Vertragsdauer, Kündigung, Sperre Musterklauseln

Vertragsdauer, Kündigung, Sperre. 6.1 Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, gilt für Verträge über Dienstleistungen des DIENSTEANBIETER eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Wird nicht (rechtzeitig) gekündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils 1 Jahr. Kündigungen haben schriftlich, nicht elektronisch, zu erfolgen. Verträge ohne Mindestlaufzeit können von beiden Parteien mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich, in Textform oder per SMS erklärt werden. 6.2 Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein solcher liegt für DIENSTEANBIETER insbesondere vor, wenn der Kunde gegen die unter 7.3 aufgeführten Verpflichtungen verstößt.
Vertragsdauer, Kündigung, Sperre. 5.1.1 Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gilt für alle Verträge über Dienstleistungen des Anbieters eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Werktags. Für Leistungs- und Tarifoptionen gilt, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, eine Mindestlauf- zeit von 12 Monaten und eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Werktags. Die Mindestvertragslauf- zeit beginnt mit der Leistungserbringung durch den Anbie- ter. Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend ver- einbart, verlängert sich der Vertrag über Dienstleistungen des Anbieters automatisch um jeweils 1 Jahr, soweit er nicht rechtzeitig gekündigt wurde. Vertrage über Leistungs- und Tarifoptionen verlängern sich nicht automatisch, sondern laufen ohne weitere Mindestlaufzeit weiter. Kündigungen haben seitens des Kunden schriftlich, nicht elektronisch, zu erfolgen. 5.1.2 Erfolgt der Vertragsschluss über einzelne Dienstleis- tungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten oder haben einzel- ne Leistungen aus anderen Gründen unterschiedliche Lauf- zeiten (z.B. wegen der Bestellung besonderer Optionen), so sind diese AGB jeweils insoweit zeitlich anwendbar, wie es sich aus den einzelnen Leistungen und deren Lauf- zeit ergibt. Die AGB sind deshalb als Rahmenvertrag zu verste- hen. 5.1.3 Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein solcher liegt für den Anbieter insbeson- dere vor, wenn aufgrund äußerer Umstande davon auszuge- hen ist, dass Dienstleistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist der Anbieter ferner befugt, die Zugangsberechtigung des Kun- den zu Diensten des Anbieters mit sofortiger Wirkung zu sperren, sofern keine anderen besonderen Regelungen grei- fen. Ist die Vertragsfortführung insgesamt unzumutbar, kann ein Verstoß bezüglich einzelner Leistungen die Kündi- gung aller Leistungen und des gesamten Vertragsverhältnis- ses bewirken. Dies erfordert in der Regel neben einem be- sonders schwerwiegenden Verstoß die vorherige erfolglose Abmahnung des Kunden.
Vertragsdauer, Kündigung, Sperre. 5.1 Der Vertragsbeginn der von nuvola7 offerierten und vom Kunden gebuchten Leistungen ist immer der 1. des Kalendermonats, in dem die Leistungen aktiviert worden sind. Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch die Berechnung der Leistungen. 5.2 Für die von nuvola7 offerierten Leistungen gilt die jeweils in der Vertragsvereinbarung festgelegte Mindestvertragslaufzeit sowie eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Vertragsende. Wird nicht (rechtzeitig) gekündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein Jahr. Kündigungen der Vertragsvereinbarung haben schriftlich zu erfolgen. 5.3 Für Dienste und Leistungen ohne Laufzeit gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. 5.4 Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein solcher Grund liegt für nuvola7 insbesondere dann vor, wenn der Kunde insolvent oder zahlungsunfähig wird, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gegen ihn gestellt wurde, ein solcher gegen ihn mangels Masse abgelehnt wurde, Vollstreckungen gegen den Kunden ausgebracht und nicht innerhalb eines Monats aufgehoben wurden (z.B. Aufhebung eines Arrestes) oder sonstige Tatsachen offenbar werden, die berechtigterweise darauf hindeuten, dass der Kunde vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen wird. 5.5 nuvola7 kann außerdem außerordentlich kündigen, wenn aufgrund greifbarer Verdachtsmomente davon auszugehen ist, dass Dienstleistungen missbräuchlich oder sogar in strafbarer Weise in Anspruch genommen werden. nuvola7 kann in diesen Fällen ferner auch die Zugangsberechtigung des Kunden zu nuvola7 Diensten oder Teilen davon im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit sofortiger Wirkung sperren. Darüber hinaus kann nuvola7 das Vertragsverhältnis kündigen und die bis zum Ende des Vertrages ausstehenden Zahlungen des Kunden fällig stellen, wenn eine notwendige Grundstückseigentümererklärung gem. § 45a TKG nicht erteilt oder während der Vertragslaufzeit durch den Grundstückseigentümer beendet wird.
