXX.
Besicherung. Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte unmittelbare, unbedingte und nicht nachran- gige Verbindlichkeiten der Emittentin und stehen im gleichen Rang mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen derzeitigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Emittentin. Insbesondere, wird der Emissionserlös vor Mittelverwendung nicht durch Verwahrung auf einem Treuhandkonto oder anderweitig besichert, sondern wird bis zur Mittelverwendung auf einem Bankkonto der Emittentin verwahrt.
Besicherung. Zur Absicherung der Zinszahlungs- und Rückzahlungsver- pflichtungen der Emittentin aus den Schuldverschreibungen zu Gunsten der Anleihegläubiger werden alle Dividendenansprüche der Emittentin gegenüber der der AustriaEnergy Spain, S.L.U. als erstrangige Sicherheit mit einem
Besicherung. A. JTB ist jederzeit berechtigt, vor Beginn oder Fortführung der Arbeiten und vor der Lieferung bzw. Weiterlieferung ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen von dem Geschäftspartner zu verlangen.
B. Wird die geforderte Sicherheit nicht in unzulänglicher Weise nachgewiesen oder ist die Rechtsform des Geschäftspartners geändert, hat JTB das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise ohne gerichtliches Eingreifen aufzulösen und die bereits gelieferten Waren unbeschadet der zu diesem Zeitpunkt JTB zustehenden Rechte zurückzunehmen bei Zahlung des bei Vertragsbeendigung fällig werdenden Betrages wegen geleisteter Arbeit und geleisteter Lieferungen.
Besicherung. A. HT ist jederzeit berechtigt, vor Beginn oder Fortführung der Arbeiten und vor der Lieferung bzw. Weiterlieferung ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen von dem Geschäftspartner zu verlangen.
B. Wird die geforderte Sicherheit nicht in unzulänglicher Weise nachgewiesen oder ist die Rechtsform des Geschäftspartners geändert, hat HT das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise ohne gerichtliches Eingreifen aufzulösen und die bereits gelieferten Waren unbeschadet der zu diesem Zeitpunkt HT zustehenden Rechte zurückzunehmen bei Zahlung des bei Vertragsbeendigung fällig werdenden Betrages wegen geleisteter Arbeit und geleisteter Lieferungen.