Common use of Gebrauch geliehener zulassungspflichtiger Personenkraftwagen und Krafträder anlässlich von Geschäftsreisen Clause in Contracts

Gebrauch geliehener zulassungspflichtiger Personenkraftwagen und Krafträder anlässlich von Geschäftsreisen. Abweichend von Teil III, Ziffer 3.2 sind mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus dem Gebrauch anlässlich von Geschäftsreisen geliehenen, zulassungspflichtigen Personenkraftwagen sowie Krafträdern, wenn die Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen gerichtet sind, sofern der Personenkraftwagen oder das Kraftrad – nicht auf den Versicherungsnehmer/die in Anspruch genommene mitversicherte Person zugelassen ist und/oder – nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Person steht oder – nicht von ihnen geleast wurde. Weiterhin mitversichert gilt hier die versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeignetem Kraftstoff. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für Betankungsschäden ist im Rahmen der Versicherungs- summe auf 1.500 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als – die Deckungssummen der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung nicht ausreichen oder – der Versicherungsnehmer/die mitversicherte Person durch eine bestehende Kraftfahrt-Haftpflicht- versicherung nicht geschützt werden oder – der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche gemäß § 7 V (2) AKB oder – keine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene Versicherungs- nehmer oder die mitversicherte Person ohne Verschulden das Bestehen einer solchen annehmen durfte oder – der Fahrer oder Halter des Personenkraftwagens oder Kraftrads einen gesetzlichen Freistellungs- anspruch gegen den Versicherungsnehmer hat. Schäden an den Personenkraftwagen oder Krafträdern, deren Gebrauch durch den Versicherungs- nehmer/die mitversicherte Person die vorerwähnten Haftpflichtansprüche ausgelöst hat, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

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Gebrauch geliehener zulassungspflichtiger Personenkraftwagen und Krafträder anlässlich von Geschäftsreisen. Abweichend von Teil III, Ziffer 3.2 sind mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus dem Gebrauch anlässlich von Geschäftsreisen geliehenen, zulassungspflichtigen Personenkraftwagen sowie Krafträdern, wenn die Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen gerichtet sind, sofern der Personenkraftwagen oder das Kraftrad – nicht auf den Versicherungsnehmer/die in Anspruch genommene mitversicherte Person zugelassen ist und/oder – nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Person steht oder – nicht von ihnen geleast wurde. Weiterhin mitversichert gilt hier die versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeignetem Kraftstoff. Kraftstoff.‌‌ Die Höchstersatzleistung des Versicherers für Betankungsschäden ist im Rahmen der Versicherungs- summe auf 1.500 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als – die Deckungssummen der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung nicht ausreichen oder – der Versicherungsnehmer/die mitversicherte Person durch eine bestehende Kraftfahrt-Haftpflicht- versicherung nicht geschützt werden oder – der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche gemäß § 7 V (2) AKB oder – keine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person ohne Verschulden das Bestehen einer solchen annehmen durfte oder – der Fahrer oder Halter des Personenkraftwagens oder Kraftrads einen gesetzlichen Freistellungs- anspruch gegen den Versicherungsnehmer hat. Schäden an den Personenkraftwagen oder Krafträdern, deren Gebrauch durch den Versicherungs- nehmer/die mitversicherte Person die vorerwähnten Haftpflichtansprüche ausgelöst hat, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

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Gebrauch geliehener zulassungspflichtiger Personenkraftwagen und Krafträder anlässlich von Geschäftsreisen. Abweichend von Teil III, Ziffer 3.2 sind mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus dem Gebrauch anlässlich von Geschäftsreisen geliehenen, zulassungspflichtigen Personenkraftwagen sowie Krafträdern, wenn die Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen gerichtet sind, sofern der Personenkraftwagen oder das Kraftrad – nicht auf den Versicherungsnehmer/die in Anspruch genommene mitversicherte Person zugelassen ist und/oder oder‌‌‌ – nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Person steht oder – nicht von ihnen geleast wurde. Weiterhin mitversichert gilt hier die versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeignetem Kraftstoff. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für Betankungsschäden ist im Rahmen der Versicherungs- summe auf 1.500 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als – die Deckungssummen der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung nicht ausreichen oder – der Versicherungsnehmer/die mitversicherte Person durch eine bestehende Kraftfahrt-Haftpflicht- versicherung nicht geschützt werden oder – der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche gemäß § 7 V (2) AKB oder – keine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene Versicherungs- nehmer oder die mitversicherte Person ohne Verschulden das Bestehen einer solchen annehmen durfte oder – der Fahrer oder Halter des Personenkraftwagens oder Kraftrads einen gesetzlichen Freistellungs- anspruch gegen den Versicherungsnehmer hat. Schäden an den Personenkraftwagen oder Krafträdern, deren Gebrauch durch den Versicherungs- nehmer/die mitversicherte Person die vorerwähnten Haftpflichtansprüche ausgelöst hat, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

