Fristlose Kündigung. 15.1 Unbeschadet der Regelungen in Ziff. 2 des „G- Klassifizierungsvertrags“ zur Laufzeit, zur ordentlichen Kündigung und zur Verlängerung sowie der weiteren Bestim- mungen über das Recht der KG zur außerordentlichen Kündi- gung sind die KG und der KN nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur außerordentlichen befristeten oder fristlosen Kündigung berechtigt. 15.2 Beide Vertragsparteien sind zur außerordentlichen Kün- digung berechtigt, wenn die jeweils andere Vertragspartei ge- gen gesetzliche Verpflichtungen oder vertragliche Bestimmun- gen verstößt und der Verstoß objektiv so schwerwiegend ist, dass eine außerordentliche befristete oder fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. 15.3 Eine außerordentliche befristete oder unbefristete Kündi- gung nach Ziff. 15.2 setzt eine – ausschließlich schriftlich, per Telefax oder per E-Mail vorzunehmende – Abmahnung mit angemessener Fristsetzung zur Einstellung und/oder Behebung des Verstoßes und/oder seiner Folgen voraus, soweit die Ver- letzung nicht objektiv so schwerwiegend ist, dass er eine sofor- tige Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigt. 15.4 Unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündi- gung nach Ziff. 15.2 endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung der KG oder des KN bedarf im Falle einer Bet- riebsaufgabe durch den KN zum Zeitpunkt der Ge- werbeabmeldung, soweit diese vom KN versäumt wird zum Zeitpunkt der faktischen Betriebseinstellung. 15.5 Unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündi- gung nach Ziff. 15.2 ist die KG gleichfalls zur außerordentli- chen befristeten oder unbefristeten Kündigung be-rechtigt, wenn der KN mit Zahlungen des Klassifizierungsentgelts oder sonstigen Zahlungen in Verzug ist und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des KN begründet ist oder der Verzug aus anderen Gründen nicht vom KN zu vertreten ist. Eine Kündigung wegen Zahlungsver- zugs setzt unbeschadet gesetzlicher Regelungen zum Eintritt von Verzug ohne Mahnung eine schriftliche Mahnung mit an- gemessener Fristsetzung und der Ankündigung der Kündigung wegen Zahlungsverzug voraus. 15.6 Eine von der KG nach Maßgabe der vorstehenden Best- immungen ausgesprochene außerordentliche befristete oder fristlose Kündigung hat den sofortigen Wegfall des vertragli- chen Nutzungsrechts an der zuerkannten Klassifizierung hin- sichtlich sämtlicher in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungs- rechte ohne Aufbrauchs- oder Übergangsfrist zur Folge. Dies gilt nicht, soweit über die Berechtigung der Kündigung ein Schiedsverfahren beim Schiedsgericht oder ein Schlichtungs- verfahren bei einer Schlichtungsstelle anhängig ist bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens nach Maßgabe der Best- immungen der Schiedsgerichts- oder Schlichtungsordnung.
Appears in 1 contract
Samples: Klassifizierungsvertrag
Fristlose Kündigung. 15.1 Unbeschadet der Regelungen in Ziff. 2 des „G- Klassifizierungsvertrags“ (1) Beide Parteien sind berechtigt, einen Auftrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ein wichtiger Grund, welcher Xxxxx.Xxx Production GmbH zur Laufzeit, zur ordentlichen Kündigung und zur Verlängerung sowie der weiteren Bestim- mungen über das Recht der KG zur außerordentlichen Kündi- gung sind die KG und der KN nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur außerordentlichen befristeten oder fristlosen Kündigung berechtigt.
15.2 Beide Vertragsparteien sind zur außerordentlichen Kün- digung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn: • der Vertragspartner insolvent wird, insbesondere wenn das gerichtliche Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wurde bzw. wenn die jeweils andere Vertragspartei ge- gen gesetzliche Verpflichtungen Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde; • der Vertragspartner die Liquidation seines Unternehmens beschließt oder vertragliche Bestimmun- gen verstößt und der Verstoß objektiv so schwerwiegend ist, dass seine Geschäftstätigkeit tatsächlich einstellt; • gegen eine außerordentliche befristete oder fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.
