Gebrauch der Mietsache. 2.1.1 Das Mietobjekt dient ausschliesslich dem vereinbarten Zweck. Jede ganze oder teilweise Änderung der Benützungsart bedarf der schriftlichen Zustim- mung des Vermieters. 2.1.2 Der Mieter ist verpflichtet, beim Gebrauch der gemieteten Sache mit aller Sorgfalt zu verfahren und sie, ob benützt oder unbenützt, sauber zu halten, zu lüften und sonst wie vor Schäden zu bewahren. Während der Heizperiode darf die Heizung in keinem Raum ganz abgestellt werden. Zur Vermeidung von Energieverlust und Schimmelbildung dürfen die Räume nur kurze Zeit, am besten mit Stoss- oder Querlüftung, gelüftet werden. Kippfenster dürfen währen der Heizperiode nicht gekippt werden. 2.1.3 Bei Ortsabwesenheit des Mieters von mehr als 5 Tagen muss das Mietobjekt wegen möglichen Schäden in Notfällen zugänglich bleiben. Der Mieter hat die nötigen Schlüssel einer Vertrauensperson im Hause oder in unmittelba- rer Nähe, unter Mitteilung an den Vermieter, zu übergeben. Die Schlüssel können auch in einem verschlossenen Briefumschlag dem Vermieter über- geben werden. 2.1.4 Im Interesse eines guten Verhältnisses unter allen Hausbewohnern, ver- pflichten sich alle zu gegenseitiger Rücksichtnahme. 2.1.5 Der Mieter hat dem Vermieter bei Mietbeginn den Bestand einer Privathaft- pflicht-Police für Mieterschäden nachzuweisen, die er während des Mietver- hältnisses beizubehalten hat. Sofern der Mieter Haustiere hält, müssen auch diese Risiken versichert sein. 2.1.6 Schäden an Scheiben, Glas, Glaskeramik und keramischen Sanitärappara- ten gehen zu Lasten des Mieters, sofern ihn ein Verschulden trifft.
Appears in 2 contracts
Samples: Mietvertrag, Mietvertrag
Gebrauch der Mietsache. 2.1.1 Das Mietobjekt dient ausschliesslich dem vereinbarten Zweck3.1 Der Mieter darf die Mietsache nur zum vertrags- gemässen Zweck gebrauchen. Jede ganze oder teilweise Änderung der Benützungsart bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustim- mung Zustimmung des VermietersVermie- ters. Dieser kann eine gegebene Zustimmung ohne Ent- schädigung nachträglich rückgängig machen.
2.1.2 3.2 Der Mieter ist verpflichtet, bevor schwere Gegen- stände/Möbel aufgestellt werden, abzuklären, ob die Belastbarkeit den statischen Anforderungen genügt (z.B. für Safes, Aquarien, usw.)
3.3 Der Mieter ist verpflichtet, beim Gebrauch der gemieteten Sache mit aller Mietsache alle Sorgfalt anzuwenden und auf die Mitbe- wohner Rücksicht zu verfahren und sienehmen. Die Mietsache ist, ob benützt be- nützt oder unbenütztunbenutzt, sauber zu halten, zweckmässig und regelmässig zu lüften und sonst wie vor Schäden Schaden zu bewahren. Während der Heizperiode darf die Heizung in keinem Raum ganz abgestellt werden. Zur Vermeidung von Energieverlust und Schimmelbildung dürfen die Räume nur kurze Zeit, am besten mit Stoss- oder Querlüftung, gelüftet werden. Kippfenster dürfen währen der Heizperiode nicht gekippt werdenbewah- ren.
2.1.3 Bei Ortsabwesenheit des Mieters von mehr als 5 Tagen muss das Mietobjekt wegen möglichen Schäden in Notfällen zugänglich bleiben. 3.4 Der Mieter hat haftet auch während seiner Abwesen- heit für die nötigen Schlüssel einer Vertrauensperson im Hause oder in unmittelba- rer Nähe, unter Mitteilung an den Vermieter, Erfüllung seiner Pflichten. Bei längerer Abwe- senheit ist der Hauswart bzw. der Vermieter zu übergebenorientie- ren. Die Schlüssel können auch in einem verschlossenen Briefumschlag dem Vermieter über- geben werden.
2.1.4 Im Interesse eines guten Verhältnisses unter allen Hausbewohnern, ver- pflichten sich alle zu gegenseitiger Rücksichtnahme.
