Fälligkeit und Abrechnung. Fälligkeit
1. Gehalt bzw. Lohn [KVArbEEI:], Kompetenzzulage, ständig zustehender Zuschlag für Vor- arbeiterinnen und Vorarbeiter und alle pauschalierten Ansprüche sind spätestens am Letz- ten des laufenden Kalendermonats zu zahlen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nicht ständig oder noch nicht 13 Wochen in Akkord- oder akkordähnlicher Prämienarbeit beschäftigt sind, ist spätestens am Letzten des laufenden Kalendermonats der Ist-Lohn zu zahlen; den ständig in Akkord- oder akkordähn- licher Prämienarbeit beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der letztgültige Akkord- bzw. Prämiendurchschnittslohn (Abschnitt 6a Punkt 18;59 Abschnitt 6b Punkt 1260). In beiden Fällen ist die Entgeltdifferenz zum erarbeiteten Xxxx spätestens am Letzten des Folgemonats abzurechnen. 60 Seite 34. Ansprüche aus Dienstreisen, deren schriftliche Abrechnung bis zum 20. eines Monats erfolgt, sind spätestens am Monatsletzten zu zahlen, bei späterer Abrechnung am Letzten des Folgemonats. Für die Fälligkeit der Abfertigung Alt gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes bzw. Arbeiter-Abfertigungsgesetzes (§ 23 Abs. 4 AngG, § 2 Abs. 1 ArbAbfG). Alle anderen Ansprüche sind spätestens am Letzten des Folgemonats zu zahlen, insbeson- dere: - Vergütungen für Überstunden, Voll- und Teilzeitmehrarbeit, - Zulagen, Zuschläge [KVArbEEI:] (z.B. nicht ständig zustehender Zuschlag für Vorarbei- terinnen und Vorarbeiter), Prämien etc. Abweichende, jedoch gleichwertige Regelungen können durch Betriebsvereinbarung getrof- fen werden. Ferner kann durch Betriebsvereinbarung die Fälligkeit bis zum 15. des Folge- monats hinausgeschoben werden, wenn bis dahin der Ist-Lohn und alle variablen Entgelt- Bestandteile für den vorangehenden Kalendermonat vollständig bezahlt werden.
Fälligkeit und Abrechnung. Fälligkeit
1. Gehalt und alle pauschalierten Ansprüche sind spä- testens am Letzten des laufenden Kalendermonats zu zahlen. Ansprüche aus Dienstreisen, deren schriftliche Ab- rechnung bis zum 20. eines Monats erfolgt, sind spä- testens am Monatsletzten zu zahlen, bei späterer Ab- rechnung am Letzten des Folgemonats. Für die Fälligkeit der Abfertigung Alt gelten die Be- stimmungen des Angestelltengesetzes bzw Arbeiter- Abfertigungsgesetzes (§ 23 Abs 4 AngG, § 2 Abs 1 Arb- AbfG). Alle anderen Ansprüche sind spätestens am Letzten des Folgemonats zu zahlen, insbesondere: – Vergütungen für Überstunden, Voll- und Teilzeit- mehrarbeit, – Zulagen, Zuschläge, Prämien etc.
2. Der Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat. Für variable Entgeltbestandteile kann ein abweichen- der monatlicher Abrechnungszeitraum (zB jeweils bis zum 20. des Monats) durch Betriebsvereinbarung fest- gelegt werden; in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern.
3. [Gilt nur für Arbeiterinnen bzw Arbeiter.]
4. Wenn bei – der Anwendung flexibler Arbeitszeitmodelle, – der Abgeltung von Voll- bzw Teilzeitmehrarbeit oder von Überstunden durch Zeitausgleich, – der Umwandlung von Geldansprüchen in Zeitgut- haben die Lage und Dauer des Zeitausgleiches nicht festge- legt sind, ist die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer monatlich im Nachhinein über die Differenz zwischen der Normalarbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit des Abrechnungszeitraumes sowie über den Gesamtsaldo (Zeitguthaben bzw -schuld) schrift- lich zu informieren.
5. Bei der Erhöhung von in betrieblichen Regelungen vorgesehenen Beträgen von weniger als 5 Euro sind diese auf mindestens 3 Nachkommastellen kaufmän- nisch zu runden, soweit durch Betriebsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist. Kann die Gehaltsver- rechnung von Betrieben ohne Betriebsrat nur 2 Nach- kommastellen berücksichtigen, ist auf diese kaufmän- nisch zu runden.
Fälligkeit und Abrechnung. Fälligkeit
1. Gehalt und alle pauschalierten Ansprüche sind spätestens am Letzten des laufenden Kalendermonats zu zahlen. Abrechnung
2. Der Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat. Für variable Entgeltbestandteile kann ein abweichender monatlicher Abrechnungszeitraum (z.B. jeweils bis zum 20. des Monats) durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden; in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern.
3. [Xxx XXXxxXXX.] Information über Zeitguthaben bzw. -schulden
4. Wenn bei Rundung betrieblicher Beträge
5. Bei der Erhöhung von in betrieblichen Regelungen vorgesehenen Beträgen von weni- ger als 5 Euro sind diese auf mindestens 3 Nachkommastellen kaufmännisch zu runden, soweit durch Betriebsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist. Kann die Gehalts- verrechnung von Betrieben ohne Betriebsrat nur 2 Nachkommastellen berücksichtigen, ist auf diese kaufmännisch zu runden.
