Abrechnungsgrundlagen Musterklauseln

Abrechnungsgrundlagen. Alle vertragsgemäß erbrachten Leistungen sind zu den vereinbarten Preisen abzurechnen: 1) bei Einheitspreisen nach den Mengen der erbrachten Leistungen; 2) bei Pauschalpreisen nach dem vereinbarten Leistungsumfang; 3) bei Regiepreisen nach dem tatsächlichen Aufwand.
Abrechnungsgrundlagen. Abrechnungsgrundlagen sind die Wägebrücke des Käufers und die Messung des Feuchtigkeitsgehalts der Hackschnitzel durch den Käufer. Der Verkäufer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, eine Qualitätskontrolle der Wägebrücke und der Messung des Feuchtigkeitsgehalts der Hackschnitzel vorzunehmen. Die Kosten für diese Kontrollen trägt der Verkäufer.
Abrechnungsgrundlagen. ISI misst und steuert mit allgemein anerkannten und geprüften Instrumenten den Datenstrom des Kundenanschlusses. Diese bilden die Grundlage für die Kundenstatistik und – sofern in den Service Level vorgesehen – auch für die Berechnung und Bewertung der Qualitäts- und Leistungsnormen. Sofern im Service Level vorgesehen, kann der Kunde diese Daten online einsehen. Werden weitergehende und detailliertere Abrechnungsgrundlagen vom Kunden verlangt, um die Rechnungsstellung zu verifizieren, muss er das bei ISI schriftlich anfordern. Stellt sich heraus, dass die Abrechnung korrekt ist, hat der Kunde die Kosten für die Zusatzaufwendungen zu vergüten.
Abrechnungsgrundlagen. B2110 1) bei Einheitspreisen nach den Mengen der erbrachten Leistungen; 2) bei Pauschalpreisen nach dem vereinbarten Leistungsumfang; 3) bei Regiepreisen nach dem tatsächlichen Aufwand. § Regiepreis ➃ ➂ Einheitspreis ➄ ➀ Pauschalpreis ➁ ➅ Entgelt =∑ i=1 Positionsmengei× Einheitspreisi § Präzise Ermittlung der Teilmengen ist aufwändig Entgelt soll trotzdem abgeschätzt werden können Unternehmer soll zu effizientem Arbeiten angespornt werden (bezahlt wird nur, was dem Besteller tatsächlich zu Gute kommt) Entgelt soll von der Leistung abhängen Änderungen sollen möglich sein höchstens in geringem Umfang! Kalkulation soll offen gelegt werden § XX0000000: „Für einen Kostenvoranschlag ist die Zergliederung der mutmaßlichen Kosten bei ausführlicher Berechnung der einzelnen Ansätze nach Arbeit, Material usw wesentlich“. Das kann wohl nicht richtig sein: Für simple Leistungen wäre ein Kostenvorschlag undenkbar! Herm n§n Wenusch Aus der Äußerlichkeit der Detaillierung eines LV darf jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass ein Kostenvoranschlag vorliegt! Von einem Kostenvoranschlag kann wohl nur dann gesprochen werden, wenn der Mengenansatz vom Unternehmer stammt. Unterscheide: Kostenvoranschlag und Vertrag mit Preisausmesser! Herm n§n Wenusch Die ÖNORM B 2110 geht wohl davon aus, dass ein Einheitspreisvertrag kein Kostenvoranschlag ist: Sie sieht einen Verfall von Entgelt nur bei fehlerhafter Information vor. Außerdem sieht sie die 20%-Klausel vor. Herm n§n Wenusch Komplexe Leistung einfach beschrieben Simple Leistung detailliert beschrieben Koplexität der Leistung Detaillierungsgrad der Beschreibung § Ing. DDr. Herm nn Wenusch § Das ökonomische Prinzip: ⚫ Einen bestimmten Erfolg mit geringstem Aufwand erzielen ⚫ Mit bestimmten Aufwand den größt möglichen Erfolg erzielen OGH 3 Ob 125/05m (veröffentl: SZ 2005/190): „Für die Beurteilung der "Absicht" der Parteien [...] kommt es maßgebend auf den Zweck der Regelung an, den beide Teile redlicherweise unterstellen mussten“. § Ing. DDr. Herm nn Wenusch § Kalkulation § Die Kapazität eines Unternehmens ist nicht beliebig veränderbar! Gesamtleistung Arbei- ter Dauer ½ 128:00 16 4:00 32 2:00 64 1:00 128 0:30 wohin mit Δ 4 § Es ist noch kein Meister vom Himmel gefallen! [t] § Geht no ana? Xxx geht all'wei' ... + 50%? Gesamtkosten Kosten/Preis Entgelt Angebotspreis variable Kosten
Abrechnungsgrundlagen. Erster Abrechnungszeitraum vom 01.01.11 bis 31.12.11 danach jährlicher Abrechnungszeitraum vom 01.01. bis 31.12.
Abrechnungsgrundlagen. Die Abrechnung erfolgt bei Glasfaserbetonelementen nach m² und den größ- ten Plattenmaßen (Länge x Höhe oder Breite), die für die Herstellung der ge- forderten Elemente erforderlich sind. Planmäßig unvermeidbarer Verschnitt ausgehend von Regelelementen geht zu Lasten des Kunden.
Abrechnungsgrundlagen. Die Abrechnung erfolgt nach den theoretischen Gewichten der Stahltabellen gemäß DIN 1045/488 und gemäß Ihren geprüften Plänen und Biegelisten nach dem theoretischen Abwicklungsmaß. Die vorgeschriebenen Mindestbiegeradien nach DIN 10145-1 betragen 4ds bzw. 7ds. Werden abweichend hiervon größere Biegeradien für die Fertigung vorgeschrieben, gelten diese Biegeformen als Sonderbiegeform und werden zusätzlich berechnet. Die minimale Schnittlänge beträgt bei Stabdurchmessern >= 20 mm mindestens 750 mm. Bei Fertigung mit Bügelautomaten liefern und berechnen wir aus produktionstechnischen Gründen immer gerade Stückzahlen (aufgerundet). Betonstahlmatten werden immer als ganze Matten zum vollen Mattengewicht abgerechnet. Verschnitt geht zu Lasten des Auftraggebers. Reststücke werden auf Wunsch mit geliefert. Der Auftrag für Betonstahl und Lagermatten gilt zugleich nur im Zusammenhang mit der Bestellung und Abnahme der erforderlichen Unterstützungskörbe. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, ist der Auftraggeber daher spätestens bei der Abnahme des Betonstahls und der Lagermatten auch zur Abnahme der erforderlichen Unterstützungskörbe verpflichtet.

