Fälligkeit, Zahlung. Rechnungen und Teilzahlungsanforderungen sind 6 Werktage nach Zugang ohne Abzüge zur Zahlung fällig, sofern nicht auf der Rechnung oder der Teilzahlungsanforderung ein späteres Fälligkeitsdatum angegeben ist oder sich ein solches aus einer Einzelvereinbarung ergibt. Die Bezahlung der Rechnung bzw. der Teilzahlungsbeträge durch den Kunden kann mittels Banküberweisung oder durch Bankeinzugsverfahren durch den Stromlieferanten erfolgen. Wird durch Banküberweisung bezahlt, haben Verbraucher im Sinne des KSchG die Überweisung spätestens am Fälligkeitstag durchzuführen, andere Kunden haben die Überweisung so rechtzeitig durchzuführen, dass der fällige Betrag am Fälligkeitstag dem Bankkonto des Stromlieferanten gutgeschrieben wird. Für nicht automatisiert zuordenbare Zahlungen (insbesondere bei Verwendung von nicht EDV- lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) sowie bei Baranweisungen ist der Stromlieferant berechtigt, für den Mehraufwand einen Pauschalbetrag laut Preisblatt in Rechnung zu stellen. Kosten für die Überweisungen des Kunden (z.B. Bankspesen des Kunden) gehen zu dessen Lasten. Zahlungen des Kunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet.
Fälligkeit, Zahlung. Der Kaufpreis für Kaufware ist sofort nach Aushändigung an den Kunden fällig. Es ist uns gestattet die Einräumung des Besitzes von einer Teilzahlung oder vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig zu machen. Soweit der Käufer Artikel bestellt, die eigens für ihn gefertigt oder nach Maß geschnitten werden oder eigens für ihn bestellt werden müssen, ist der Kaufpreis im Voraus zu entrichten. Ungerechtfertigte Skontoabzüge sind unzulässig und werden nachgefordert.
Fälligkeit, Zahlung. 8.1 Die Zahlung erfolgt per Kreditkarte, Rechnung, Lastschrift oder Vorkasse. 8.2 Bei Zahlung per Kreditkarte wird das Kreditkartenkonto des Kunden zum Zeitpunkt der Bestellung mit dem Kaufpreis belastet.
Fälligkeit, Zahlung. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich jährlich im Januar per 31. Dezember des Vorjahres. Nach Erhalt der Rechnung ist der Kunde innerhalb von dreissig (30) Tagen zur Zahlung verpflichtet. Im Falle einer unterjährigen Beendigung des Verwahrungsvertrags ist das Entgelt innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Vertragende zur Zahlung fällig. Rheingold akzeptiert Barzahlung und Banküberweisung. Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte sind nicht möglich. Bei Bezahlung mittels Banküberweisung akzeptiert Rheingold nur Bankkonten, die auf den Kunden persönlich lauten. Rheingold akzeptiert Bargeldtransaktionen in den Währungen CHF und EUR. Bei Bargeldtransaktionen hat der Kunde jedenfalls seine Identität durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis und/oder andere Dokumente nachzuweisen. Rheingold behält sich zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten vor, vom Kunden bei jeder Transaktion und/oder Anbahnung sowie Weiterführung einer Geschäftsbeziehung derartige Dokumente sowie weitere Informationen anzufordern. Zusätzlich verpflichtet sich der Kunde, auf Verlangen eine schriftliche Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung abzugeben. Andernfalls führt Xxxxxxxxx die Transaktion nicht durch und/oder nimmt von der Geschäftsbeziehung sofort Abstand.
Fälligkeit, Zahlung. 9.1 Die Rechnungen der Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH werden, soweit im Vertrag nichts Anderes ver- einbart ist, innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungs- datum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug des Kun- den ist die Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH be- rechtigt, alle Forderungen aus der gesamten Geschäfts- verbindung sofort fällig zu stellen. Skontovereinbarun- gen, Rabatte, Preisnachlässe etc. gelten in diesem Fall als verfallen. Der Kunde hat gem. § 288 BGB während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von derzeit 9 Pro- zentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung der bei der Stadt- werke Heidelberg Energie GmbH angefallenen Ver- zugsschäden bleibt davon unberührt. Für jede Mahnung kann die Stadtwerke Heidelberg Energie GmbH pau- schal eine Mahngebühr bis zu 15,00 € berechnen.
Fälligkeit, Zahlung. Die Abrechnung der Verwahrgebühren erfolgt zweimal jähr- lich zum 30. Juni und 31. Dezember im Nachhinein. Nach Er- halt der Rechnung ist der Depotinhaber innerhalb von vier- zehn (14) Tagen zur Zahlung verpflichtet. Im Falle einer un- terjährigen Beendigung des Verwahrungsvertrags ist das Ent- gelt innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Vertragsende zur Zahlung fällig. Akzeptiert werden Barzahlung und Banküber- weisung. Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte sind nicht möglich. Bei Bezahlung mittels Banküberweisung muss Kontoinhaber und Rechnungsempfänger ident sein. Barzah- lungen können nur bis zu einem Wert von CHF 10'000.- in den Währungen CHF & EUR erfolgen, wobei bei EUR ein Wechsel- zuschlag verrechnet wird. Für den Fall, dass nach der dritten Mahnung noch kein Zahlungsausgleich erfolgt, ist der Ver- wahrer berechtigt, die ausstehenden Lagergebühren be- tragsmässig durch die Entnahme von Edelmetall aus dem Kundendepot selbst auszugleichen. Die Berechnung erfolgt anhand des aktuellen Kurswertes. Über etwaige Differenzen erhält der Depotinhaber entweder eine Gutschrift oder eine Belastung. Any shipment costs, incl. insurances, taxes, charges, fees, customs duties and other disbursements shall be charged to the custody account holder and must be paid by the cus- tody account holder prior to delivery or issue of the assets. Corresponding customs duties are payable on delivery of assets from the open customs-bonded warehouse to the sovereign territory of Liechtenstein or Switzerland and, in the case of assets liable to tax, additional VAT charges. The basis for their calculation is the current market value of the respective item on the date of removal from the open customs-bonded warehouse. If the goods liable to tax are subsequently exported from Switzerland, the ex- port or import conditions of the respective country must also be taken into consideration. On re-export from the sovereign territory of Liechtenstein or Switzerland, the custody account holder must him/her- self ascertain what provisions currently apply and is him/herself liable for all official taxes, charges and fees stipulated by the Federal Tax Administration and/or an- other Swiss and/or foreign authority as a result of the de- livery. 6. Due date / Payment The custody fees are billed twice a year in arrears as at 30th June and 31st December. The custody account holder is obligated to make payment within fourteen (14) days of receipt of invoice In the event of termination of the cus...
Fälligkeit, Zahlung. 5.1. Die Vergütung des Lieferanten ist fällig sobald die Anlagen, Produkte und Waren an den Besteller ausgeliefert, geliefert oder übergeben wurden. Werden Teillieferungen erbracht, tritt entsprechend Fälligkeit hinsichtlich der Teillieferungen ein. Für Teillieferungen können entsprechende Teilrechnungen ausgestellt werden. Werden Anlagen, Produkte oder Waren beim Besteller vom Lieferanten montiert oder aufgestellt, ist die Vergütung des Lieferanten spätestens ab dem Zeitpunkt fällig, an dem die Anlagen, Produkte oder Waren montiert oder aufgestellt sind und der Besteller hierüber informiert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die hergestellten Waren, Montageleistungen oder andere Werkleistungen eine Abnahme nach § 640 BGB erfordern.
Fälligkeit, Zahlung. 8.1 Die Zahlung erfolgt per Kreditkarte, Rechnung, Lastschrift oder Vorkasse.
Fälligkeit, Zahlung. 8.1. Wann ist die Rechnung fällig? Wie ist die Zahlung gere- gelt? Rechnungen und Teilzahlungsanforderungen sind binnen 14 Tagen nach Zugang ohne Abzüge zur Zahlung fällig, sofern nicht auf der Rechnung oder der Teilzahlungsanforderung ein späteres Fällig- keitsdatum angegeben ist oder sich ein solches aus einer Einzelver- einbarung ergibt. Die Bezahlung der Rechnung bzw. der Teilzah- lungsbeträge durch den Kunden kann mittels Banküberweisung oder durch Bankeinzugsverfahren durch den StromEnergielieferanten er- folgen. Wird durch Banküberweisung bezahlt, haben Verbraucher die Überweisung spätestens am Fälligkeitstag durchzuführen, an- dere Kunden haben die Überweisung so rechtzeitig durchzuführen, dass der fällige Betrag am Fälligkeitstag dem Bankkonto des Strom- Energielieferanten gutgeschrieben wird. Für nicht automatisiert zu- ordenbare Zahlungen (insbesondere bei Verwendung von nicht EDV-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formu- laren bei Telebanking) sowie bei Baranweisungen ist der Strom- Energielieferant berechtigt, für den Mehraufwand einen Pauschalbe- trag laut Preisblatt für Nebenleistungen in Rechnung zu stellen. Kos- ten für die Überweisungen des Kunden (z.B. Bankspesen des Kun- den) gehen zu dessen Lasten. Zahlungen des Kunden werden un- geachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkei- ten angerechnet.
Fälligkeit, Zahlung. Die kalendertaggenauen Fälligkeitstermine der Abschlagsforderungen sind auf den Abrechnungen und Vertragsbestätigungen ausgewiesen. Der erste Abschlag wird mit der Turnusrechnung erhoben. Rechnungen werden zu dem von der FairEnergie angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die zur Zahlung fälligen Beträge sind ohne Abzüge auf ein Konto der FairEnergie einzuzahlen oder zu überweisen. Alternativ erteilt der Kunde der FairEnergie ein Lastschriftmandat.