Freizeit. 1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche mindestens eineinhalb freie Tage zu gewähren, in der Regel den Samstagnachmittag und den Sonntag, oder, wo dies nach den Umständen nicht möglich ist, eineinhalb volle Werktage (§1173a Art. 29 Abs. 1 ABGB).
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Freizeit. 1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche mindestens eineinhalb freie Tage zu gewähren, in der Regel den Samstagnachmittag und den Sonntag, oder, wo dies nach den Umständen nicht möglich ist, eineinhalb volle Werktage (§§ 1173a Art. 29 Abs. 1 ABGB).
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Freizeit. 1. ) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche mindestens eineinhalb freie Tage zu gewähren, in der Regel den Samstagnachmittag und den Sonntag, oder, wo dies nach den Umständen Verhältnissen nicht möglich ist, eineinhalb einein- halb volle Werktage (§1173a Art. 29 Abs. 1 ABGB)Werktage.
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