Common use of Fälligkeit der Leistungen Clause in Contracts

Fälligkeit der Leistungen. 7.1 Der Versicherer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten – in Text- form zu erklären, ob und in welchem Umfang er einen Anspruch anerkennt. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: – Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, – beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. Die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungsnehmer zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernimmt der Versicherer – bei Invalidität bis zu 1‰ der versicherten Summe, – bei Übergangsleistung bis zu 1 % der versicherten Summe, – bei Tagegeld bis zu 1 Tagegeldsatz, – bei Krankenhaustagegeld bis zu 1 Krankenhaustagegeldsatz. Sonstige Kosten übernimmt der Versicherer nicht. 7.2 Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder haben sich Versicherungsnehmer und Versicherer über Grund und Höhe geeinigt, erbringt der Versicherer die Leistung innerhalb von zwei Wochen. 7.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlt der Versicherer – auf Wunsch – angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden. 7.4 Versicherungsnehmer und Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss – vom Versicherer zusammen mit seiner Erklärung über die Leistungspflicht nach Ziffer 7.1, – vom Versicherungsnehmer vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.

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Samples: Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen, Luftfahrt Versicherungen

Fälligkeit der Leistungen. 7.1 8.1 Der Versicherer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsanspruch Invaliditäts- anspruch innerhalb von drei Monaten – in Text- form zu erklären, ob und in welchem Umfang welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: – Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, – beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. Die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungsnehmer zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernimmt der Versicherer – bei Invalidität bis zu 1‰ 1 Promille der versicherten Summe, – bei Übergangsleistung bis zu 1 % der versicherten Summe, – bei Tagegeld bis zu 1 Tagegeldsatz, – bei Krankenhaustagegeld bis zu 1 Krankenhaustagegeldsatz. Sonstige Kosten übernimmt der Versicherer nicht. 7.2 8.2 Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder haben sich Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer und Versicherer über Grund und Höhe geeinigt, erbringt der Versicherer Ver- sicherer die Leistung innerhalb von zwei Wochen. 7.3 8.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlt der Versicherer – auf Wunsch – angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme Todes- fallsumme beansprucht werden. 7.4 8.4 Versicherungsnehmer und Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität Inva- lidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich ärzt- lich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss vom Versicherer zusammen mit seiner Erklärung über die Leistungspflicht nach Ziffer 7.11, vom Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer spätestens 3 Monate vor Ablauf der Frist Frist, ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, Invaliditätsleistung als wir der Versicherer bereits erbracht habenhat, ist der Mehrbetrag mit 5 % Prozent jährlich zu verzinsen.

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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement

Fälligkeit der Leistungen. 7.1 21.1 Der Versicherer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsanspruch Anspruch auf die Invaliditätsleistung innerhalb von drei Monaten – in Text- form Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang er einen welcher Höhe ein Anspruch anerkenntanerkannt wird. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: – Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, – beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. Die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungsnehmer zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernimmt der Versicherer – bei Invalidität bis zu 1‰ der versicherten Summe, – bei Übergangsleistung bis zu 1 % der versicherten Summe, – bei Tagegeld bis zu 1 Tagegeldsatz, – bei Krankenhaustagegeld bis zu 1 Krankenhaustagegeldsatzvereinbarten Versicherungssumme. Sonstige Kosten übernimmt der Versicherer übernehmen wir nicht. 7.2 Erkennt 21.2 Wird der Versicherer den Anspruch an der versicherten Person anerkannt oder haben sich Versicherungsnehmer und Versicherer über Grund und Höhe geeinigteine Einigung erzielt, erbringt leistet der Versicherer die Leistung innerhalb von zwei Wochen. 7.3 21.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers und der versicherten Person angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung lnvaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden. 7.4 Versicherungsnehmer 21.4 Die versicherte Person und der Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem UnfallEintritt des Unfalls, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss – vom Versicherer zusammen mit seiner Erklärung über die Leistungspflicht nach Ziffer 7.121.1, – vom Versicherungsnehmer von der versicherten Person vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir der Versicherer sie bereits erbracht habenhat, ist der Mehrbetrag mit 5 % Prozent jährlich zu verzinsen.

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Samples: Haftpflicht Und Unfallversicherung Für Betriebspraktika Und Betriebserkundungen