2.1.5 Der Mieter hat dem Vermieter Für Notfälle (z.B. bei Mietbeginn den Bestand einer Privathaft- pflicht-Police für Mieterschäden nachzuweisen, die er während des Mietver- hältnisses beizubehalten hat. Sofern Elementarschäden) muss der Mieter Haustiere hält, müssen auch diese Risiken versichert Zutritt zur Wohnung gewährleistet sein.
2.1.6 Schäden an Scheiben3.5 Nur mit vorgängigem schriftlichen Einverständnis des Vermieters sind erlaubt: - gewerbliche Nutzung (generell, Glas, Glaskeramik und keramischen Sanitärappara- ten gehen auch Teilnutzung) - Untervermietung - Abtretung des Mietverhältnisses - Dauernde Aufnahme erwachsener Personen. Bei Auf- nahme einer Person in eine eheähnliche Gemeinschaft sind dem Vermieter deren Personalien vorgängig be- kannt zu Lasten des Mieters, sofern ihn ein Verschulden trifft.geben. - Halten von Haustieren jeglicher Art - Erteilen von Musikunterricht
Appears in 1 contract
Samples: Mietvertrag
Gebrauch der Mietsache. 2.1.1 Das Mietobjekt dient ausschliesslich 5.1 Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der Mietsache. Alle Obliegenheiten, die mit dem vereinbarten ZweckBesitz, Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, sind zu beachten. Jede ganze Die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlung des Vermieters sind zu befolgen. Der Mieter bestätigt, dass er oder teilweise Änderung ein von ihm Beauftragter mit dem ordnungsgemäßem Gebrauch der Benützungsart bedarf Mietsache vertraut ist. Insbesondere sind die einschlägigen Vorschriften für Veranstaltungen zu beachten (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, berufgenossenschaftliche Verordnungen, Versamm- lungsstättenverordnung, etc.).
5.2 Sofern der schriftlichen Zustim- mung Mieter kein Servicepersonal gebucht hat, hat dieser alle notwendigen Pflege- und Instandhaltungsmaß- nahmen fachgerecht und auf seine Kosten vorzunehmen.
5.3 Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Xxxxxxx, die infolge von Stromausfall, -unterbrechungen oder -schwankungen eintreten, haftet der Mieter. Auch eine vom Vermieter installierte Stromverteilung entbindet den Mieter nicht von dieser Haftung.
5.4 Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum des Vermieters.
2.1.2 . Der Mieter ist verpflichtet, beim Gebrauch die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Eine Untervermietung der gemieteten Sache mit aller Sorgfalt zu verfahren und sie, ob benützt oder unbenützt, sauber zu halten, zu lüften und sonst wie vor Schäden zu bewahren. Während der Heizperiode darf die Heizung in keinem Raum ganz abgestellt werden. Zur Vermeidung von Energieverlust und Schimmelbildung dürfen die Räume nur kurze Zeit, am besten mit Stoss- oder Querlüftung, gelüftet werden. Kippfenster dürfen währen der Heizperiode Geräte ist nicht gekippt werden.
2.1.3 Bei Ortsabwesenheit des Mieters von mehr als 5 Tagen muss das Mietobjekt wegen möglichen Schäden in Notfällen zugänglich bleibenerlaubt. Der Mieter hat die nötigen Schlüssel einer Vertrauensperson im Hause Ge- räte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden.
5.5 Die am Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in unmittelba- rer Nähe, unter Mitteilung an den Vermieter, zu übergebenirgendeiner Weise entstellt werden. Die Schlüssel können auch in einem verschlossenen Briefumschlag Der Mieter ermöglicht dem Vermieter über- geben werdendie jederzeitige Überprüfung der Geräte.
2.1.4 Im Interesse eines guten Verhältnisses unter allen Hausbewohnern, ver- pflichten sich alle 5.6 Der Verkauf sowie die Verpfändung ist untersagt. Von der Pfändung durch Inanspruchnahme Dritter oder bei Verlust ist der Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu gegenseitiger Rücksichtnahmesetzen. Anfallende Interventionskosten trägt der Mieter.
2.1.5 Der Mieter hat dem Vermieter bei Mietbeginn den Bestand einer Privathaft- pflicht-Police für Mieterschäden nachzuweisen, die er während des Mietver- hältnisses beizubehalten hat. Sofern der Mieter Haustiere hält, müssen auch diese Risiken versichert sein.
2.1.6 Schäden an Scheiben, Glas, Glaskeramik und keramischen Sanitärappara- ten gehen zu Lasten des Mieters, sofern ihn ein Verschulden trifft.
Appears in 1 contract
Samples: Mietvertrag
Gebrauch der Mietsache. 2.1.1 Das Mietobjekt dient ausschliesslich dem vereinbarten vereinbar- ten Zweck. Jede ganze oder teilweise Änderung der Benützungsart bedarf der schriftlichen Zustim- mung Zustimmung des Vermieters.
2.1.2 Der Mieter ist verpflichtet, beim Gebrauch der gemieteten ge- mieteten Sache mit aller Sorgfalt zu verfahren und sie, ob benützt oder unbenützt, sauber zu halten, zu lüften und sonst wie vor Schäden zu bewahren. Während Wäh- rend der Heizperiode darf die Heizung in keinem Raum ganz abgestellt werden. Zur Vermeidung von Energieverlust und Schimmelbildung dürfen die Räume nur kurze Zeit, am besten mit Stoss- oder Querlüftung, gelüftet werden. Kippfenster dürfen währen während der Heizperiode nicht gekippt werden.
2.1.3 Bei Ortsabwesenheit des Mieters von mehr als 5 Tagen Ta- gen muss das Mietobjekt wegen möglichen möglicher Schäden in Notfällen zugänglich bleiben. Der Mieter hat die nötigen Schlüssel einer Vertrauensperson im Hause oder in unmittelba- rer unmittelbarer Nähe, unter Mitteilung an den Vermieter, zu übergeben. Die Schlüssel können auch in einem verschlossenen Briefumschlag dem Vermieter über- geben Ver- mieter übergeben werden.
2.1.4 Im Interesse eines guten Verhältnisses unter allen Hausbewohnern, ver- pflichten verpflichten sich alle zu gegenseitiger gegensei- tiger Rücksichtnahme.
2.1.5 Der Mieter hat dem Vermieter bei Mietbeginn den Bestand einer Privathaft- pflichtPrivathaftpflicht-Police für Mieterschäden Mieterschä- den nachzuweisen, die er während des Mietver- hältnisses Mietverhält- nisses beizubehalten hat. Sofern der Mieter Haustiere Hau- stiere hält, müssen auch diese Risiken versichert sein.
2.1.6 Schäden an Scheiben, Glas, Glaskeramik und keramischen Sanitärappara- ten kera- mischen Sanitärapparaten gehen zu Lasten des MietersMie- ters, sofern ihn ein Verschulden trifft.
Appears in 1 contract
Samples: Mietvertrag
Gebrauch der Mietsache. 2.1.1 Das Mietobjekt dient ausschliesslich dem 1. Eine andere Nutzung der Mieträume als zu den vertraglich vereinbarten Zweck. Jede ganze oder teilweise Änderung der Benützungsart Zwecken bedarf der schriftlichen Zustim- mung des Vermieters.
2.1.2 Der Mieter ist verpflichtet, beim Gebrauch der gemieteten Sache mit aller Sorgfalt zu verfahren Erlaubnis. Eine Erteilung erfolgt nur für den Einzelfall und sie, ob benützt oder unbenützt, sauber zu halten, zu lüften und sonst wie vor Schäden zu bewahren. Während der Heizperiode darf die Heizung in keinem Raum ganz abgestellt werden. Zur Vermeidung von Energieverlust und Schimmelbildung dürfen die Räume nur kurze Zeit, am besten mit Stoss- oder Querlüftung, gelüftet werden. Kippfenster dürfen währen der Heizperiode nicht gekippt kann bei vorliegen eines berechtigten Interesses widerrufen werden.
2.1.3 Bei Ortsabwesenheit des Mieters von mehr als 5 Tagen muss das Mietobjekt wegen möglichen Schäden in Notfällen zugänglich bleiben2. Der Mieter hat die nötigen Schlüssel einer Vertrauensperson im Hause oder vorhandene Heizungsanlage zu benutzen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Heizkörper immer für eine frostsichere Temperatur in unmittelba- rer Nähe, unter Mitteilung an den Vermieter, zu übergebenMieträumen sorgen. Die Schlüssel können selbstregelnden Thermostate müssen auch in einem verschlossenen Briefumschlag dem Vermieter über- geben werdenaußerhalb der Heizperiode auf Frostschutz oder Stufe 1 eingestellt bleiben, um einen Verschluss der Ventile zu vermeiden. Die Lüftung der Räume darf nicht zur Durchkühlung führen. Die Lüftung hat durch sogenanntes Stoßlüften zu erfolgen, d.h. wenigstens drei mal täglich ist durch ein Öffnen der Fenster ein vollständiger Luftaustausch durchzuführen.
