Garantieleistungen. 13.1 Die Garantie erstreckt sich auf die in den Katalogen des Lieferanten angegebenen Leistungen, auf die schriftlich bestätigten Leistungen und die mängelfreie Beschaffenheit der Waren. 13.2 Der Lieferant erfüllt seine Garantieverpflichtung, indem er nach eigener Xxxx defekte Waren bzw. Teile auf der Anlage kostenlos re- pariert (Nachbesserung) oder Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stellt. Weitere Ansprüche des Käufers sind (im gesetzlich maximal zulässigen Rahmen) ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Wandlung, Schadenersatz, Ersatz für Auswechs- lungskosten des Käufers, Kosten für Feststellung von Schadenursa- chen, Expertisen, Folgeschäden (Betriebsunterbrechung, Wasser- und Umweltschäden usw.) u.a. 13.3 Wenn aber aus zwingenden terminlichen Gründen (Notfall) die Aus- wechslung oder Reparatur von defekten Teilen durch den Käufer vor- genommen werden muss, übernimmt der Lieferant nur nach voran- gehender gegenseitiger Absprache und schriftlicher Freigabe des Lieferanten die nachzuweisenden Kosten nach den branchenübli- chen Regieansätzen. Auswechslungen im Ausland sind von dieser Regelung nicht erfasst. 13.4 Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn der Lieferant über einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert wird (vgl. Ziff. 10. und 11.). 13.5 Die Garantie erlischt, wenn Käufer oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen vorneh- men.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Garantieleistungen. 13.1 Die Garantie erstreckt sich auf die in den Katalogen des Lieferanten angegebenen Leistungen, auf die schriftlich bestätigten Leistungen und die mängelfreie Beschaffenheit der Waren.
13.2 Der Lieferant erfüllt seine Garantieverpflichtung, indem er nach eigener Xxxx defekte Waren bzw. Teile auf der Anlage kostenlos re- pariert (Nachbesserung) oder Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stellt. Weitere Ansprüche An- sprüche des Käufers sind (im gesetzlich maximal zulässigen Rahmen) ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Wandlung, Schadenersatz, Ersatz für Auswechs- lungskosten Auswechslungskosten des Käufers, Kosten für Feststellung von Schadenursa- chenSchadenursachen, ExpertisenExperti- sen, Folgeschäden (Betriebsunterbrechung, Wasser- und Umweltschäden Umwelt- schäden usw.) u.a.
13.3 Wenn aber aus zwingenden terminlichen Gründen (Notfall) die Aus- wechslung oder Reparatur von defekten Teilen durch den Käufer vor- genommen werden muss, übernimmt der Lieferant nur nach voran- gehender gegenseitiger Absprache und schriftlicher Freigabe des Lieferanten die nachzuweisenden Kosten nach den branchenübli- chen Regieansätzenbranchenüblichen Regieansät- zen. Auswechslungen im Ausland sind von dieser Regelung nicht erfasster- fasst.
13.4 Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn der Lieferant über einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert wird (vgl. Ziff. 10. und 11.).
13.5 Die Garantie erlischt, wenn Käufer oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen Aenderungen oder Reparaturen vorneh- men.
13.6 Es ist Sache des Käufers, dafür zu sorgen, dass die Randbe- dingungen für eine normale Durchführung des Leistungsnachweises geschaffen sind.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen, Allgemeine Lieferbedingungen (Alb)
Garantieleistungen. 13.1 9.1. s::can garantiert dem Kunden für die Dauer von 12 Monaten ab Auslieferung die technische Funktion der gelieferten Geräte und die Einhaltung der zugesicherten Geräteeigenschaften falls nicht ausdrücklich längere Garantiefristen vereinbart sind.
9.2. Der Kunde hat im Garantiefall nachzuweisen, dass die Einsatzbedingungen laut Hersteller eingehalten und die Geräte ordnungsgemäß angewendet und bedient wurden.
9.3. Für die Einhaltung von Parametereigenschaften und Parametergenauigkeiten wird grundsätzlich keine Garantie übernommen.