15.3 Eine außerordentliche befristete oder unbefristete Kündi- gung nach Ziff. 15.2 setzt eine – ausschließlich schriftlich, per Telefax oder per E-Mail vorzunehmende – Abmahnung mit angemessener Fristsetzung zur Einstellung und/oder Behebung des Verstoßes beide Parteien und/oder seiner Folgen vorausein Unternehmen der ProSiebenSat.1 Media SE infolge einer vertragsgegenständlichen Leistung eine Abmahnung erfolgte und/oder eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde; • Maßnahmen oder Anordnungen von Behörden oder sonstiger staatlicher Stellen der Erfüllung der von Xxxxx.Xxx Production GmbH geschuldeten Leistungen entgegenstehen; • für die Xxxxx.Xxx Production GmbH der begründete, soweit die Ver- letzung durch den Vertragspartner nicht objektiv so schwerwiegend istwiderlegbare Verdacht besteht, dass er eine sofor- tige Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigtder Vertragspartner oder die von ihm zur Verfügung gestellten Angebote und/oder Kooperationsinhalte gegen rechtliche Bestimmungen, insbesondere des Strafgesetzbuches, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages oder die geltenden Werberichtlinien, verstößt bzw. verstoßen; Ein begründeter Verdacht besteht, sobald der Xxxxx.Xxx Production GmbH auf Tatsachen gestützte Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen vorliegen, insbesondere ab der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Vertragspartner bzw. ab der Aufforderung des Vertragspartners zu einer Stellungnahme durch die zuständige Landesmedienanstalt.
15.4 Unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündi- gung nach Ziff. 15.2 endet der Vertrag, ohne dass es (3) Die bis zum Zugang einer Kündigung erbrachten Leistungen der KG oder Xxxxx.Xxx Media sind seitens des KN bedarf im Falle einer Bet- riebsaufgabe durch den KN zum Zeitpunkt der Ge- werbeabmeldung, soweit diese vom KN versäumt wird zum Zeitpunkt der faktischen Betriebseinstellung.
15.5 Unbeschadet Vertragspartners entsprechend des Rechts zur außerordentlichen Kündi- gung nach ZiffLeistungsumfangs zu vergüten. 15.2 Ferner ist die KG gleichfalls zur außerordentli- chen befristeten oder unbefristeten Kündigung be-rechtigt, wenn der KN mit Zahlungen des Klassifizierungsentgelts oder sonstigen Zahlungen in Verzug ist und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des KN begründet ist oder der Verzug aus anderen Gründen bis zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachte Vergütung nicht vom KN zurück zu vertreten ist. Eine Kündigung wegen Zahlungsver- zugs setzt unbeschadet gesetzlicher Regelungen zum Eintritt von Verzug ohne Mahnung eine schriftliche Mahnung mit an- gemessener Fristsetzung und der Ankündigung der Kündigung wegen Zahlungsverzug vorausgewähren.
15.6 Eine von der KG nach Maßgabe der vorstehenden Best- immungen ausgesprochene außerordentliche befristete oder fristlose Kündigung hat den sofortigen Wegfall des vertragli- chen Nutzungsrechts an der zuerkannten Klassifizierung hin- sichtlich sämtlicher in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungs- rechte ohne Aufbrauchs- oder Übergangsfrist zur Folge. Dies gilt nicht, soweit über die Berechtigung der Kündigung ein Schiedsverfahren beim Schiedsgericht oder ein Schlichtungs- verfahren bei einer Schlichtungsstelle anhängig ist bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens nach Maßgabe der Best- immungen der Schiedsgerichts- oder Schlichtungsordnung.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fristlose Kündigung. 15.1 Unbeschadet 18.1. Die individuellen Angaben zur Laufzeit und den Kündigungsfris- ten finden Sie bei den Produktdetails.
18.2. Ein Umzug des Kunden beendet nicht den Liefervertrag für die Verbrauchsstelle. Im Fall eines Umzuges ist der Regelungen Kunde verpflichtet, der Stadtwerke Würzburg AG 4 Wochen vor dem Umzugstermin die vollständige Anschrik der neuen Verbrauchsstelle sowie die Zähler- nummer in ZiffTextform mitzuteilen; der Liefervertrag wird auf die neue Verbrauchsstelle übertragen. Ist eine Weiterbelieferung an der neuen Verbrauchsstelle nicht möglich, steht jeder Vertragspartei ein Kündi- gungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Umzugster- min zu. Eine Weiterbelieferung kommt nicht in Betracht, wenn
a. der Kunde in eine Verbrauchsstelle umzieht, an der bereits ein Energieliefervertrag existiert (z.B. Umzug zum Lebenspartner oder in eine Wohngemeinschak),
b. die neue Verbrauchsstelle nicht im Liefergebiet der Stadtwerke Würzburg AG liegt,
c. an der neuen Verbrauchsstelle kein Anschluss für die vereinbarte Energieform vorgesehen ist,
d. der Stadtwerke Würzburg AG die Weiterbelieferung an der neuen Verbrauchsstelle aus wirtschaklichen oder technischen Gründen nicht zumutbar ist.
18.3. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Stadtwerke Würzburg AG soll eine Kündigung des „G- Klassifizierungsvertrags“ Kunden unverzüglich nach Eingang in Text- form bestätigen.
18.4. Die Stadtwerke Würzburg AG darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
18.5. Die Stadtwerke Würzburg AG ist in den Fällen des 16.4 berech- tigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraus- setzungen zur Laufzeit, Unterbrechung der Belieferung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach 16.5 ist die Stadtwerke Würzburg AG zur ordentlichen Kündigung und zur Verlängerung sowie der weiteren Bestim- mungen über das Recht der KG zur außerordentlichen Kündi- gung sind die KG und der KN nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur außerordentlichen befristeten oder fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wo- chen vorher angedroht wurde; 16.5 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
15.2 Beide Vertragsparteien 19.2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt wird.
19.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner werden, soweit möglich, die un- wirksame Bestimmung durch eine in ihrem wirtschaklichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen.
19.4. Mündliche Vereinbarungen sind zur außerordentlichen Kün- digung nicht getroffen.
19.5. Die Stadtwerke Würzburg AG ist berechtigt, wenn die jeweils andere Vertragspartei ge- gen gesetzliche Verpflichtungen oder vertragliche Bestimmun- gen verstößt Rechte und der Verstoß objektiv so schwerwiegend ist, dass eine außerordentliche befristete oder fristlose Kündigung gerechtfertigt istPflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen.
15.3 Eine außerordentliche befristete 19.6. Die Stadtwerke Würzburg AG ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäksbedingungen einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstandener Störungen der Ausgewogenheit des Vertra- ges in Bezug auf die Leistungen der Vertragspartner oder unbefristete Kündi- gung nach zur Anpassung an veränderte gesetzliche Rahmenbedingungen oder zur Anpassung an geänderte Rechtsprechung notwendig ist und die Stadtwerke Würzburg AG diese Umstände bei Vertragsschluss nicht vorhersehen konnte. Anpassungen des Vertrages werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens zwei Monaten zum Zeitpunkt ihres Inkraktretens in Text- form gemäß Ziff. 15.2 setzt eine – ausschließlich schriftlich3.6. mitgeteilt. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, per Telefax oder per E-Mail vorzunehmende – Abmahnung mit angemessener Fristsetzung zur Einstellung und/oder Behebung des Verstoßes und/oder seiner Folgen vorausden Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum In- kraktreten der Anpassung zu kündigen. Alternativ ist der Kunde berech- tigt, soweit die Ver- letzung nicht objektiv so schwerwiegend ist, dass er eine sofor- tige der Anpassung zu deren Inkraktreten zu widersprechen; in diesem Fall wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgeführt. Die Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigt.
15.4 Unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündi- gung nach Ziff. 15.2 endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung der KG oder des KN bedarf im Falle einer Bet- riebsaufgabe durch den KN zum Zeitpunkt der Ge- werbeabmeldung, soweit diese vom KN versäumt wird zum Zeitpunkt der faktischen Betriebseinstellung.
15.5 Unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündi- gung nach Ziff. 15.2 ist die KG gleichfalls zur außerordentli- chen befristeten oder unbefristeten Kündigung be-rechtigt, wenn der KN mit Zahlungen des Klassifizierungsentgelts oder sonstigen Zahlungen in Verzug ist und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des KN begründet ist oder der Verzug Widerspruch muss rechtzeitig, d.h. bis einen Tag vor Inkraktreten der Änderung bei der Stadtwerke Würzburg AG eingegan- gen sein. Übt der Kunde sein Kündigungs- oder Widerspruchsrecht nicht oder nicht rechtzeitig aus, so treten die Anpassungen ab dem in der Mit- teilung genannten Zeitpunkt in Krak. Die Stadtwerke Würzburg AG ist verpflichtet, den Kunden in der schriklichen Mitteilung auf die Bedeu- tung seines Schweigens hinzuweisen. Vorstehende Klausel gilt nicht für Preisanpassungen, die Hauptleis- tungspflichten der Parteien (Lieferung von Energie und Zahlung der Forderung aus anderen Gründen nicht vom KN zu vertreten ist. Eine Kündigung wegen Zahlungsver- zugs setzt unbeschadet gesetzlicher Regelungen zum Eintritt von Verzug ohne Mahnung eine schriftliche Mahnung mit an- gemessener Fristsetzung Energielieferung), die Laufzeit des Vertrages und der Ankündigung der Kündigung wegen Zahlungsverzug vorausdie Kündigungsfrist.
15.6 Eine von der KG nach Maßgabe der vorstehenden Best- immungen ausgesprochene außerordentliche befristete oder fristlose Kündigung hat den sofortigen Wegfall des vertragli- chen Nutzungsrechts an der zuerkannten Klassifizierung hin- sichtlich sämtlicher in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungs- rechte ohne Aufbrauchs- oder Übergangsfrist zur Folge. Dies gilt nicht, soweit über die Berechtigung der Kündigung ein Schiedsverfahren beim Schiedsgericht oder ein Schlichtungs- verfahren bei einer Schlichtungsstelle anhängig ist bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens nach Maßgabe der Best- immungen der Schiedsgerichts- oder Schlichtungsordnung.
Appears in 1 contract
Samples: Gas Supply Agreement
Fristlose Kündigung. 15.1 Unbeschadet 18.1. Die individuellen Angaben zur Laufzeit und den Kündigungsfristen finden Sie bei den Produktdetails und in der Regelungen Aukragseingangsbestäti- gung.
18.2. Ein Umzug des Kunden beendet nicht den Liefervertrag für die Ver- brauchsstelle. Im Fall eines Umzuges ist der Kunde verpflichtet, der Stadtwerke Würzburg AG 4 Wochen vor dem Umzugstermin die voll- ständige Anschrik der neuen Verbrauchsstelle sowie die Zählernummer in ZiffTextform mitzuteilen; der Liefervertrag wird auf die neue Verbrauchs- stelle übertragen. Ist eine Weiterbelieferung an der neuen Verbrauchs- stelle nicht möglich, steht jeder Vertragspartei ein Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Umzugstermin zu. Eine Wei- terbelieferung kommt nicht in Betracht, wenn
a. der Kunde in eine Verbrauchsstelle umzieht, an der bereits ein Ener- gieliefervertrag existiert (z.B. Umzug zum Lebenspartner oder in eine Wohngemeinschak),
b. die neue Verbrauchsstelle nicht im Liefergebiet der Stadtwerke Würzburg AG liegt,
c. an der neuen Verbrauchsstelle kein Anschluss für die vereinbarte Energieform vorgesehen ist,
d. der Stadtwerke Würzburg AG die Weiterbelieferung an der neuen Verbrauchsstelle aus wirtschaklichen oder technischen Gründen nicht zumutbar ist.
18.3. Die Vertragspartner haben jederzeit das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt.
18.4. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Stadtwerke Würzburg AG soll eine Kündigung des „G- Klassifizierungsvertrags“ Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.
18.5. Die Stadtwerke Würzburg AG darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
18.6. Die Stadtwerke Würzburg AG ist in den Fällen des 16.4. berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Laufzeit, Unterbrechung der Belieferung wiederholt vorliegen. Bei wieder- holten Zuwiderhandlungen nach 16.5 ist die Stadtwerke Würzburg AG zur ordentlichen Kündigung und zur Verlängerung sowie der weiteren Bestim- mungen über das Recht der KG zur außerordentlichen Kündi- gung sind die KG und der KN nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur außerordentlichen befristeten oder fristlosen Kündigung berechtigt.
15.2 Beide Vertragsparteien sind zur außerordentlichen Kün- digung berechtigt, wenn die jeweils andere Vertragspartei ge- gen gesetzliche Verpflichtungen oder vertragliche Bestimmun- gen verstößt sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; 16.5 Satz 2 und der Verstoß objektiv so schwerwiegend ist, dass eine außerordentliche befristete oder fristlose Kündigung gerechtfertigt ist3 gelten entsprechend.
15.3 Eine außerordentliche befristete oder unbefristete Kündi- gung nach Ziff. 15.2 setzt eine – ausschließlich schriftlich, per Telefax oder per E-Mail vorzunehmende – Abmahnung mit angemessener Fristsetzung zur Einstellung und/oder Behebung des Verstoßes und/oder seiner Folgen voraus, soweit die Ver- letzung nicht objektiv so schwerwiegend ist, dass er eine sofor- tige Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigt.
15.4 Unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündi- gung nach Ziff. 15.2 endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung der KG oder des KN bedarf im Falle einer Bet- riebsaufgabe durch den KN zum Zeitpunkt der Ge- werbeabmeldung, soweit diese vom KN versäumt wird zum Zeitpunkt der faktischen Betriebseinstellung.
15.5 Unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündi- gung nach Ziff. 15.2 ist die KG gleichfalls zur außerordentli- chen befristeten oder unbefristeten Kündigung be-rechtigt, wenn der KN mit Zahlungen des Klassifizierungsentgelts oder sonstigen Zahlungen in Verzug ist und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des KN begründet ist oder der Verzug aus anderen Gründen nicht vom KN zu vertreten ist. Eine Kündigung wegen Zahlungsver- zugs setzt unbeschadet gesetzlicher Regelungen zum Eintritt von Verzug ohne Mahnung eine schriftliche Mahnung mit an- gemessener Fristsetzung und der Ankündigung der Kündigung wegen Zahlungsverzug voraus.
15.6 Eine von der KG nach Maßgabe der vorstehenden Best- immungen ausgesprochene außerordentliche befristete oder fristlose Kündigung hat den sofortigen Wegfall des vertragli- chen Nutzungsrechts an der zuerkannten Klassifizierung hin- sichtlich sämtlicher in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungs- rechte ohne Aufbrauchs- oder Übergangsfrist zur Folge. Dies gilt nicht, soweit über die Berechtigung der Kündigung ein Schiedsverfahren beim Schiedsgericht oder ein Schlichtungs- verfahren bei einer Schlichtungsstelle anhängig ist bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens nach Maßgabe der Best- immungen der Schiedsgerichts- oder Schlichtungsordnung.
Appears in 1 contract
Samples: Ökostromvertrag
Fristlose Kündigung. 15.1 Unbeschadet 18.1. Die individuellen Angaben zur Laufzeit und den Kündigungsfris- ten finden Sie bei den Produktdetails.
18.2. Ein Umzug des Kunden beendet nicht den Liefervertrag für die Verbrauchsstelle. Im Fall eines Umzuges ist der Regelungen Kunde verpflichtet, der Stadtwerke Würzburg AG 4 Wochen vor dem Umzugstermin die vollständige Anschrik der neuen Verbrauchsstelle sowie die Zähler- nummer in ZiffTextform mitzuteilen; der Liefervertrag wird auf die neue Verbrauchsstelle übertragen. Ist eine Weiterbelieferung an der neuen Verbrauchsstelle nicht möglich, steht jeder Vertragspartei ein Kündi- gungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Umzugster- min zu. Eine Weiterbelieferung kommt nicht in Betracht, wenn
a. der Kunde in eine Verbrauchsstelle umzieht, an der bereits ein Energieliefervertrag existiert (z.B. Umzug zum Lebenspartner oder in eine Wohngemeinschak),
b. die neue Verbrauchsstelle nicht im Liefergebiet der Stadtwerke Würzburg AG liegt,
c. an der neuen Verbrauchsstelle kein Anschluss für die vereinbarte Energieform vorgesehen ist,
d. der Stadtwerke Würzburg AG die Weiterbelieferung an der neuen Verbrauchsstelle aus wirtschaklichen oder technischen Gründen nicht zumutbar ist.
