Fundsachen Musterklauseln

Fundsachen. Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Verkehrsunternehmens, in dessen Be- triebsmittel oder -anlage die Sache gefunden wurde, zurückgegeben. Die Rückga- be erfolgt gegen Zahlung eines Entgeltes für die Aufbewahrung. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen. Zum Zwecke der Wahrung des Finderlohnanspruches hat der Verlierer bei Abholung des Fundgegenstandes seine vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen. Eine sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich zweifelsfrei als Verlierer ausweisen kann.
Fundsachen. Zurückgelassene Sachen werden nur auf Anfrage nachgesandt. Das Hotel bewahrt zurückgelassene Sachen 6 Monate auf. Nach diesem Zeitpunkt werden die Gegenstände dem lokalen Fundbüro übergeben.
Fundsachen. Fundsachen geben wir im Sekretariat oder in den Fundkisten der Turnhallen ab. Diese werden dann in der Fund- sachenvitrine im Hauptbau ausgelegt.
Fundsachen. Fundsachen verwaltet die Ortsverwaltung.
Fundsachen. Fundsachen werden bei eindeutigen Eigentumsverhältnissen und Kenntnis der Wohn- /Geschäftsadresse nachgesendet. Die Kosten und das Risiko für den Nachversand trägt der Xxxx.
Fundsachen. Fundsachen bitten wir, beim Personal abzugeben. Für die Behandlung von Fundsachen, insbesondere deren Auf- bewahrung, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Fundsachen. 1. Fundsachen sind gemäß § 978 Abs 1 BGB unverzüglich dem Betriebs- oder Kontrollpersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Verkehrsunterneh- mens zurückgegeben. Es kann die Zahlung eines Bearbeitungsentgelts für die Aufbewahrung oder den Versand der Fundsache erhoben werden. Eine sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebs- oder Kontrollpersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Fundsache schriftlich zu bestätigen. 2. Der Verlierer hat zur Wahrung der Ansprüche des Finders bei Aushändigung des Fundgegen- standes in jedem Fall seine vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen. 3. Für die Fundsache wird nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gehaftet. 4. Fundsachen, von denen unter Umständen eine Gefährdung für die Sicherheit ausgeht, können entsprechend kontrolliert bzw. den zuständigen Stellen übergeben werden. Über Fundsachen, deren Aufbewahrung nicht zumutbar ist (z.B. leicht verderbliche Sachen), kann das Verkehrs- unternehmen frei verfügen.
Fundsachen. Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Unternehmers gegen Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung zurückgege- ben (Fundsachen aus dem sprinti sind bei der ÜSTRA bzw. bei regiobus abzuholen). Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlie- rer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.
Fundsachen. Fundgegenstände sind beim Hausmeister abzugeben, der sie, sofern sich der Verlierer nicht innerhalb einer Woche meldet, dem Fundamt der Gemeinde abliefert.
Fundsachen. Fundsachen werden bei der Gemeinde Ainring (Fundamt) abgegeben.