9.4. Von der Garantie ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von s::can bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingun- gen, Überbeanspruchung der Teile über die von s::can angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen. Die Garantie erstreckt bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die in den Katalogen einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass beim Betrieb und der Handhabung der Geräte die Spezifikationen und Bedienungsanleitungen des Lieferanten angegebenen LeistungenHersteller eingehalten werden, auf die schriftlich bestätigten Leistungen und die mängelfreie Beschaffenheit der Warenwelche er sich zu diesem Zweck erforderlichenfalls durch Anfrage bei s::can selbst zu beschaffen hat. Bei Verkauf gebrauchter Ware übernimmt s::can keine Garantie.
13.2 Der Lieferant erfüllt seine Garantieverpflichtung, indem er nach eigener Xxxx defekte Waren bzw. Teile auf der Anlage kostenlos re- pariert (Nachbesserung) oder Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stellt. Weitere Ansprüche des Käufers sind (im gesetzlich maximal zulässigen Rahmen) ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Wandlung, Schadenersatz, Ersatz für Auswechs- lungskosten des Käufers, Kosten für Feststellung von Schadenursa- chen, Expertisen, Folgeschäden (Betriebsunterbrechung, Wasser- und Umweltschäden usw.) u.a.
13.3 Wenn aber aus zwingenden terminlichen Gründen (Notfall) die Aus- wechslung oder Reparatur von defekten Teilen durch den Käufer vor- genommen werden muss, übernimmt der Lieferant nur nach voran- gehender gegenseitiger Absprache und schriftlicher Freigabe des Lieferanten die nachzuweisenden Kosten nach den branchenübli- chen Regieansätzen. Auswechslungen im Ausland sind von dieser Regelung nicht erfasst.
13.4 Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn der Lieferant über einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert wird (vgl. Ziff. 10. und 11.).
13.5 Die Garantie erlischt, wenn Käufer oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen vorneh- men.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Garantieleistungen. 13.1 8.1. Ist nichts anderes vereinbart, so besteht eine Garantiefrist (Rügefrist) von zwei Jahren. Die Garantie Haftung für verdeckte Mängel beträgt 5 Jahre. Die Haftung für verdeckte Mängel ist nur dann 5 Jahre, wenn der Mangel nicht zuvor bereits erkannt wurde (siehe SIA-Artikel SIA 118. Art. 179.3: Der Unternehmer haftet indessen nicht für verdeckte Mängel, welche die Bauleitung schon bei der gemeinsamen Prüfung hätte erkennen können, es sei denn, er habe die Mängel absichtlich verschwiegen). Die Garantiefrist (Rügefrist) bzw. Haftungsfrist beginnt für das Gewerk oder einzelne Gewerkteile mit dem Tag der Abnahme zu laufen. Die Mängelrechte des Bestellers verjähren fünf Jahre nach Abnahme des Gewerkes oder Gewerkteils.
8.2. Sicherheiten Bauherrschaft: Die Gewährleistung erstreckt sich auf die in den Katalogen des Lieferanten angegebenen LeistungenMängel, welche auf die schriftlich bestätigten Leistungen und die mängelfreie Beschaffenheit der Warendas Material oder auf unsachgemässe Ausführung zurückzuführen sind.
13.2 Der Lieferant erfüllt seine Garantieverpflichtung8.3. Garantie: es bestehen die folgenden Sicherheiten: 2 Jahre Garantie für alle Mängel (SIA Norm 118) 5 Jahre Garantie für verdeckte Mängel (SIA Norm 118)
8.4. Übersteigt der Rechnungsbetrag des gesamten Gewerkes CH 50‘000 exkl. MWST, indem er nach eigener Xxxx defekte Waren besteht die Sicherheit über 10% der vom Besteller zu leistenden Vergütung in einer Solidarbürgschaft einer schweizerischen Bank oder Versicherungsgesellschaft. Übersteigt diese Vergütung CHF 300‘000, so beläuft sich die Sicherheit der ganzen Summe, jedoch mindestens CHF 30‘000 und höchstens 2 Mio. Franken.