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  • Rechnungsgrundlagen Als biometrischen Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxx- xxxx. Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt eines Versorgungsfalles.

  • Bemessungsgrundlage Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Serviceeinrichtung und die Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze und Entgelte des EIU. Die Darlegung der Entgeltgrundsätze erfolgt in den NBS-BT. Die Darlegung der Entgelte erfolgt in der als Anlage zu den NBS genommenen Liste der Entgelte.

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Vertragsgrundlagen Die vorvertraglichen Informationen der Einrichtung nach § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sind als Anlage 1 Vertragsgrundlage, dazu gehört insbesondere die Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, Konzeption, Entgelte und Pflege- und Betreuungsleistung sowie die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen.

  • Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.

  • Rechtsgrundlagen Häufig ist die Datenverarbeitung gesetzlich zulässig, weil sie für das Vertragsverhältnis erforderlich ist. Das gilt vor allem für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags und um Schäden und Leistungen zu bearbeiten. In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen. Beispiele: - Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten. - In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich eingewilligt haben. Um diese Einwilligung bitten wir Sie gesondert. In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung, d. h. wir wägen unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen ab. Ein Beispiel: Wenn wir wegen einer Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister übermitteln und diese eigenverantwortlich arbeiten, schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge. Diese stellen sicher, dass die Dienstleister ein angemessenes Datenschutzniveau einhalten.

  • Haftungsgrundsätze Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nummer 11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungs- pflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.

  • Vertragsgrundlage Dem Versicherungsvertrag liegen die – R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (R+V AUB 2000, Ausgabe 01/16) – R+V Besondere Bedingungen für Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent (R+V BB Mehrleistung 100) – R+V Besondere Bedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung mit Direktanspruch der versicherten Person (R+V BB Direktanspruch) zugrunde, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben werden.

  • Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung Die SCHUFA verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung erfolgt auf Basis von Einwilligungen sowie auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DS-GVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt