Immobilien. Zu den Risiken in Zusammenhang mit einer direkten oder indirekten Anlage in Immobilien zählen: die zyklische Natur von Immobilienwerten, demografische Entwicklungen sowie Schwankungen bei Mieteinkünften und Zinssteigerungen. Im Regelfall wird ein Anstieg der Zinssätze auch zu einer Erhöhung der Finanzierungskosten führen, was wiederum unmittelbar oder mittelbar den Wert der Immobilien und daher auch des Fonds verringern kann.
Immobilien. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber
a) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen oder Eigentumswohnungen; Bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer sind versichert gesetzliche Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
b) eines Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) oder eines vom Versicherungsnehmer mitbewohnten Zweifamilienhauses. Mitversichert ist bei den Objekten von a) und b) auch eine gewerbliche Teilnutzung durch versicherte Personen als z. B. Büro-, Praxis-, oder Lagerraum. Besteht dafür Versicherungsschutz über einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, z. B. einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung, entfällt der besondere Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
c) eines Wochenend- oder Ferienhauses (auch z. X. Xxxxxxxxx, Finca, Datsche, Stuga),
d) eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten, nicht zugelassenen Wohnwagens (Dauercamping),
e) eines Schrebergartens/Kleingartens einschließlich Laube,
f) eines unbebauten Grundstückes bis zu einer Gesamtfläche von 5.000 m², einschließlich dazugehörigen Garagen/Stellplätze und Gärten, Swimmingpools oder Teiche, privat genutzte Nebengebäude auf dem versicherten Grundstück, wie z. B. Gartenhäuser, Gewächshäuser oder ehemalige Scheunen, sowie der Betrieb von Treppenliften. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, ▪ dass die unter Ziffer III. 1.1 a) – f) genannten Objekte innerhalb der EU oder EFTA* gelegen sind und ▪ dass die unter Ziffer III. 1.1 a) – f) genannten Objekte vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen ausschließlich zu Wohnzwecken bzw. eigenen privaten Zwecken verwendet werden.
1.2 Versichert ist bei den 1.1 genannten Immobilien und Grundstücken die gesetzliche Haftpflicht
a) aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die dem VN in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen) - auch wenn diese Pflichten durch Mietvertrag übernommen wurden. Mitversichert ist darüber hinaus bei fremden Immobilien die gesetzliche Haftpflicht als Haushüter, sofern gefälligkeitshalber die Betreuung (inkl. der Verkehrssicherung) einer anderen Wohnung oder eines anderen Hauses übernommen wurde.
b) aus der...
Immobilien. Pflichtverletzung bei der Nutzung von Immobilien (Eigentum/Miete) Art der versicherten Immobilien Nutzung von Immobilien • Ein selbst bewohntes Zweifamilienhaus in Deutschland Bauvorhaben Hierunter zählen Neubauten, Umbauten, Anbauten, Reparaturen, Abbruch-und Grabe- Vermietung von • Eine Wohnung im selbst bewohnten Zweifamilienhaus Immobilien • Bis zu acht Betten an Feriengäste Unbewegliche Sachen Versichert sind Schäden an gemieteten Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten (Gebäude) Räumen in Gebäuden. Hierzu zählen auch Schäden an fest verbundenen Gegenständen wie Badewanne, Waschbecken oder Einbauschränken. Nicht versichert sind Schäden, die durch Abnutzung oder übermäßige Beanspruchung entstehen. Bewegliche Sachen in Ho- Schäden an beweglichen Sachen in Hotels und Ferienwohnungen sind mitversichert. tels und Ferienwohnungen bis zu 20.000 EUR Familie und Freizeit Beispiele/Erläuterungen Schlüsselverlust Das Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die zu privaten Zwecken oder im Rahmen einer beruflichen Betriebspraktikum Bezieht sich auf die Zeit während der Ausbildung (Schule/Studium) und ist ein Bestandteil des Unterrichts (Schulveranstaltung), um einen ersten Einblick in die Berufs-und Arbeitswelt zu erhalten. In der Schule im Zeitraum der Klassen 8 bis 10 je nach Schulform. Häufig während der Schulzeit, aber auch in den Ferien, am Nachmittag oder am Wochenende je nach Vereinbarung. Findet in der Regel in anerkannten Ausbildungsbetrie- ben statt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Beschädigung von Lehrmaterial. Fachpraktischer Unterricht Neben dem allgemein bildenden und dem fachlichen Unterricht, z.B. an Fachoberschulen, findet auch der Ausbildungsabschnitt fachpraktischer Unterricht statt. Dieser erfolgt in der Regel in qualifizierten Betrieben und im Wechsel mit dem Schulunterricht. Die Beschädigung von Lehrmaterial ist mitversichert. Der Versiche- rungsschutz erstreckt sich auch auf die Beschädigung von Lehrmaterial. Gefälligkeitsschäden Versichert sind Schäden, für die aufgrund einer Gefälligkeitshandlung keine gesetzliche Haftungsgrundlage vorliegt, somit keine Schadenersatzleistung erfolgen muss. Der Versi- cherer beruft sich nicht auf den Einwand der Gefälligkeit, wenn der VN es wünscht.
