Frost Musterklauseln

Frost a) eine wetterbedingte Abkühlung der Lufttemperatur auf unter 0° C, gemessen in zwei Meter Höhe über der Anbaufläche. b) Unterschieden wird dabei nach dem Frostgrad: sehr leichter Frost (-0,1°bis -2,0°C), leichter Frost (-2,1°bis -5,0°C), mäßiger Frost (-5,1°bis -10,0°C), strenger Frost (-10,1°bis -15,0°C), sehr strenger Frost (-15,1°C bis -20,0 °C) und extrem strenger Frost (-20,1 °C und kälter). Tritt Frost zu einer bestimmten Jahreszeit auf, handelt es sich um Winterfrost oder um Spätfrost. In welchem Zeitraum bei einer Kul- turart von Winterfrost oder von Spätfrost im Sinn dieser Bedingungen gesprochen wird, ergibt sich aus Abschnitt I. § 3 SHMGVB L. c) Ist eine derartige Frosttemperatur in dem bestimmten Zeitraum für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Frost unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass - an der zur Anbaufläche nächstgelegenen Temperaturmessstation derartige, in Abschnitt b beschriebene Minustemperaturen in dem in Abschnitt I. § 3 Nr. 4 SHMGVB L festgelegten Zeitraum gemessen wurden und die Abkühlung auf bestimmte Minustemperaturen in der näheren Umgebung des Schadenortes bei vergleichbarer Lage vergleichbare Schäden an gleichartigen, einwandfrei beschaffenen Pflanzenbeständen angerichtet hat; oder dass - der Schaden an Pflanzen- oder Pflanzenteilen der ansonsten einwandfrei beschaffenen Kulturpflanzen auf der versicherten An- baufläche nur durch Winter- oder Spätfrost mit entsprechendem Frostgrad in dem in Abschnitt I. § 3 Nr. 4 SHMGVB L bestimmten Zeitabschnitt des Vegetationszeitraums entstanden sein kann.
Frost. 4.3.1. Kellerfenster einschließlich des Trockenraumes und der Waschküche müssen mit Ein- tritt der kalten Jahreszeit geschlossen bleiben. 4.3.2. Fenster in Badezimmern und Toiletten sollen bei starkem Frost nur zum kurzen Lüften geöffnet werden, damit ein Einfrieren der Wasserleitungen vermieden wird.
Frost. Frost im Inneren des Gebäudes.
Frost. Bei Schäden verursacht durch Xxxxx ist die Gesellschaft nur zur Entschädigung folgender Schäden verpflichtet: - Sachschäden und unmittelbare Schäden an Maschinen und Anlagen; - Sachschäden und unmittelbare Schäden an versicherten Sachen infolge des Austritts von Flüssigkeiten verursacht durch das Bersten von Anlagen und Maschinen, und zwar unter der Bedingung, dass die versicherte Immobilie mindestens 48 Stunden vor Eintritt des Schadensfalls in Betrieb und/oder beheizt war.
Frost. Kosten für Auftauen und Reparaturen durch Frost beschädigter Wasser- oder Flüssigkeits-Leitungsanlagen und daran ange- schlossener Apparate sowie der Alternativenergie-Gewinnung dienender Anlagen im Innern der versicherten Gebäude und Lei- tungen ausserhalb im Boden, soweit diese nur den versicherten Gebäuden dienen. 2.2.4 Verlieren oder Verlegen von Xxxxxx. 2.2.5 Schäden als Folge eines Feuerschadens oder Elementarereignisses.

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  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Risiken Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die dem Emittenten eigen sind. Adressausfallrisiken Der Emittent ist dem Risiko ausgesetzt, dass Dritte, die dem Emittenten Geld, Wertpapiere oder anderes Vermögen schulden, ihre Verpflichtungen nicht erfüllen. Dritte können Kunden oder Gegenparteien des Emittenten, Clearing-Stellen, Börsen, Clearing-Banken und andere Finanzinstitute sein. Diese Parteien kommen möglicherweise ihren Verpflichtungen gegenüber dem Emittenten infolge mangelnder Liquidität, Misserfolgen beim Geschäftsbetrieb, Konkurs oder aus anderen Gründen nicht nach.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden. F.2 Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. F.3 Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt. F.4 Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern, Bierkästen und anderen Gegenständen in den Fluren, den Treppenhäusern oder auf den Vorplätzen der Wohnung ist nicht gestattet.

  • Mängelrüge Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlich detaillierten und konkretisierten Mängelrüge innerhalb von 14 Werktagen nach Erkennbarkeit des Mangels.