Freizeit. 1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche mindestens eineinhalb freie Tage zu gewähren, in der Regel den Samstagnachmittag und den Sonntag, oder, wo dies nach den Umständen nicht möglich ist, eineinhalb volle Werktage (§1173a Art. 29 Abs. 1 ABGB). 2. Unter besonderen Umständen können dem Arbeitnehmer mit dessen Zustim- mung ausnahmsweise mehrere freie Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages zwei freie Halbtage eingeräumt werden (§1173a Art. 29 Abs. 2 ABGB). 3. Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, so ist den Ar- beitnehmern jede Woche ein freier Halbtag zu gewähren, mit Ausnahme der Wochen, in die ein arbeitsfreier Tag fällt (Art. 21 Abs. 1 ArG). Der wöchentliche freie Halbtag umfasst sechs Stunden, die unmittelbar vor oder nach der tägli- chen Ruhezeit an einem Werktag zu gewähren sind (Art. 20 Abs. 1 ArGV I). Der wöchentliche freie Halbtag gilt als gewährt, wenn zwischen 6 Uhr und 20 Uhr eine zusammenhängende Dauer von sechs Stunden freigegeben wird (Art. 20 Abs. 2 ArGV I). Vom Gesetz vorgeschriebene Ruhezeiten können nicht an den wöchentlichen freien Halbtag angerechnet werden. Der wöchentliche freie Halbtag gilt jedoch als bezogen, wenn der Werktag, an dem er üblicherweise gewährt wird, mit ei- nem arbeitsfreien Feiertag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes zusammenfällt (Art. 20 Abs. 4 ArGV I). Der Arbeitgeber darf im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die wöchentli- chen freien Halbtage für höchstens vier Wochen zusammenhängend gewähren; die massgebliche gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit ist im Durch- schnitt einzuhalten (Art. 21 Abs. 2 ArG).
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Freizeit. 1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche mindestens eineinhalb freie Tage zu gewähren, in der Regel den Samstagnachmittag und den Sonntag, oder, wo dies nach den Umständen nicht möglich ist, eineinhalb volle Werktage (§1173a Art. 29 Abs. 1 ABGB).
2. Unter besonderen Umständen können dem Arbeitnehmer mit dessen Zustim- mung ausnahmsweise mehrere freie Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages zwei freie Halbtage eingeräumt werden (§1173a Art. 29 Abs. 2 ABGB).
3. Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, so ist den Ar- beitnehmern jede Woche ein freier Halbtag zu gewähren, mit Ausnahme der Wochen, in die ein arbeitsfreier Tag fällt (Art. 21 Abs. 1 ArG). Der wöchentliche freie Halbtag umfasst sechs Stunden, die unmittelbar vor oder nach der tägli- chen täg- lichen Ruhezeit an einem Werktag zu gewähren sind (Art. 20 Abs. 1 ArGV I). Der wöchentliche freie Halbtag gilt als gewährt, wenn zwischen 6 Uhr und 20 Uhr eine zusammenhängende Dauer von sechs Stunden freigegeben wird (Art. 20 Abs. 2 ArGV I). Vom Gesetz vorgeschriebene Ruhezeiten können nicht an den wöchentlichen freien Halbtag angerechnet werden. Der wöchentliche freie Halbtag gilt jedoch als bezogen, wenn der Werktag, an dem er üblicherweise gewährt wird, mit ei- nem arbeitsfreien Feiertag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes zusammenfällt (Art. 20 Abs. 4 ArGV I). Der Arbeitgeber darf im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die wöchentli- chen freien Halbtage für höchstens vier Wochen zusammenhängend gewähren; die massgebliche gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit ist im Durch- schnitt einzuhalten (Art. 21 Abs. 2 ArG).
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Freizeit. 1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche mindestens eineinhalb freie Tage zu gewähren, in der Regel den Samstagnachmittag und den Sonntag, oder, wo dies nach den Umständen nicht möglich ist, eineinhalb volle Werktage (§§ 1173a Art. 29 Abs. 1 ABGB).
2. Unter besonderen Umständen können dem Arbeitnehmer mit dessen Zustim- mung ausnahmsweise Zustimmung aus- nahmsweise mehrere freie Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages zwei freie Halbtage eingeräumt werden (§§ 1173a Art. 29 Abs. 2 ABGB).
3. Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, so ist den Ar- beitnehmern Arbeitnehmern jede Woche ein freier Halbtag zu gewähren, mit Ausnahme der Wochen, in die ein arbeitsfreier Tag fällt (Art. 21 Abs. 1 ArG). Der wöchentliche freie Halbtag umfasst sechs Stunden, die unmittelbar vor oder nach der tägli- chen täglichen Ruhezeit an einem Werktag zu gewähren sind (Art. 20 Abs. 1 ArGV I). Der wöchentliche freie Halbtag gilt als gewährt, wenn zwischen 6 Uhr und 20 Uhr eine zusammenhängende Dauer von sechs Stunden freigegeben wird (Art. 20 Abs. 2 ArGV I). Vom Gesetz vorgeschriebene Ruhezeiten können nicht an den wöchentlichen wöchent- lichen freien Halbtag angerechnet werden. Der wöchentliche freie Halbtag gilt jedoch als bezogen, wenn der Werktag, an dem er üblicherweise gewährt wird, mit ei- nem einem arbeitsfreien Feiertag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes zusammenfällt (Art. 20 Abs. 4 ArGV I). Der Arbeitgeber darf im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die wöchentli- chen wöchentlichen freien Halbtage für höchstens vier Wochen zusammenhängend zusammen- hängend gewähren; die massgebliche gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit Höchst- arbeitszeit ist im Durch- schnitt Durchschnitt einzuhalten (Art. 21 Abs. 2 ArG).
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Freizeit. 1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche mindestens eineinhalb freie Tage zu gewähren, in der Regel den Samstagnachmittag und den Sonntag, oder, wo dies nach den Umständen nicht möglich ist, eineinhalb volle Werktage (§§ 1173a Art. 29 Abs. 1 ABGB).
2. Unter besonderen Umständen können dem Arbeitnehmer mit dessen Zustim- mung ausnahmsweise mehrere freie Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages zwei freie Halbtage eingeräumt werden (§§ 1173a Art. 29 Abs. 2 ABGB).
3. Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, so ist den Ar- beitnehmern jede Woche ein freier Halbtag zu gewähren, mit Ausnahme der Wochen, in die ein arbeitsfreier Tag fällt (Art. 21 Abs. 1 ArG). Der wöchentliche freie Halbtag umfasst sechs Stunden, die unmittelbar vor oder nach der tägli- chen Ruhezeit an einem Werktag zu gewähren sind (Art. 20 Abs. 1 ArGV I). Der wöchentliche freie Halbtag gilt als gewährt, wenn zwischen 6 Uhr und 20 Uhr eine zusammenhängende Dauer von sechs Stunden freigegeben wird (Art. 20 Abs. 2 ArGV I). Vom Gesetz vorgeschriebene Ruhezeiten können nicht an den wöchentlichen freien Halbtag angerechnet werden. Der wöchentliche freie Halbtag gilt jedoch als bezogen, wenn der Werktag, an dem er üblicherweise gewährt wird, mit ei- nem arbeitsfreien Feiertag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes zusammenfällt (Art. 20 Abs. 4 ArGV I). Der Arbeitgeber darf im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die wöchentli- chen freien Halbtage für höchstens vier Wochen zusammenhängend gewähren; die massgebliche gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit ist im Durch- schnitt einzuhalten (Art. 21 Abs. 2 ArG).
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Freizeit. 1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche mindestens eineinhalb freie Tage zu gewähren, in der Regel den Samstagnachmittag und den Sonntag, oder, wo dies nach den Umständen nicht möglich ist, eineinhalb volle Werktage (§1173a Art. 29 Abs. 1 ABGB).
2. Unter besonderen Umständen können dem Arbeitnehmer mit dessen Zustim- mung ausnahmsweise mehrere freie Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages zwei freie Halbtage eingeräumt werden (§1173a Art. 29 Abs. 2 ABGB).
3. Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, so ist den Ar- beitnehmern jede Woche ein freier Halbtag zu gewähren, mit Ausnahme der Wochen, in die ein arbeitsfreier Tag fällt (Art. 21 Abs. 1 ArG). Der wöchentliche freie Halbtag umfasst sechs Stunden, die unmittelbar vor oder nach der tägli- chen Ruhezeit an einem Werktag zu gewähren sind (Art. 20 Abs. 1 ArGV I). Der wöchentliche freie Halbtag gilt als gewährt, wenn zwischen 6 Uhr und 20 Uhr eine zusammenhängende Dauer von sechs Stunden freigegeben wird (Art. 20 Abs. 2 ArGV I). Vom Gesetz vorgeschriebene Ruhezeiten können nicht an den wöchentlichen freien Halbtag angerechnet werden. Der wöchentliche freie Halbtag gilt jedoch als bezogen, wenn der Werktag, an dem er üblicherweise gewährt wird, mit ei- nem arbeitsfreien Feiertag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes zusammenfällt (Art. 20 Abs. 4 ArGV I). Der Arbeitgeber darf im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die wöchentli- chen freien Halbtage für höchstens vier Wochen zusammenhängend gewährengewäh- ren; die massgebliche gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit ist im Durch- schnitt einzuhalten (Art. 21 Abs. 2 ArG).
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Freizeit. 1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche mindestens eineinhalb freie Tage zu gewähren, in der Regel den Samstagnachmittag und den Sonntag, oder, wo dies nach den Umständen nicht möglich ist, eineinhalb volle Werktage (§1173a Art. 29 Abs. 1 ABGB).
2. Unter besonderen Umständen können dem Arbeitnehmer mit dessen Zustim- mung Zustimmung ausnahmsweise mehrere freie Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages zwei freie Halbtage eingeräumt werden (§1173a Art. 29 Abs. 2 ABGB).
3. Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, so ist den Ar- beitnehmern Arbeitnehmern jede Woche ein freier Halbtag zu gewähren, mit Ausnahme der Wochen, in die ein arbeitsfreier Tag fällt (Art. 21 Abs. 1 ArG). Der wöchentliche freie Halbtag umfasst sechs Stunden, die unmittelbar vor oder nach der tägli- chen täg- lichen Ruhezeit an einem Werktag zu gewähren sind (Art. 20 Abs. 1 ArGV I). Der wöchentliche freie Halbtag gilt als gewährt, wenn zwischen 6 Uhr und 20 Uhr eine zusammenhängende Dauer von sechs Stunden freigegeben wird (Art. 20 Abs. 2 ArGV I). Vom Gesetz vorgeschriebene Ruhezeiten können nicht an den wöchentlichen freien Halbtag angerechnet werden. Der wöchentliche freie Halbtag gilt jedoch als bezogen, wenn der Werktag, an dem er üblicherweise gewährt wird, mit ei- nem einem arbeitsfreien Feiertag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes zusammenfällt (Art. 20 Abs. 4 ArGV I). Der Arbeitgeber darf im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die wöchentli- chen wöchentlichen freien Halbtage für höchstens vier Wochen zusammenhängend gewähren; die massgebliche gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit ist im Durch- schnitt Durchschnitt einzuhalten (Art. 21 Abs. 2 ArG).
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Freizeit. 1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche mindestens eineinhalb freie Tage zu gewähren, in der Regel den Samstagnachmittag und den Sonntag, oder, wo dies nach den Umständen nicht möglich ist, eineinhalb volle Werktage (§§ 1173a Art. 29 Abs. 1 ABGB).
2. Unter besonderen Umständen können dem Arbeitnehmer Arbeitnehmer, mit dessen Zustim- mung mung, ausnahmsweise mehrere freie Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages zwei freie Halbtage eingeräumt werden (§§ 1173a Art. 29 Abs. 2 ABGB).
3. Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, so ist den Ar- beitnehmern jede Woche ein freier Halbtag zu gewähren, mit Ausnahme der Wochen, in die ein arbeitsfreier Tag fällt (Art. 21 Abs. 1 ArG). Der wöchentliche freie Halbtag umfasst sechs Stunden, die unmittelbar vor oder nach der tägli- chen Ruhezeit an einem Werktag zu gewähren sind (Art. 20 Abs. 1 ArGV I). Der wöchentliche freie Halbtag gilt als gewährt, wenn zwischen 6 Uhr und 20 Uhr eine zusammenhängende Dauer von sechs Stunden freigegeben wird (Art. 20 Abs. 2 ArGV I). Vom Gesetz vorgeschriebene Ruhezeiten können nicht an den wöchentlichen freien Halbtag angerechnet werden. Der wöchentliche freie Halbtag gilt jedoch als bezogen, wenn der Werktag, an dem er üblicherweise gewährt wird, mit ei- nem arbeitsfreien Feiertag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes zusammenfällt zu- sammenfällt (Art. 20 Abs. 4 ArGV I). Der Arbeitgeber darf im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die wöchentli- chen freien Halbtage für höchstens vier Wochen zusammenhängend gewährengewäh- ren; die massgebliche gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit ist im Durch- schnitt einzuhalten (Art. 21 Abs. 2 ArG).
