Fristlose Kündigung. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Ziffer 4.6, Ziffer 5.3 und Ziffer 6.1 bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit Zahlungen in Höhe von zwei Abschlagszahlungen trotz Mahnung in Verzug ist.
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Fristlose Kündigung. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Ziffer 4.64.7, Ziffer 5.3 und Ziffer 6.1 bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit Zahlungen in Höhe von zwei Abschlagszahlungen trotz Mahnung in Verzug ist.
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Fristlose Kündigung. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Ziffer 4.6, 4.7 und Ziffer 5.3 und Ziffer 6.1 bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit Zahlungen in Höhe von zwei Abschlagszahlungen Ab- schlagszahlungen trotz Mahnung in Verzug ist.
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