18.3. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Stadtwerke Würzburg AG soll eine Kündigung des „G- Klassifizierungsvertrags“ Kunden unverzüglich nach Eingang in Text- form bestätigen.
18.4. Die Stadtwerke Würzburg AG darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
18.5. Die Stadtwerke Würzburg AG ist in den Fällen des 16.4 berech- tigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraus- setzungen zur Laufzeit, Unterbrechung der Belieferung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach 16.5 ist die Stadtwerke Würzburg AG zur ordentlichen Kündigung und zur Verlängerung sowie der weiteren Bestim- mungen über das Recht der KG zur außerordentlichen Kündi- gung sind die KG und der KN nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur außerordentlichen befristeten oder fristlosen Kündigung berechtigt.
15.2 Beide Vertragsparteien sind zur außerordentlichen Kün- digung berechtigt, wenn die jeweils andere Vertragspartei ge- gen gesetzliche Verpflichtungen oder vertragliche Bestimmun- gen verstößt sie zwei Wo- chen vorher angedroht wurde; 16.5 Satz 2 und der Verstoß objektiv so schwerwiegend ist, dass eine außerordentliche befristete oder fristlose Kündigung gerechtfertigt ist3 gelten entsprechend.
15.3 Eine außerordentliche befristete oder unbefristete Kündi- gung nach Ziff. 15.2 setzt eine – ausschließlich schriftlich, per Telefax oder per E-Mail vorzunehmende – Abmahnung mit angemessener Fristsetzung zur Einstellung und/oder Behebung des Verstoßes und/oder seiner Folgen voraus, soweit die Ver- letzung nicht objektiv so schwerwiegend ist, dass er eine sofor- tige Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigt.
15.4 Unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündi- gung nach Ziff. 15.2 endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung der KG oder des KN bedarf im Falle einer Bet- riebsaufgabe durch den KN zum Zeitpunkt der Ge- werbeabmeldung, soweit diese vom KN versäumt wird zum Zeitpunkt der faktischen Betriebseinstellung.
15.5 Unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündi- gung nach Ziff. 15.2 ist die KG gleichfalls zur außerordentli- chen befristeten oder unbefristeten Kündigung be-rechtigt, wenn der KN mit Zahlungen des Klassifizierungsentgelts oder sonstigen Zahlungen in Verzug ist und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des KN begründet ist oder der Verzug aus anderen Gründen nicht vom KN zu vertreten ist. Eine Kündigung wegen Zahlungsver- zugs setzt unbeschadet gesetzlicher Regelungen zum Eintritt von Verzug ohne Mahnung eine schriftliche Mahnung mit an- gemessener Fristsetzung und der Ankündigung der Kündigung wegen Zahlungsverzug voraus.
15.6 Eine von der KG nach Maßgabe der vorstehenden Best- immungen ausgesprochene außerordentliche befristete oder fristlose Kündigung hat den sofortigen Wegfall des vertragli- chen Nutzungsrechts an der zuerkannten Klassifizierung hin- sichtlich sämtlicher in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungs- rechte ohne Aufbrauchs- oder Übergangsfrist zur Folge. Dies gilt nicht, soweit über die Berechtigung der Kündigung ein Schiedsverfahren beim Schiedsgericht oder ein Schlichtungs- verfahren bei einer Schlichtungsstelle anhängig ist bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens nach Maßgabe der Best- immungen der Schiedsgerichts- oder Schlichtungsordnung.
Appears in 1 contract
Samples: Erdgasliefervertrag