Führung des Baubuches. Führt der AG ein Baubuch zur Eintragung aller für die Vertragsabwicklung wichtigen Vor- kommnisse, ist dem AN die Einsicht in dasselbe auf der Baustelle in der Regel an jedem Arbeitstag, zumindest jedoch einmal wöchentlich, zu ermöglichen. Der AN ist berechtigt, auch seinerseits Eintragungen über wichtige Vorkommnisse in das Baubuch vorzunehmen. Die eingetragenen Vorkommnisse gelten als vom Vertragspartner bestätigt, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem er von der Eintragung Kenntnis erlangen konn- te, schriftlich Einspruch erhoben hat. Im Falle eines Einspruches ist umgehend eine einver- nehmliche Klarstellung der beeinspruchten Eintragungen anzustreben.
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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen Der Stadt Wien Für Bauleistungen, Allgemeine Vertragsbestimmungen Der Stadt Wien Für Bauleistungen
Führung des Baubuches. Führt der AG ein Baubuch zur Eintragung aller für die Vertragsabwicklung wichtigen Vor- kommnisseVorkommnisse, ist dem AN die Einsicht in dasselbe auf der Baustelle in der Regel an jedem Arbeitstag, zumindest jedoch einmal wöchentlich, zu ermöglichen. Der AN ist berechtigt, auch seinerseits Eintragungen über wichtige Vorkommnisse in das Baubuch vorzunehmen. Die eingetragenen Vorkommnisse gelten als vom Vertragspartner bestätigt, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem er von der Eintragung Kenntnis erlangen konn- tekonnte, schriftlich Einspruch erhoben hat. Im Falle eines Einspruches ist umgehend eine einver- nehmliche einvernehmliche Klarstellung der beeinspruchten Eintragungen anzustreben.
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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen
Führung des Baubuches. Führt der AG ein Baubuch zur Eintragung aller für die Vertragsabwicklung wichtigen Vor- kommnisseVorkommnisse, ist dem AN die Einsicht in dasselbe auf der Baustelle in der Regel an jedem Arbeitstag, zumindest jedoch einmal wöchentlich, zu ermöglichen. Der AN ist berechtigt, auch seinerseits Eintragungen über wichtige Vorkommnisse in das Baubuch Bau- buch vorzunehmen. Die eingetragenen Vorkommnisse gelten als vom Vertragspartner bestätigt, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem er von der Eintragung Kenntnis erlangen konn- tekonnte, schriftlich Einspruch erhoben hat. Im Falle eines Einspruches ist umgehend um- gehend eine einver- nehmliche einvernehmliche Klarstellung der beeinspruchten Eintragungen anzustrebenanzustre- ben.
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Samples: General Terms and Conditions for Construction Services