Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung Musterklauseln

Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung. 4.1.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers gemäß Ziffer II bilden die zur Haftpflichtversicherung vertraglich vereinbarten Versiche- rungssummen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall.
Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung. Für den Umfang der Leistungen des Versicherers unter 4.1 ist die im Versicherungsschein jeweils angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. Sofern besonders vereinbart, steht für die unter 4.1 genannte Freistellung von Schadenersatzverpflichtungen die aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ersichtliche Versicherungssumme für die Aufsichtsorgane gesondert zur Verfügung. Sofern die, über den gegenständlichen Vertrag sowie gegebenenfalls anderweit bestehende Versicherungsverträge bei demselben Versicherer, für die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen vereinbarte Versicherungssumme einer Versicherungsperiode aufgrund Zahlung oder Reservierung vollständig oder teilweise ausgeschöpft ist, hat die Versicherungsnehmerin das Recht, innerhalb von drei Monaten, beginnend mit der Anweisung der Zahlung oder der Reservierung durch den Versicherer, diese Versicherungssumme einmalig gegen einen Beitragszuschlag in Höhe von 150% des letzten Jahresbeitrags, bei teilweiser Ausschöpfung anteilig, wieder vollständig auffüllen zu lassen. Eine Rückerstattung des Beitrags findet, auch anteilig, nicht statt. Der wiederaufgefüllte Betrag der Versicherungssumme steht ausschließlich den versicherten Personen und für den Fall zur Verfügung, dass eine Freistellung durch die Versicherungsnehmerin (siehe 8.) unzulässig ist. Der wiederaufgefüllte Betrag der Versicherungssumme steht hingegen nicht zur Verfügung für Haftpflichtansprüche, deren Versicherungsfall oder Versicherungsfallmeldung selbst die Wiederauffüllung veranlasst hatte oder die mit diesem Haftpflichtanspruch einen Serienschaden (siehe 4.2) bilden, sowie für Haftpflichtansprüche, die auf zum Zeitpunkt der Wiederauffüllung bereits bekannten Pflichtverletzungen beruhen. Die Wiederauffüllung führt in keinem Fall zu einer Erhöhung der Ersatzleistung je Versicherungsfall (siehe Absatz 1). Eine Wiederauffüllung der Versicherungssumme ist nicht möglich nach Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin oder eines mitversicherten Unternehmens, bei Vereinbarung einer den Faktor 1 übersteigenden Jahreshöchstersatzleitung, sowie im Rahmen der vorläufigen Deckung. Die Wiederauffüllung ist innerhalb einer Versicherungsperiode nur einmal möglich. Für die Nachmeldeperiode (siehe 3.2, Absatz 1) gilt dies sinngemäß.
Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung. Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. Kosten (Teil B) sind darin inbegriffen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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