Besicherung Musterklauseln

Besicherung. 7.1 Die Hausbank tritt die aus der Gewährung des Darlehens entstehenden Forderungen gegen den Endkreditnehmer bereits mit ihrer Entstehung an die XXX.XXXX ab. Die Hausbank ist solange zur Einziehung der an die XXX.XXXX abgetretenen Forderungen berechtigt, bis die XXX.XXXX den Widerruf der Einzugsermächtigung gegenüber dem Endkreditnehmer erklärt. Die Hausbank ist ferner berechtigt, die für das Darlehen bestellten Sicher- heiten auf die XXX.XXXX zu übertragen. Die XXX.XXXX ist berechtigt, die von ihr erworbenen Forderungen aus der Darlehensgewährung nebst Nebenrechten und Sicherheiten weiter an Dritte ab- zutreten. Nach der Übertragung kann der Endkredit- nehmer Forderungen gegen die Hausbank nicht der XXX.XXXX gegenüber mit Verpflichtungen aus dem Darlehen aufrechnen. Sicherheiten, die der Hausbank für ein von der XXX.XXXX refinanziertes Darlehen von dem Endkreditnehmer gestellt worden sind oder künftig gestellt werden, dienen – soweit eine weite Zweckbestimmung vereinbart wurde oder künftig vereinbart wird und soweit rechtlich möglich – der Absicherung aller an die XXX.XXXX abgetretenen oder in Zukunft abzutretenden Darle- hensforderungen der Hausbank gegen den Endkre- ditnehmer. Dies gilt auch, wenn die Sicherheit von einem Dritten gestellt wird.
Besicherung. Die Hausbank tritt die aus der Gewährung des Kredits entstehenden Forderungen gegen den Endkreditnehmer bereits mit ihrer Entstehung an die KfW ab. Die Hausbank ist solange zur Einziehung der an die KfW abgetretenen Forderungen berechtigt, bis die KfW den Widerruf der Einzugsermächtigung gegenüber dem Endkreditnehmer erklärt. Soweit Sicherheiten für die Forderungen haften und nicht infolge der Abtretung auf die KfW übergegangen sind, hält die Hausbank diese treuhänderisch für die KfW. Die Hausbank ist berechtigt, die für den Kredit bestellten Sicherheiten auf die KfW zu übertragen. Auch nach der Sicherungsabtretung an die KfW werden die betreffenden Forderungen von dem zwischen der Hausbank und dem Endkreditnehmer vereinbarten Sicherungszweck erfasst.
Besicherung. Der Kreditnehmer tritt hiermit den jeweils pfändbaren Teil seines gegenwärtigen und künftigen Anspruchs auf Lohn, Gehalt, Pension, Rente, Provision oder Abfindung gegenüber seinem jeweiligen Arbeitgeber bzw. Zahlungspflichtigen an die Bank ab. Ferner tritt der Kreditnehmer die gemäß § 53 Absatz 3 erstes Sozialgesetzbuch (SGB I) abtretbaren Teile seiner gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf laufende Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld (§ 19 Absatz 1 SGB I) sowie Krankengeld (§ 21 SGB I) und Renten der Sozialversicherung (§§ 22, 23, 24 SGB I) gegen die jeweiligen Sozialleistungsträger bzw. Zahlungsspflichtigen an die Bank ab. Diese Abtretung dient der Absicherung des in diesem Rahmenkreditvertrags vereinbarten Gesamtkreditbetrags zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 20% für eventuell anfallende Kosten und Verzugszinsen. Sie ist auf diesen Höchstbetrag begrenzt und besteht vorbehaltlich einer Freigabe gemäß Absatz 5, bis die Bank diesen Betrag vom Drittschuldner (also dem Arbeitgeber oder sonstigen Zahlungspflichtigen) aufgrund der Inanspruchnahme der Abtretung erhalten hat. Die Bank wird die Abtretung vorläufig nicht dem bzw. den Drittschuldnern der abgetretenen Forderung anzeigen. Sie ist jedoch zur Offenlegung der Lohn- und Gehaltsabtretung berechtigt, wenn der Kreditnehmer mit Zahlungen im Umfang von mindestens zwei Monatsraten ganz oder teilweise in Verzug geraten ist oder die Bank zur Kündigung des Kredites berechtigt ist. Für diese Fälle stimmt der Kreditnehmer der Offenlegung der Lohn- und Gehaltsabtretung ausdrücklich zu. Die Offenlegung der Lohn- und Gehaltsabtretung wird die Bank gegenüber dem Kreditnehmer mit einer Frist von zwei Wochen androhen. Die Bank ist berechtigt, die Androhung mit einer Zahlungsaufforderung zu verbinden. Die Bank ist zur Rückübertragung der abgetretenen Ansprüche verpflichtet, sobald die gemäß Absatz 2 gesicherten Forderungen der Bank vollständig erfüllt sind. Auf Verlangen des Kreditnehmers ist die Bank schon vorher zu einer Teilfreigabe der Abtretung durch entsprechende Herabsetzung des Höchstbetrages gemäß Absatz 2 verpflichtet, sobald und soweit sich die gesicherten Forderungen infolge fortschreitender Rückzahlung um mindestens 20% ermäßigt haben.
Besicherung. 7.1 Die Hausbank ist berechtigt, die aus ihrer Kreditgewährung entstandene Forderung nebst Nebenrechten und den bestellten Sicherheiten auf die ISB zu übertragen. Auch nach der Sicherungsabtretung an die ISB werden die betreffenden Forderungen von dem zwischen der Hausbank und dem Endkreditnehmer vereinbarten Sicherungszweck erfasst. Nach der Übertragung kann der Endkreditnehmer Forderungen gegen die Hausbank nicht der ISB gegenüber mit Verpflichtungen aus dem Kredit aufrechnen. Sicherheiten, die der Hausbank für einen von der ISB refinanzierten Kredit vom Endkreditnehmer gestellt worden sind oder künftig gestellt werden, dienen – soweit eine weite Zweckbestimmung vereinbart wurde oder künftig vereinbart wird und soweit rechtlich möglich – der Absicherung aller an die ISB abgetretenen oder in Zukunft abzutretenden Kreditforderungen der Hausbank gegen den Endkreditnehmer. Dies gilt auch, wenn die Sicherheit von einem Dritten gestellt wird.
Besicherung. Das Darlehen ist im Rahmen der Möglichkeiten des Antragstellers banküblich zu besichern. Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kre- ditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und der Hausbank vereinbart.
Besicherung. Das Darlehen ist im Rahmen der Möglichkeiten des Antragstellers banküblich zu besichern. Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Darlehensverhand- lungen zwischen dem Antragsteller und der Hausbank ver- einbart. Die Hausbank trägt grundsätzlich, das heißt sofern keine Haftungsfreistellung gewährt ist, das volle Obligo gegenüber der XXX.XXXX.
Besicherung. Der Kredit ist durch den Endkreditnehmer banküblich zu besichern. Form und Um- fang der Sicherheiten werden zwischen dem Endkreditnehmer und seiner Haus- bank vereinbart. Die Hausbank tritt ihre aus ihrer Kreditgewährung entstandene Forderung nebst Nebenrechten und den bestellten Sicherheiten an die IBB ab. Nach der Übertragung kann der Endkre- ditnehmer Forderungen gegen die Haus- bank nicht der IBB gegenüber mit Ver- pflichtungen aus dem Kredit aufrechnen. Sicherheiten, die der Hausbank für einen von der IBB gewährten Kredit vom End- kreditnehmer gestellt worden sind oder künftig gestellt werden, dienen – soweit eine weite Zweckbestimmung vereinbart wurde oder künftig vereinbart wird und soweit rechtlich möglich – der Absiche- rung aller an die IBB abgetretenen oder in Zukunft abzutretenden Kreditforderun- gen der Hausbank gegen den Endkredit- nehmer. Dies gilt auch, wenn die Sicher- heit von einem Dritten gestellt wird. 19.01.2015 Die für diesen Kredit vereinbarten Si- cherheiten dürfen zur Absicherung ande- rer Hausbankkredite nicht vorrangig her- angezogen werden. Die Verwertung der Sicherheiten ist erst zulässig, wenn der Endkreditnehmer mit den von ihm ge- schuldeten Leistungen auf dieses Darle- hen in Verzug ist, Fristsetzungen zur Ab- hilfe ereignislos verstreichen lassen hat und das Darlehen von der Hausbank oder der IBB gekündigt wird. Andere Si- cherheiten, die der Hausbank vom End- kreditnehmer oder einem Dritten für nicht von der IBB refinanzierte Kredite an den Endkreditnehmer gestellt worden sind oder künftig gestellt werden, dienen - so- weit eine weite Zweckbestimmung ver- einbart wurde oder künftig vereinbart wird und soweit rechtlich möglich - nachrangig zur Absicherung aller an die IBB abgetre- tenen oder in Zukunft abzutretenden Kre- ditforderungen der Hausbank gegen den Endkreditnehmer. Werden Ansprüche aus der Ausfallbürg- schaft der BBB befriedigt, werden die aus der Kreditgewährung entstandenen For- derungen, einschließlich der Rechte aus bestellten Sicherheiten, auf die BBB übertragen.
Besicherung. A. JTB ist jederzeit berechtigt, vor Beginn oder Fortführung der Arbeiten und vor der Lieferung bzw. Weiterlieferung ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen von dem Geschäftspartner zu verlangen.
Besicherung. 9.6.1 Der EBV stellt dem Partner keine Sicherheiten.
Besicherung. Vom Kreditnehmer sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen Hausbank und Endkreditnehmer werden Form und Umfang der Besicherung vereinbart. Die WIBank gewährt die Darlehen ohne Haftungsfreistellung für das durchlei- tende Kreditinstitut.