Vertragsdauer, Kündigung, Sperre. 8.1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. So- weit § 14 AEG einer Kündigung nicht entgegensteht, be- trägt die Frist für eine ordentliche Kündigung einen Monat. Kündigungen bedürfen der Schriftform, die nicht durch elektronische Form ersetzt werden kann. 8.2. Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein solcher liegt für DB Netz insbesondere dann vor, wenn Dienstleistungen entgegen Ziffer 4.7 ge- nutzt werden. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist DB Netz ferner befugt, die Zugangsberechtigung des beim Kunden registrierten Teilnehmers zu GSM-R-Diensten mit soforti- ger Wirkung zu sperren. Das gilt insbesondere bei mutwil- ligen Störungen des Betriebsablaufes. 8.3. DB Netz ist des Weiteren berechtigt, eine sofortige Sper- rung des Teilnehmers oder des Kunden zu veranlassen, - um missbräuchliche Nutzung des GSM-R-Netzes zu verhindern; - wenn der Kunde eine eidesstattliche Versicherung im Sinne von § 807 Zivilprozessordnung abgegeben hat oder wenn über sein Vermögen ein Vergleichs- verfahren bzw. ein Verfahren nach der Insolvenzor- dnung (InsO) eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nach der InsO mangels Masse ab- gelehnt oder die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung angeordnet worden ist; - bei nicht erfolgter Zahlung der Rechnung an zwei aufeinander folgenden Monaten; - i.ü. wenn dies der Kunde wünscht.
Vertragsdauer, Kündigung, Sperre. 5.1. Kündigungen bedürfen der Schriftform. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Der Vertrag ist erstmalig zum Ende der Mindestvertragslaufzeit kündbar. Wird nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Zusatzdienstleistungen können einzeln zum nächsten Abrechnungszeitraum gekündigt werden. 5.2. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für WIKON liegt insbesondere vor, wenn aufgrund äußerer Umstände davon auszugehen ist, dass die Zugangsberechtigung missbräuchlich in Anspruch genommen wird. Liegt ist wichtiger Grund vor, ist WIKON ferner befugt, die Zugangsberechtigung mit sofortiger Wirkung zu sperren.
Vertragsdauer, Kündigung, Sperre. 6.1 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, zum Beispiel 6.2 Der Vertrag hat eine anfängliche Laufzeit von 24 Monaten. Die anfängliche Laufzeit des Vertrages beginnt mit der Leistungserbringung durch den Anbieter. Zudem gilt: • Der Vertrag kann von beiden Parteien zum Ablauf der anfänglichen Laufzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. • Wenn der Vertrag nicht zuvor gekündigt wurde, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der anfänglichen Laufzeit stillschweigend auf unbestimmte Zeit. Nach Ablauf der anfänglichen Laufzeit kann der Vertrag von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. 6.3 Optionen haben eine anfängliche Laufzeit von 12 Monaten. Die anfängliche Laufzeit einer Option beginnt mit der Leistungserbringung durch TELTA. Zudem gilt: • Eine Option kann von beiden Parteien zum Ablauf der anfänglichen Laufzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. • Wenn eine Option nicht zuvor gekündigt wurde, verlängert sich die Option nach Ablauf der anfänglichen Laufzeit stillschweigend auf unbestimmte Zeit. • Die Laufzeit einer Option endet, wenn der Vertrag, in dessen Rahmen sie vereinbart wurde, endet. 6.4 Die in den Abschnitten 6.2 und 6.3 vereinbarten Kündigungen müssen in Textform (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) erfolgen. 6.5 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 6.6 TELTA kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn hierfür ein
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  • Vertragsdauer, Kündigung 5.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, gilt für Verträge über Vodafone- Dienstleistungen eine erstmalige Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von einem Monat. Wird nicht (rechtzeitig) gekündigt, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Kündigungen müssen in Textform erfolgen. 5.2 Verträge ohne vereinbarte Mindestlaufzeit können, soweit nicht ab- weichend vereinbart, von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden. 5.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  • Vertragsdauer und Kündigung 1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2. Die Vertragsparteien können den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

  • Folgen der Vertragsbeendigung Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht an der Software. Der Lizenzschlüssel wird deaktiviert. Die Software kann somit nicht weiter genutzt werden.

  • Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Vertragslaufzeit, Kündigung 12.1. Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbe- stimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von drei Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen. 12.2. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. Der Personaldienstleister ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Ver- einbarung berechtigt, wenn 12.2.1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein sol- ches droht. 12.2.2. der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht. 12.2.3. der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne von Ziff. 10.4. verstößt. 12.2.4. der Auftraggeber eine Preisanpassung nach Ziff. 8.8. nicht akzeptiert. 12.3. Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister in Textform erklärt wird. Die durch den Personaldienstleister überlassenen Zeitar- beitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Beendigung des Vertrags (1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. (2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen Steuerberater und Auftraggeber auszuhandeln ist. (3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). (4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. (5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. (6) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. (7) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.