8.5. Wird vom Besteller eine Sicherstellung (Garantieschein) für eine Bestellung im Vergütungswert unter CHF 50‘000 exkl. MWST verlangt, wird dem Besteller vom Unternehmer eine Umtriebsentschädigung von CHF 250 in Rechnung gestellt.
8.6. Die Garantiedauer beginnt automatisch ab Einbau bzw. ab Bauabnahme. Als Gültigkeitsnachweis gilt der Werkvertrag bzw. die Bauabnahme. Falls nicht vorhanden, die Rechnung. Zusätzlich sind für 2-Jahres-Garantien folgende Sicherungsmittel möglich: nach Vereinbarung kann ein Baugarantieschein von 10% des Werkwertes abgegeben werden.
8.7. Die Garantieleistungen umfassen (Werkvertragsrecht):
8.7.1. Schreiner- und Innenausbauarbeiten
8.7.2. Konstruktive Eigenschaften
8.7.3. Optische Eigenschaften: Holzwerkstoffe, Metall, Stein, Glas, Oberfläche usw.
8.7.4. Funktionelle Eigenschaften: Beschläge, Verformung, Dauerhaftigkeit usw.
8.7.5. Einbau der Apparate und Geräte
8.7.6. Die Mängelrechte für bewegliche Teile auf der Anlage kostenlos re- pariert (Nachbesserung) oder Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stelltwie elektrische Apparate und sanitäre Geräte und dgl. Weitere Ansprüche des Käufers verjähren innert einem Jahr nach Abnahme, auch wenn sie Bestandteil eines unbeweglichen Werkes sind (im gesetzlich maximal zulässigen Rahmen) ausgeschlossengilt anstelle der SIA Norm 118, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Wandlung, Schadenersatz, Ersatz für Auswechs- lungskosten des Käufers, Kosten für Feststellung von Schadenursa- chen, Expertisen, Folgeschäden (Betriebsunterbrechung, Wasser- und Umweltschäden usw.) u.a.
13.3 Wenn aber aus zwingenden terminlichen Gründen (Notfall) die Aus- wechslung oder Reparatur von defekten Teilen durch den Käufer vor- genommen werden muss, übernimmt der Lieferant nur nach voran- gehender gegenseitiger Absprache und schriftlicher Freigabe des Lieferanten die nachzuweisenden Kosten nach den branchenübli- chen RegieansätzenArt. Auswechslungen im Ausland sind von dieser Regelung nicht erfasst.
13.4 Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn der Lieferant über einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert wird (vgl. Ziff. 10. und 11.172ff).
13.5 8.8. Eigentumsvorbehalt: die gelieferte bewegliche Ware, die nicht mit dem Bauwerk fest verbunden wird, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmers. Die Garantie erlischt, wenn Käufer oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung Eintragung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen vorneh- menEigentumvorbehalts bleibt vorbehalten.
8.9. Bauhandwerkerpfandrecht gemäss ZGB Art. 837 ff.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Garantieleistungen. 13.1 6.1. Der Besteller verpflichtet sich, die von der Neuland Software GmbH gelieferte Ware unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Schäden, Mängel oder Beanstandungen innerhalb von zwei Wochen gegenüber der Neuland Software GmbH schriftlich anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlischt ein Gewährleistungsanspruch des Bestellers, es sei denn, der Mangel war bei sorgfältiger Untersuchung und innerhalb der Frist nicht erkennbar.
6.2. Die Garantie erstreckt Haftung der Neuland Software GmbH für Schäden, die aus der Benutzung des Programms oder eines Gerätes entstanden sind, wird ausgeschlossen, es sei denn der Schaden ist auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung durch die Neuland Software GmbH zurückzuführen. Der Empfänger ist allein verantwortlich für den korrekten Einsatz und für die Datensicherung.
