Gebrauch von Luftfahrzeugen. A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch aus- schließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und der erlaubte Gebrauch von (1) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben wer- den und deren Startmasse 5 kg nicht übersteigt, (2) ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. Modell- flugzeuge, Helikopter, Quadro- und Multicopter) deren Startmasse 2 kg nicht übersteigt. Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für Schäden durch die Steuerung der Flugmodelle über Flugverbots- zonen gemäß Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) wie z. B. in unmittelbarer Nähe von Gebäuden von Verfas- sungsorganen, Bundes- / Landesbehörden, Kontrollzonen von Flugplätzen, Industrieanlagen, Wohngrundstücken, Naturschutzgebieten, Menschenansammlungen sowie Einsatzorte der Polizei und Rettungskräfte. A1-6.15.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Ge- brauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
Appears in 1 contract
Gebrauch von Luftfahrzeugen. A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch aus- schließlich ausschließlich von solchen folgenden Luftfahrzeugen verursacht werden:
(1) Luftfahrzeuge, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und der erlaubte Gebrauch von;
(12) FlugmodellenFlugmodelle, unbemannten Ballonen unbemannte Ballone und Drachen, die weder durch Motoren oder noch durch Treibsätze angetrieben wer- den werden und deren Startmasse Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,;
(23) ferngesteuerten Flugmodellen ferngelenkte Flugmodelle mit Motor (z. Modellflugzeuge, Hubschrauber, Drohnen u.Ä.) mit einem Abfluggewicht bis unter 250 g zu Freizeit- und Hobbyzwecken. Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für Schadenereignisse aus - der Verwendung im Rahmen von jagdlichen Tätigkeiten, - der Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten sowie von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten (z.B. Modell- flugzeugeaufgrund von Foto- oder Filmaufnahmen), Helikopter- der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerben, Quadro- - der Verwendung von Eigenbauten, - der beruflichen oder gewerblichen Nutzung, - bewusstem Abweichen von Gesetzen und Multicopter) deren Startmasse 2 kg nicht übersteigt. Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für Schäden durch die Steuerung der Flugmodelle über Flugverbots- zonen gemäß Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) wie z. B. in unmittelbarer Nähe von Gebäuden von Verfas- sungsorganen, Bundes- / Landesbehörden, Kontrollzonen von Flugplätzen, Industrieanlagen, Wohngrundstücken, Naturschutzgebieten, Menschenansammlungen sowie Einsatzorte der Polizei und RettungskräfteVerordnungen.
A1-6.15.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Ge- brauch versicherungspflichtiger Gebrauch ver- sicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Gebrauch von Luftfahrzeugen. A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch aus- schließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und der erlaubte Gebrauch von
(1) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben wer- den und deren Startmasse 5 kg nicht übersteigt,
(2) ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. Modell- flugzeuge, Helikopter, Quadro- flugzeuge und Multicopter) deren Startmasse 2 kg nicht übersteigt. Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für Schäden Schä- den durch die Steuerung der Flugmodelle über Flugverbots- zonen gemäß Flug- verbotszonen nach der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) wie z. B. in unmittelbarer Nähe von Gebäuden von Verfas- sungsorganenVer- fassungsorganen, Bundes- / Landesbehörden, Kontrollzonen Kontroll- zonen von Flugplätzen, Industrieanlagen, WohngrundstückenWohngrund- stücken, Naturschutzgebieten, Menschenansammlungen Menschenansammlun- gen sowie Einsatzorte der Polizei und Rettungskräfte.
A1-6.15.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Ge- brauch Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht verur- sacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
Appears in 1 contract
Samples: Privathaftpflichtversicherung
Gebrauch von Luftfahrzeugen. A1B1-6.15.1 6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Besitz und Gebrauch aus- schließlich ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegenunterliegen (siehe auch B1-6.11.2). Versichert ist darüber hinaus das Halten, der sind insoweit Besitz und der erlaubte Gebrauch von
(1a) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben wer- den werden und deren Startmasse Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,
(2b) ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. Modell- flugzeugeModellflugzeuge, Helikopter, Quadro- und Multicopter) Quadrocopter), deren Startmasse 2 Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt. Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für Schäden durch die Steuerung der Flugmodelle über Flugverbots- zonen gemäß Luftverkehrsüber- steigt,
c) Kitesport-Ordnung (LuftVO) wie Geräten, z. B. in unmittelbarer Nähe von Gebäuden von Verfas- sungsorganenKite-Drachen, Bundes- / Landesbehörden-Boards, Kontrollzonen von Flugplätzen-Buggys u. ä.
B1-6.11.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäß B1-6.11.1 a) und b) ist ferner, Industrieanlagendass die erforderlichen gesetzlichen bzw. behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse vorliegen sowie Auflagen erfüllt sind und erforderliche Befähigungen nachge- wiesen werden können. Versicherungsschutz besteht auch, Wohngrundstücken, Naturschutzgebieten, Menschenansammlungen sowie Einsatzorte wenn ausschließlich der Polizei Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person als Halter nach §§ 33 ff. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) belangt werden. Die Versicherungssumme für Personen- und Rettungskräfte.
Sachschäden beträgt – abweichend zu A1-6.15.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 5.1 – pauschal 1.000.000 EUR, mindes- tens jedoch 750.000 Sonderziehungsrechte (SZR)/§ 37 LuftVG. Diese steht neben der vereinbarten Versicherungssumme geson- dert zur Verfügung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Ansprüche wegen Schäden, die durch den Ge- brauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit Vermögensschäden;
(2) abweichend von B1-6.23 Ansprüche aus der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter Verletzung von Namens- oder Führer in Anspruch genommen wirdPersönlichkeitsrechten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung