Fristsetzung. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens 2 Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn wir darin den rück- ständigen Beitrag, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die nach den Absätzen 3 bis 5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
Fristsetzung. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in →Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
Fristsetzung. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Ihnen nach § 38 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auf Ihre Kosten in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) eine Zah- lungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen betragen.
Fristsetzung. Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) eine Zahlungs- frist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens 14 Tage betragen.
Fristsetzung. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform (z.B. per Brief, Fax, E-Mail) eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wo- chen betragen.
Fristsetzung. Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein.
Fristsetzung. Erfolgte Fristsetzung Nach § 323 I BGB ist grundsätzlich eine Fristsetzung erforderlich. K hat der T jedoch keine Frist gesetzt, sondern ist einfach eigenmächtig zur Reparatur geschritten.
Fristsetzung. Weiterhin müsste T der S eine Frist gesetzt haben, § 281 I BGB. Dies ist nicht geschehen. Eine Fristsetzung ist auch nicht nach § 281 II BGB entbehrlich; S hat die Leistung nicht ernsthaft und endgültig verweigert, auch liegen nicht besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Es wäre T durchaus zuzumuten gewesen, die S zur Reparatur aufzufordern.
Fristsetzung. Weiterhin müsste J dem V eine Frist gesetzt haben. Dies ist freilich nicht geschehen. Nach §§ 437 Nr. 3, 281 II BGB ist die nach § 281 I 1 BGB erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung unter anderem dann entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Die erste tierärztliche Behandlung am 20.03.2009 war eine Notfallmaßnahme, die aus damaliger Sicht keinen Aufschub duldete und auch einen Transport des erkrankten Hundes zum Wohnort des V nicht zuließ. Unter diesen Umständen war die J. nicht gehalten, und es war ihr auch nicht zumutbar, mit dem kleinen Tier im Auto die Strecke zurückzulegen, um den Welpen zu V zurückzubringen, damit dieser nunmehr die nötigen tierärztlichen Untersuchungen selbst einleiten konnte. Nach der in § 281 II BGB vorgeschriebenen Interessenabwägung ist diese etwa dann zu Gunsten des Käufers vorzunehmen, wenn bei einem mit der Nachfristsetzung notwendigerweise verbundenen Zeitverlust ein wesentlich größerer Schaden droht als bei einer vom Gläubiger sofort vorgenommenen Mängelbeseitigung.14 Durfte J die tierärztliche Behandlung des erkrankten Welpen am 20.03.2009 veranlassen, ohne vorher den V zur Durchführung einer solchen Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert zu haben, so gilt dies in gleicher Weise auch für die weiteren notwendigen tierärztlichen Behandlungstermine.15 Also ist eine Fristsetzung entbehrlich.
Fristsetzung. Die Ausübg der Rechte aus V setzt voraus, dass der Untern eine SicherhLeistg ordngsgem verlangt (Rn 13) u hierfür, gleichzeit od später, eine angem Frist gesetzt hat, u dass der Besteller binnen angem Frist keine od nur unzureichde Sicherh leistet. Für die Fristsetzg gelten sinngem § 281 Rn 9 ff. Welche Frist an- gem ist, hängt von den Umst des Einzelfalls ab (BGH NJW 05, 1939: dem ohne schuldh Zögern handelnden Besteller muss die Beschaffg innerh der Frist mögl sein, NJW-RR 11, 235 Tz 22: anwaltl Beratg erfdl; sa Köln NJW 14, 229/30, NJW 15, 2817, BT-Drs 12/1836 S 9: idR 7–10 Tage). Einer Androhg der Leistgsverweigerg od Künd bedarf es nicht. Ist das SichgsVerlangen zu hoch, aber nicht unverhältnismäß (Hamm NJW-RR 04, 377) u/od die Frist zu kurz, hat der Besteller im Grds innerh angem Frist (Schmitz ZfIR 05, 404) Sicherh in an- gem Höhe anzubieten (BGH 146, 24/35). Hat der Besteller die Stellg der Sicherh ernsth u endgült abgelehnt, soll die Fristsetzg entbehrl sein (Messerschmidt/Cramer [Einf 16] Rn 76, zweifelh). Liegen die Voraussetzgen vor, hat der Untern die Wahl, ob u ggf welches der beiden Rechte er ausüben will. Kündigt er, entfällt seine LeistgsPfl (zur Mängelbeseitigg Rn 22). Verweigert er die Leistg, kann er später, ggf nach erneuter Fristsetzg, gleichwohl kündigen, zB wenn der Besteller trotz erneuter Aufforderg keine Sicherh gestellt hat.