2.1.4 Im Interesse eines guten Verhältnisses unter allen Hausbewohnern3. Eine Haftung des Vermieters für Schäden, ver- pflichten sich alle zu gegenseitiger Rücksichtnahmedie an den, dem Mieter gehörenden Einrichtungsgegenständen durch Feuchtigkeitseinwirkungen entstehen, besteht nicht. Hierbei ist, gleichgültig welcher Art, Dauer, Herkunft und Umfang die Feuchtigkeitseinwirkung ist. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
2.1.5 4. Dem Mieter obliegt die Haftung für alle ausschließlich in seinem Verantwortungsbereich liegenden Schäden an der Mietsache und den zu dieser gehörenden anlagen und Einrichtungsgegenstände, die durch ihn, seine Beauftragten, seine Haushaltsangehörigen und sonstige von ihm aufgenommenen Personen schuldhaft verursacht werden. Diese Regelung findet ebenfalls Anwendung auf sonstige Schäden, die durch eine auf seine Veranlassung in Beziehung zur Mietsache getretene Personen verursacht wurden.
5. Der Mieter hat dem Vermieter bei Mietbeginn den Bestand einer Privathaft- pflicht-Police für Mieterschäden nachzuweisendie von ihm betriebenen Geräte, soweit ihr Betrieb oder der fehlerhafte Betrieb eine Gefahr für die Mietsache darstellt, diese Gefahren auf seine Kosten zu versichern.
6. Es besteht eine unverzügliche Anzeigepflicht des Mieters für Schäden, die er während des Mietver- hältnisses beizubehalten hat. Sofern an der Mieter Haustiere hält, müssen auch diese Risiken versichert seinMietsache entstanden sind.
2.1.6 Schäden an Scheiben7. Der Vermieter ist berechtigt, Glasdie jeweils gültige Hausordnung nach billigen Ermessen zu ergänzen oder sie bzw. eine oder mehrere Regelungen durch neue ersetzen zu können, Glaskeramik und keramischen Sanitärappara- ten gehen zu Lasten des Mietersohne dass es hierfür einer Zustimmung durch den Mieter bedarf, sofern ihn ein Verschulden trifftwenn dies der ordnungsgemäßen Verwaltung dient.
Appears in 1 contract
Samples: Wohnungsmietvertrag
Gebrauch der Mietsache. 2.1.1 2.1.1. Das Mietobjekt dient ausschliesslich dem vereinbarten Zweck. Jede ganze oder teilweise Änderung der Benützungsart bedarf der schriftlichen Zustim- mung Zustimmung des Vermieters.
2.1.2 2.1.2. Der Mieter ist verpflichtet, beim Gebrauch der gemieteten Sache Sa- che mit aller Sorgfalt zu verfahren und sie, ob benützt oder unbenützt, sauber zu halten, zu lüften und sonst wie vor Schäden zu bewahren. Während der Heizperiode darf die Heizung in keinem Raum ganz abgestellt abge- stellt werden. Zur Vermeidung von Energieverlust und Schimmelbildung dürfen die Räume nur kurze Zeit, am besten mit Stoss- oder QuerlüftungQuerlüf- tung, gelüftet werden. Kippfenster dürfen währen während der Heizperiode nicht gekippt werden.
2.1.3 2.1.3. Bei Ortsabwesenheit des Mieters von mehr als 5 Tagen muss das Mietobjekt wegen möglichen möglicher Schäden in Notfällen zugänglich bleiben. Der Mieter hat die nötigen Schlüssel einer Vertrauensperson im Hause oder in unmittelba- rer unmittelbarer Nähe, unter Mitteilung an den Vermieter, zu übergeben. Die Schlüssel können auch in einem verschlossenen Briefumschlag Brief- umschlag dem Vermieter über- geben übergeben werden.
2.1.4 2.1.4. Im Interesse eines guten Verhältnisses unter allen HausbewohnernHausbewoh- nern, ver- pflichten verpflichten sich alle zu gegenseitiger Rücksichtnahme.
2.1.5 2.1.5. Der Mieter hat dem Vermieter bei Mietbeginn den Bestand einer Privathaft- pflichtei- ner Privathaftpflicht-Police für Mieterschäden nachzuweisen, die er während des Mietver- hältnisses Mietverhältnisses beizubehalten hat. Sofern der Mieter Haustiere hält, müssen auch diese Risiken versichert sein.
2.1.6 2.1.6. Schäden an Scheiben, Glas, Glaskeramik und keramischen Sanitärappara- ten Sani- tärapparaten gehen zu Lasten des Mieters, sofern ihn ein Verschulden trifft.
Appears in 1 contract
Samples: Mietvertrag