6.3. Die Gewährleistung der Neuland Software GmbH beschränkt sich nach Xxxx der Neuland Software GmbH auf Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Wandlung. Bei Verwendung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Verkehr ist die Neuland Software GmbH außerdem berechtigt, die Gewährleistung auf die in Abtretung eigener, gegenüber dem Hersteller, Lieferanten oder Autor bestehenden Gewährleistungsansprüche zu beschränken, es sei denn, der Mangel hat seine Ursache im Verantwortungsbereich der Neuland Software GmbH. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch die Neuland Software GmbH oder die Befriedigung aus den Katalogen abgetretenen Gewährleistungsansprüchen fehl, so kann der Besteller die Herabsetzung des Lieferanten angegebenen LeistungenKaufpreises oder Rückgängigmachung verlangen. Ein weitergehender Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung durch die schriftlich bestätigten Leistungen und die mängelfreie Beschaffenheit der WarenNeuland Software GmbH zurückzuführen.
13.2 Der Lieferant erfüllt seine Garantieverpflichtung, indem er nach eigener Xxxx defekte Waren bzw6.4. Teile auf der Anlage kostenlos re- pariert (Nachbesserung) oder Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stellt. Weitere Ansprüche des Käufers Gewährleistungsansprüche gegen die Neuland Software GmbH stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind (im gesetzlich maximal zulässigen Rahmen) ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Wandlung, Schadenersatz, Ersatz für Auswechs- lungskosten des Käufers, Kosten für Feststellung von Schadenursa- chen, Expertisen, Folgeschäden (Betriebsunterbrechung, Wasser- und Umweltschäden uswnicht abtretbar.) u.a.
13.3 Wenn aber aus zwingenden terminlichen Gründen (Notfall) die Aus- wechslung oder Reparatur von defekten Teilen durch den Käufer vor- genommen werden muss, übernimmt der Lieferant nur nach voran- gehender gegenseitiger Absprache und schriftlicher Freigabe des Lieferanten die nachzuweisenden Kosten nach den branchenübli- chen Regieansätzen. Auswechslungen im Ausland sind von dieser Regelung nicht erfasst.
13.4 Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn der Lieferant über einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert wird (vgl. Ziff. 10. und 11.).
13.5 Die Garantie erlischt, wenn Käufer oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen vorneh- men.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Garantieleistungen. 13.1 Die Garantie erstreckt sich auf die in den Katalogen des Lieferanten angegebenen angege- benen Leistungen, auf die schriftlich bestätigten Leistungen und die mängelfreie mängel- freie Beschaffenheit der Waren.
13.2 Der Lieferant erfüllt seine Garantieverpflichtung, indem er nach eigener Xxxx defekte Waren bzw. Teile auf der Anlage kostenlos re- pariert repariert (NachbesserungNach- besserung) oder Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stellt. Weitere Ansprüche An- sprüche des Käufers sind (im gesetzlich maximal zulässigen Rahmen) ausgeschlossenaus- geschlossen, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Wandlung, SchadenersatzScha- denersatz, Ersatz für Auswechs- lungskosten Auswechslungskosten des Käufers, Kosten für Feststellung Fest- stellung von Schadenursa- chen, Schadenursachen,Expertisen, Folgeschäden (BetriebsunterbrechungBetriebsunterbre- chung, Wasser- Wasser und Umweltschäden usw.) u.a.
13.3 Wenn aber aus zwingenden terminlichen Gründen (Notfall) die Aus- wechslung Auswechs- lung oder Reparatur von defekten Teilen durch den Käufer vor- genommen vorgenommen werden muss, übernimmt der Lieferant nur nach voran- gehender gegenseitiger vorangehender gegensei- tiger Absprache und schriftlicher Freigabe des Lieferanten die nachzuweisenden nachzuwei- senden Kosten nach den branchenübli- chen branchenüblichen Regieansätzen. Auswechslungen im Ausland sind von dieser Regelung nicht erfasst.
13.4 Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn der Lieferant über einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert wird (vgl. Ziff. 10. und 11.).
13.5 Die Garantie erlischt, wenn Käufer oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen vorneh- menvornehmen.
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Samples: General Terms and Conditions