Immobilien Musterklauseln

Immobilien. Zu den Risiken in Zusammenhang mit einer direkten oder indirekten Anlage in Immobilien zählen: die zyklische Natur von Immobilienwerten, demografische Entwicklungen sowie Schwankungen bei Mieteinkünften und Zinssteigerungen. Im Regelfall wird ein Anstieg der Zinssätze auch zu einer Erhöhung der Finanzierungskosten führen, was wiederum unmittelbar oder mittelbar den Wert der Immobilien und daher auch des Fonds verringern kann.
Immobilien. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber
Immobilien. 1 als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken (nicht jedoch von Luftlandeplätzen), Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte. Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht
Immobilien. Mietsachschäden Schlüsselverlust Schäden durch deliktsunfähige mitversicherte Personen Betriebspraktikum Fachpraktischer Unterricht Gefälligkeitshandlungen Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit Tätigkeit als Tagesmutter / Tagesvater / Babysitter Tätigkeit als Betreuer / Vormund (nicht beruflich) Tiere Fahrzeuge Sport Waffenklausel Ausland Vermögensschäden Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung Vorsorgeversicherung Allmählichkeitsschäden Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierung Fremde gemietete / geliehene bewegliche Sachen Gewässerschaden-Restrisiko
Immobilien. 2.1 In Erweiterung zu A III. 1.1 e):
Immobilien. (3) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Ge- werbe, Beruf, Dienst oder Amt von Ihnen oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
Immobilien. 1.1 Versichert ist abweichend von Ziffer A I. b) 2. BBR Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber
Immobilien. Zielfonds, die unmittelbar oder mittelbar in Immobilien investie- ren, stellen für die Investmentgesellschaft die Anlageklasse mit dem höchsten Mindestinvestitionsvolumen dar. Den Schwer- punkt sollen dabei Gewerbeimmobilien, beispielsweise Büro- und Verwaltungsgebäude oder Einzelhandelsimmobilien, sowie Wohnimmobilien bilden. Im Fokus stehen in dieser Anlageklasse institutionelle Zielfonds, die mit einer aktiven Wertsteigerungsstrategie investieren (sog. Value-add-Prinzip), aber auch Mieteinnahmen sind Bestandteil der Investitionsstrategie in der Anlageklasse Immobilien. Der regionale Schwerpunkt der Immobilien soll auf Europa liegen.
Immobilien. 4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (z. B. Ei- gentümer oder Mieter)
Immobilien als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte. Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht 1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse. Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen von 7.7 und 7.14 AHB keine Anwendung. Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss nach 7.10 b. AHB berufen. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung; 2 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;