Immobilien. 1. als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte. Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigen- schaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reini- gung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht
a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse. Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der §§ 4 I 5 und 4 I 6 b) AHB keine Anwendung. Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen/ Unterfahrun- gen, Senkungen eines Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versi- cherer nicht auf den Ausschluss des § 4 I 8 AHB berufen. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfül- lungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelt- einwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung;
b) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
c) der Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft (§ 7 AHB).
2. Mitversichert sind die Gesellschaften, die Gesellschafter oder die Familienangehörigen des Versicherungsnehmers ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, sofern der Versicherungsnehmer seinen Betrieb auf Grundstücken bzw. in Gebäuden oder Räum- lichkeiten ausübt, die er von diesen gemietet oder gepachtet hat. Dies gilt nicht, soweit durch eine andere Versicherung für dieses Risiko Versicherungsschutz besteht. Gegenseitige Ansprüche zwischen Versicherungsnehmer und Eigentümer der Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten blei- ben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Immobilien. Mietsachschäden Schlüsselverlust Schäden durch deliktsunfähige mitversicherte Personen Betriebspraktikum Fachpraktischer Unterricht Gefälligkeitshandlungen Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit Tätigkeit als Tagesmutter / Tagesvater / Babysitter Tätigkeit als Betreuer / Vormund (nicht beruflich) Tiere Fahrzeuge Sport Waffenklausel Ausland Vermögensschäden Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung Vorsorgeversicherung Allmählichkeitsschäden Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierung Fremde gemietete / geliehene bewegliche Sachen Gewässerschaden-Restrisiko
Immobilien. 1.1 Versichert ist abweichend von Ziffer A I. b) 2. BBR Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber
a) von einzelnen Wohnungen (auch Ferienwohnungen) innerhalb Europas. Bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer sind versichert gesetzliche Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemein- schaftlichen Eigentum (Eigenschaden).
Immobilien. Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Ge- werbe, Beruf, Dienst oder Amt von Ihnen oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
Immobilien. Zielfonds, die unmittelbar oder mittelbar in Immobilien investie- ren, stellen für die Investmentgesellschaft die Anlageklasse mit dem höchsten Mindestinvestitionsvolumen dar. Den Schwer- punkt sollen dabei Gewerbeimmobilien, beispielsweise Büro- und Verwaltungsgebäude oder Einzelhandelsimmobilien, sowie Wohnimmobilien bilden. Im Fokus stehen in dieser Anlageklasse institutionelle Zielfonds, die mit einer aktiven Wertsteigerungsstrategie investieren (sog. Value-add-Prinzip), aber auch Mieteinnahmen sind Bestandteil der Investitionsstrategie in der Anlageklasse Immobilien. Der regionale Schwerpunkt der Immobilien soll auf Europa liegen.
Immobilien. 2.1 In Erweiterung zu A III. 1.1:
2.2 In Erweiterung zu
Immobilien. Abweichend von Abschnitt A Ziff. 7.2 besteht Versiche- rungsschutz für die mitversicherten Immobilien und Grund- stücke innerhalb Europas.