Freizügigkeitsabkommen Musterklauseln

Freizügigkeitsabkommen. 1 Haben versicherte Personen aufgrund des Freizügig- keitsabkommens unter den Krankentaggeld-Versicherern Anspruch auf günstigere Bedingungen, so gehen diese vor.
Freizügigkeitsabkommen. Das Abkommen der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und den EU-Staaten ist seit 2002 in Kraft. Mit diesem Abkommen erhalten Staatsangehörige der Schweiz und der EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich das Recht, Arbeitsplatz bzw. Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen. Ergänzt wird die Personenfreizügigkeit durch die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme. Nach der Annahme der Volksinitiative "Gegen Mas- seneinwanderung" durch die Schweizer Bevölkerung und die Kantone am 9. Februar 2014 gilt das FZA bis zu einer allfälligen Revision oder Kündigung weiterhin. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Juni 2002 regelte das FZA den freien Personenver- kehr zwischen der Schweiz und den fünfzehn "alten" EU-Mitgliedstaaten (EU15) und den Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Im Zuge der Osterweiterung der EU (EU8 sowie Malta und Zypern) wurde das Abkommen ein erstes Mal und mit Auf- nahme von Bulgarien und Rumänien (EU2) ein zweites Mal ergänzt. Die hierfür massgebenden Protokolle I1 und II2 des FZA gelten seit 1. April 2006 bzw. 1.Juni 2009. 1 Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge des Beitritts zur Europäischen Union (SR. 0.142.112.681)
Freizügigkeitsabkommen. Das Abkommen der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und den EU-Staaten ist seit 2002 in Kraft. Mit diesem Abkommen erhalten Staatsangehörige der Schweiz und der EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich das Recht, Arbeitsplatz bzw. Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen. Ergänzt wird die Personenfreizügigkeit durch die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und die Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme. Nach der Annahme der Volksinitiative "Gegen Mas- seneinwanderung" durch die Schweizer Bevölkerung und die Kantone am 9. Februar 2014 gilt das FZA1 bis zu einer allfälligen Revision oder Kündigung weiterhin. Seit dem 1. Juni 2016 gelten für alle Bürgerinnen und Bürger der EU-27/EFTA-Staaten (EU-17/EFTA und EU-8) sowie die Staatsangehörigen aus Bulgarien und Rumänien (EU-2) die gleichen Bedingungen. T_1: EU-Staatengruppen EU-17/EFTA Staaten Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Malta, Zypern, Island, Norwegen, Liech- tenstein, EU-8 Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Xxxxxxxxxxxx Xxxxxxxx, Xxxxxx XX-0 Xxxxxxx Xxxxxxxxx, Xxxxxxxx Xxxxxxxx Kroatien 1 Begriffserklärungen siehe 6.1 Die hierfür massgebenden Protokolle I2 und II3 des FZA gelten seit 1. April 2006 bzw. 1.Juni 2009. Während einer Übergangszeit kommt für die EU-2 die spezielle Schutzklausel (Ventil- klausel) während drei Jahre bis 2019 zur Anwendung. Das Freizügigkeitsabkommen liberalisiert die vorübergehende, grenzüberschreitende Dienst- leistungserbringung bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr. Betriebe mit Sitz im EU/EFTA-Raum, die bis zu maximal 90 Tagen eine Dienstleistung erbringen, sind melde- aber nicht bewilli- gungspflichtig. In Branchen mit einem spezifischen Schutzbedürfnis gilt die Melde- bzw. Bewilligungspflicht unabhängig von der Dauer des Einsatzes ab dem ersten Einsatztag. Es handelt sich um das Bauhaupt- und Baunebengewerbe, das Gastgewerbe, das Reinigungsgewerbe, den Über- wachungs- und Sicherheitsdienst, das Reisendengewerbe, das Erotikgewerbe und den Gar- ten- und Landschaftsbau. In den übrigen Branchen besteht eine Melde- bzw. Bewilligungs- pflicht erst ab dem neunten Einsatztag. EU15/EFTA

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

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