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Freizeit. 1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche mindestens eineinhalb freie Tage zu gewähren, in der Regel den Samstagnachmittag und den Sonntag, oder, wo dies nach den Umständen nicht möglich ist, eineinhalb volle Werktage (§§ 1173a Art. 29 Abs. 1 ABGB).
2. Unter besonderen Umständen können dem Arbeitnehmer Arbeitnehmer, mit dessen Zustim- mung mung, ausnahmsweise mehrere freie Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages zwei freie Halbtage eingeräumt werden (§§ 1173a Art. 29 Abs. 2 ABGB).
3. Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, so ist den Ar- beitnehmern Arbeit- nehmern jede Woche ein freier Halbtag zu gewähren, mit Ausnahme der Wochen, in die ein arbeitsfreier Tag fällt (Art. 21 Abs. 1 ArG). Der wöchentliche freie Halbtag umfasst sechs Stunden, die unmittelbar vor oder nach der tägli- chen täglichen Ruhezeit an einem Werktag zu gewähren sind (Art. 20 Abs. 1 ArGV I). Der wöchentliche freie Halbtag gilt als gewährt, wenn zwischen 6 Uhr und 20 Uhr eine zusammenhängende Dauer von sechs Stunden freigegeben wird (Art. 20 Abs. 2 ArGV I). Vom Gesetz vorgeschriebene Ruhezeiten können nicht an den wöchentlichen freien Halbtag angerechnet werden. Der wöchentliche freie Halbtag gilt jedoch als bezogen, wenn der Werktag, an dem er üblicherweise gewährt wird, mit ei- nem einem arbeitsfreien Feiertag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes zusammenfällt zusam- menfällt (Art. 20 Abs. 4 ArGV I). Der Arbeitgeber darf im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die wöchentli- chen wöchentlichen freien Halbtage für höchstens vier Wochen zusammenhängend gewähren; die massgebliche gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit ist im Durch- schnitt einzuhalten Durchschnitt ein- zuhalten (Art. 21 Abs. 2 ArG).
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Freizeit. 1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche mindestens eineinhalb freie Tage zu gewähren, in der Regel den Samstagnachmittag und den Sonntag, oder, wo dies nach den Umständen nicht möglich ist, eineinhalb volle Werktage (§1173a Art. 29 Abs. 1 ABGB).
2. Unter besonderen Umständen können dem Arbeitnehmer mit dessen Zustim- mung Zustimmung ausnahmsweise mehrere freie Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages Ta- ges zwei freie Halbtage eingeräumt werden (§1173a Art. 29 Abs. 2 ABGB).
3. Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, so ist den Ar- beitnehmern Arbeit- nehmern jede Woche ein freier Halbtag zu gewähren, mit Ausnahme der Wochen, in die ein arbeitsfreier Tag fällt (Art. 21 Abs. 1 ArG). Der wöchentliche freie Halbtag umfasst sechs Stunden, die unmittelbar vor oder nach der tägli- chen täglichen Ruhezeit an einem Werktag zu gewähren sind (Art. 20 Abs. 1 ArGV I). Der wöchentliche freie Halbtag gilt als gewährt, wenn zwischen 6 Uhr und 20 Uhr eine zusammenhängende Dauer von sechs Stunden freigegeben wird (Art. 20 Abs. 2 ArGV I). Vom Gesetz vorgeschriebene Ruhezeiten können nicht an den wöchentlichen freien Halbtag angerechnet werden. Der wöchentliche freie Halbtag gilt jedoch als bezogen, wenn der Werktag, an dem er üblicherweise gewährt wird, mit ei- nem einem arbeitsfreien Feiertag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes zusammenfällt (Art. 20 Abs. 4 ArGV I). Der Arbeitgeber darf im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die wöchentli- chen wöchentlichen freien Halbtage für höchstens vier Wochen zusammenhängend gewähren; die massgebliche gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit ist im Durch- schnitt einzuhalten Durchschnitt einzu- halten (Art. 21 Abs. 2 ArG).
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