Fälligkeit und Abrechnung. Das Leistungsentgelt ist jeweils im Voraus am Ersten eines Monats fällig, es ist auf das Konto des Einrichtungsträgers zu überweisen. In dem Fall, dass der Bewohner/die Bewohnerin der Einrichtung eine Einzugsermächtigung erteilt, zieht diese den Entgeltbetrag zum jeweiligen Ersten eines Monats ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag. Abweichende Bestimmungen und Vereinbarungen mit Kostenträgern bleiben unberührt. Ergibt sich aufgrund der Abrechnung eine Differenz gegenüber dem nach Absatz 1 in Rechnung gestellten Leistungsentgelt, so ist spätestens mit der nächstfälligen Zahlung ein Ausgleich herbeizuführen. Die Aufrechnung anderer Forderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Soweit Entgelte von öffentlichen Kostenträgern übernommen werden, wird mit diesen abgerechnet. Die Bewohnerin/Der Bewohner wird über die Höhe des übernommenen Anteils informiert.
Fälligkeit und Abrechnung. 1. Zahlungen leistet der Auftraggeber binnen 30 Tagen brutto nach Rechnungserhalt, wobei eine einwandfreie Leistungsdurchführung Voraussetzung ist
2. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Vergütung nach § 7 Abs. 1 dieses Vertrages jeweils für den Kalendermonat spätestens sieben Werktage nach Ende des jeweiligen Monats in Rechnung. Die Leistungen werden viertelstündig dokumentiert/abgerechnet und sind Gegenstand der monatlichen Abrechnung
3. Alle Rechnungen müssen übersichtlich sowie aus der Sicht eines objektiven Dritten nachvollziehbar sein und folgende Angaben erhalten: - Leistungsumfang und Leistungsinhalt - Abrechnungszeitraum - Gesamtrechnungssumme Leistungen über projektbezogene Einzelaufträge nach § 2 i.V. m. § 5 dieses Vertrages haben neben den Angaben nach Nr. 3 noch die Bezeichnung und Nummer des projektbezogenen Einzelauftrages zu enthalten, ihnen ist ein Leistungsnachweis mit folgenden Inhalten beizufügen: - Datum - Bearbeitende/r - Stundenzahl - Ausgeführte Tätigkeiten
4. Der Auftraggeber behält sich vor, fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen an den Auftragnehmer zurückzusenden und deren Berichtigung zu verlangen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die berichtigte Rechnung innen 14 Tagen nach Erhalt der beanstandeten Rechnung zu übersenden.
Fälligkeit und Abrechnung. Honorarforderungen werden mit Ablauf des Kalendermonats fällig, in dem die zu vergütende Zeit aufgewendet wurde. Ansprüche auf Auslagenersatz werden mit Ende des Kalendermonats fällig, in dem die Auslagen getätigt wurden. Über die fälligen Forderungen werden Rechnungen mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung erteilt.
Fälligkeit und Abrechnung. Alle Zahlungen sind nach Rechnungsstellung sofort ohne Abzug fällig. Bei Erteilung einer SEPA- Lastschrift an die Zulassungsinhaberin gemäß beigefügter Anlage 2 wird dem Systempartner ein Nachlass von 2% auf die Rechnungssumme eingeräumt. Diese Regelung gilt nicht bzgl. Rechnungsstellungen durch Dritte.
Fälligkeit und Abrechnung. Rechnungen bezüglich des Wartungsvertra- ges sind immer vorschüssig fällig, insofern dies in der SLA-Bestimmung mit dem Kunden nicht anders definiert. Die Global Elements GmbH hat die Abrechnung bis zum 15. Tag des nächsten Monats zu erstellen, sofern nicht mit dem Kunden anders definiert, und dem Kunden schriftlich zukommen zu lassen. Der Kunde hat allfällige Beanstandungen in- nerhalb 30 Tage schriftlich an die Global Ele- ments GmbH zu richten. Für die Abrechnung massgebend sind die in JIRA erfassten Zeiten. Für ein Request wird pauschal mindestens 20 (zwanzig) Minuten berechnet.
Fälligkeit und Abrechnung. Die Leistungsentgelte sind nach Vertragsende fällig. Die Rechnung wird nach Vertragsende erstellt. Abweichende Bestimmungen und Vereinbarun- gen mit Leistungsträgern bleiben unberührt.
Fälligkeit und Abrechnung. (1) Der von der Bewohnerin/ dem Bewohner selbst zu tragende Anteil am Heimentgelt ist j e- weils im Voraus, am 03. eines Monats fällig; er ist spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Zahlungsaufforderung/ Rechnungsstellung zu zahlen auf das Bankkonto: Kontoinhaber: Xxxxxxx X. Xxxxxxxx Stiftung IBAN: BIC:
(2) Soweit ein öffentlicher Kostenträger die Zahlung der Entgelte ganz oder teilweise über nimmt, erfolgt die Abrechnung unmittelbar zwischen Einrichtung und Leistungsträger, sofern dieser die Zahlung direkt gegenüber der Einrichtung vornimmt. Werden von der Einrichtung Leistungen unmittelbar zu Lasten eines gesetzlichen Kostenträgers erbracht, wird die Be- wohnerin/ der Bewohner unverzüglich schriftlich unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hingewiesen. Die Bewohnerin/ der Bewohner verpflichtet sich, die Einrichtung unverzüglich über Entscheidungen des Kostenträgers zu informieren und entsprechende Bescheide in Kopie vorzulegen. Kommt die Bewohnerin/ der Bewohner dieser Verpflichtung nicht nach, haftet sie/er für den der Einrichtung daraus entstehenden Schaden.
(3) Heimentgelt, welches nicht von etwaigen öffentlichen Kostenträgern übernommen wird, rechnet die Einrichtung direkt mit der Bewohnerin/ dem Bewohner ab. Versicherte der pri- vaten Pflegeversicherungen tragen die Entgelte in voller Höhe selbst.