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Gebrauch geliehener zulassungspflichtiger Personenkraftwagen und Krafträder anlässlich von Geschäftsreisen. Abweichend von Teil III, Ziffer 3.2 2.2 sind mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus dem Gebrauch anlässlich von Geschäftsreisen geliehenen, zulassungspflichtigen Personenkraftwagen sowie Krafträdern, wenn die Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen gerichtet sind, sofern der Personenkraftwagen oder das Kraftrad – nicht auf den Versicherungsnehmer/die in Anspruch genommene mitversicherte Person zugelassen ist und/oder – nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Person steht oder – nicht von ihnen geleast wurde. Weiterhin mitversichert gilt hier die versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeignetem Kraftstoff. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für Betankungsschäden ist im Rahmen der Versicherungs- Versicherungs­ summe auf 1.500 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als als‌‌‌ – die Deckungssummen der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung Kraftfahrt­Haftpflichtversicherung nicht ausreichen oder – der Versicherungsnehmer/die mitversicherte Person durch eine bestehende Kraftfahrt-Haftpflicht- Kraftfahrt­Haftpflicht­ versicherung nicht geschützt werden oder – der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Kraftfahrt­Haftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche gemäß § 7 V (2) AKB oder – keine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung Kraftfahrt­Haftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene Versicherungs- Versicherungs­ nehmer oder die mitversicherte Person ohne Verschulden das Bestehen einer solchen annehmen durfte oder – der Fahrer oder Halter des Personenkraftwagens oder Kraftrads einen gesetzlichen Freistellungs- Freistellungs­ anspruch gegen den Versicherungsnehmer hat. Schäden an den Personenkraftwagen oder Krafträdern, deren Gebrauch durch den Versicherungs- Versicherungs­ nehmer/die mitversicherte Person die vorerwähnten Haftpflichtansprüche ausgelöst hat, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

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Gebrauch geliehener zulassungspflichtiger Personenkraftwagen und Krafträder anlässlich von Geschäftsreisen. Abweichend von Teil III, Ziffer 3.2 sind mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus dem Gebrauch anlässlich von Geschäftsreisen geliehenen, zulassungspflichtigen Personenkraftwagen sowie Krafträdern, wenn die Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen gerichtet sind, sofern der Personenkraftwagen oder das Kraftrad – nicht auf den Versicherungsnehmer/die in Anspruch genommene mitversicherte Person zugelassen ist und/oder – nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Person steht oder – nicht von ihnen geleast wurde. wurde.‌‌ Weiterhin mitversichert gilt hier die versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeignetem Kraftstoff. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für Betankungsschäden ist im Rahmen der Versicherungs- summe auf 1.500 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als – die Deckungssummen der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung nicht ausreichen oder – der Versicherungsnehmer/die mitversicherte Person durch eine bestehende Kraftfahrt-Haftpflicht- versicherung nicht geschützt werden oder – der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche gemäß § 7 V (2) AKB oder – keine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene Versicherungs- nehmer oder die mitversicherte Person ohne Verschulden das Bestehen einer solchen annehmen durfte oder – der Fahrer oder Halter des Personenkraftwagens oder Kraftrads einen gesetzlichen Freistellungs- anspruch gegen den Versicherungsnehmer hat. Schäden an den Personenkraftwagen oder Krafträdern, deren Gebrauch durch den Versicherungs- nehmer/die mitversicherte Person die vorerwähnten Haftpflichtansprüche ausgelöst hat, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

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Samples: Land Und Forstwirtschaft

Gebrauch geliehener zulassungspflichtiger Personenkraftwagen und Krafträder anlässlich von Geschäftsreisen. Abweichend von Teil III, Ziffer 3.2 sind mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter aus dem Gebrauch anlässlich von Geschäftsreisen geliehenen, zulassungspflichtigen Personenkraftwagen sowie Krafträdern, wenn die Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen gerichtet gerich- tet sind, sofern der Personenkraftwagen oder das Kraftrad – nicht auf den Versicherungsnehmer/die in Anspruch genommene mitversicherte Person zugelassen ist und/oder – nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Person steht oder – nicht von ihnen geleast wurde. Weiterhin mitversichert gilt hier die versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeignetem Kraftstoff. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für Betankungsschäden ist im Rahmen der Versicherungs- summe auf 1.500 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als – die Deckungssummen der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung nicht ausreichen oder – der Versicherungsnehmer/die mitversicherte Person durch eine bestehende Kraftfahrt-Haftpflicht- versicherung nicht geschützt werden oder – der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche gemäß § 7 V (2) AKB oder – keine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene Versicherungs- nehmer oder die mitversicherte Person ohne Verschulden das Bestehen einer solchen annehmen durfte oder – der Fahrer oder Halter des Personenkraftwagens oder Kraftrads einen gesetzlichen Freistellungs- anspruch gegen den Versicherungsnehmer hat. Schäden an den Personenkraftwagen oder Krafträdern, deren Gebrauch durch den Versicherungs- nehmer/die mitversicherte Person die vorerwähnten Haftpflichtansprüche ausgelöst hat, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

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