Sicherungsmaßnahmen, Audit-Recht Musterklauseln

Sicherungsmaßnahmen, Audit-Recht. 7.1. Der Lizenznehmer wird die Vertragssoftware sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten für den Onlinezugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten an einem geschützten Ort zu verwahren. 7.2. Der Lizenznehmer wird es dem Lizenzgeber auf dessen Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Lizenznehmer das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Lizenznehmer dem Lizenzgeber Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung ermöglichen.
Sicherungsmaßnahmen, Audit-Recht. 2.6.1. Der Kunde wird die Vertragssoftware sowie gegebenenfalls den Lizenzschlüssel für den Onlinezugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie den Lizenzschlüssel an einem geschützten Ort zu verwahren. 2.6.2. Der Kunde wird es uns auf Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde die Vertragssoftware qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Kunde ISD Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung ermöglichen. 2.6.3. Wir dürfen die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. ISD wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch ihre Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird.
Sicherungsmaßnahmen, Audit-Recht. 14.1 Der Kunde wird die Standardsoftware sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten für den Onlinezugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Standardsoftware sowie die Zugangsdaten an einem geschützten Ort zu verwahren. 14.2 Der Kunde wird es datacrossmedia auf dessen Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Standardsoftware zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Nutzungsrechte nutzt. Hierzu wird der Kunde datacrossmedia Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch datacrossmedia oder eine von datacrossmedia benannte und für den Kunden akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. datacrossmedia darf die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. datacrossmedia wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Nutzungsrechte um mehr als 5% (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten Datacrossmedia.
Sicherungsmaßnahmen, Audit-Recht. 1. Der Kunde wird die Vertragssoftware sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten für den Onlinezugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten an einem geschützten Ort zu verwahren. 2. Der Kunde wird es dem Verkäufer auf dessen Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Kunde H&S Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch den Verkäufer oder eine vom Verkäufer benannte und für den Käufer akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. Der Verkäufer darf die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Der Verkäufer wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5 % (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Käufer die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten der Verkäufer. 1. Die von H&S zu erbringenden Leistungen beziehen sich ausschließlich auf die schriftlich vereinbarten Mengengerüste und Individualsoftware. Änderungen an den Mengengerüsten und / oder der Individualsoftware, an denen die Leistungen zu erbringen sind, können mit Mehrkosten verbunden sein, sofern sie nicht ausnahmsweise aufwandsneutral sind. 2. Sollten im Rahmen der vereinbarten Leistungen bislang unbekannte Probleme oder Serienfehler auftreten, wird H&S einen Fehlerbericht erstellen und diesen an den entsprechenden Herstellersupport weiterleiten, um eine Behebung des Problems zu erreichen. In einem solchen Fall wird H&S versuchen, eine Übergangslösung zu schaffen, welche die Umgehung des Problems erlaubt, oder nach Absprache mit dem Kunden eine Alternativ- oder Zwischenlösung suchen, welche die Bedürfnisse des Kunden in annähernd gleicher Weise abdeckt. Gleiches gilt, wenn trotz des Einsatzes von größtmöglicher Sorgfalt und Fachkenntnis unlösbare Probleme auftreten. 3. Die Auswahl der für die Erbringung der übertragenen Leistungsbereiche erforderlichen Geräte und Betriebs...
Sicherungsmaßnahmen, Audit-Recht. 15.1 Der Kunde wird die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Software an einem geschützten Ort zu verwahren. 15.2 Der Kunde wird es uns auf Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird uns der Kunde Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch uns oder eine von uns benannte und für den Kunden akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. Wir dürfen die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Wir werden dabei darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch die Überprüfung vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5% (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht- vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung, ansonsten tragen wir die Kosten.

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  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.

  • Wie hoch ist die Versicherungssumme? ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs- summen können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

  • Versicherungsombudsmann Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Diesen errei- chen Sie wie folgt: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstel- le. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfah- ren teilzunehmen.

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  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungs- berechnung. a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). b) Für Kunstgegenstände (siehe § 13.1 a) dd) und Antiquitäten (siehe § 13.1 a) ee) ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert). d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt (siehe § 13.2) ist, werden bei der Ermittlung des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berücksichtigt.

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