Gefahrenübergang und Abnahme. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unseren Standort oder eines unserer Auslieferungslager verlässt. Dies gilt auch dann, wenn der Transport durch uns selbst oder mit unseren Transportmitteln erfolgt und wir die Transportkosten tragen. Sind die Lieferungen versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr spätestens auf den Kunden über, sobald wir die Versandbereitschaft angezeigt haben. Ist die Abnahme eines Werkes durchzuführen, ist die Abnahme formfrei. Das Werk gilt spätestens mit Inbetriebnahme als abgenommen. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert, sind wir berechtigt, beginnend ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, dem Kunden Lagergeld in Höhe von 1/2 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Weitergehende Ansprüche von uns sind dadurch nicht berührt. Die Gefahr geht bei Lieferung oder Aufstellung, wenn die betriebsbereite Sendung unsere Firma verlassen hat, auf den Kunden auch dann über, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach unserem Ermessen. Auf Kosten des Kunden wird die Sendung von uns gegen Transport- und Feuerschäden versichert, soferne dies der Kunde ausdrücklich verlangt. Jede Haftung für Transportschäden wird ausgeschlossen, soferne nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Im Übrigen gelten bezüglich Transportschäden die allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen. Die Aufstellung, Montage und der Probebetrieb gelieferter Waren durch uns unterliegen einer besonders zu vereinbarenden Regelung. Für den Gefahrenübergang gilt in diesem Fall Punkt 7. Abs.3 dieser Bedingungen. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert wird, geht in beiden Fällen vom Tag der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über, wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken. Ist eine Abnahme des Werkes durchzuführen, ist die Abnahme formfrei. Das Werk gilt spätestens mit Inbetriebnahme als abgenommen.
Gefahrenübergang und Abnahme. Bei Werk- und Warenlieferungen (inklusive Software auf Datenträgern) im Inland erfolgt der Gefahrenübergang bei der Versendung mit Übergabe an den Frachtführer gemäß Incoterms® 2020 EXW (Ex Works / Ab Werk). Beim Export- Agentur- und Intercompany Geschäft (Sämtlicher Lieferungen außerhalb Österreichs) erfolgt die Versendung nach Incoterms® 2020 DAP (Delivered at Place / Geliefert Benannter Ort). Bei Werkverträgen geht die Gefahr mit Übergabe des Werkes auf den Besteller über. Als Übergabe gilt es insbesondere, wenn das ganz oder teilweise erbrachte Werk im Verfügungsbereich des Bestellers oder von dessen Vertragspartnern ist und/oder das Werk vom Besteller oder dessen Vertragspartnern benutzt wird. Sofern Software in Form eines Downloads zur Verfügung gestellt wird, erfolgt der Gefahrenübergang zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Downloads. Ordnungsgemäß angebotene, zur Verfügung gestellte bzw. erbrachte Lieferungen und Leistungen sind anzunehmen, da andernfalls Annahmeverzug eintritt. Bei Annahmeverzug erfolgt der Gefahrenübergang in jedem Fall spätestens mit Eintritt des Verzuges. dormakaba ist auch ohne gesonderte Vereinbarung zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Der Besteller ist nicht berechtigt die Annahme von Teillieferungen oder Teilleistungen zu verweigern.
Gefahrenübergang und Abnahme. (1) Der Auftragnehmer haftet für die Orgel bis zur Anlieferung im Aufstellungsraum. Er trägt das Transportrisiko. Der Auftraggeber schließt eine über die Gefahrtragung (zufälliger Untergang oder Verschlechterung) hinausgehende Haftung für unverschuldete Schäden aus.
(2) Werden bei Umbauten, Reparaturen und Restaurierungen die Orgel oder Orgelteile in die Werkstatt des Auftragnehmers ausgelagert, so hat der Auftragnehmer diese gegen Schäden durch Leitungswasser, Feuer und Einbruchdiebstahl ausreichend zu versichern und Versicherungsschutz nachzuweisen.
(3) Für jede Arbeit hat eine förmliche Abnahmeprüfung nach Fertigstellung der gesamten Arbeitsleistung durch den zuständigen Orgelsachverständigen innerhalb von vier Wochen erfolgen. Die Fertigstellung der jeweiligen Arbeitsleistungen ist dem Auftraggeber und dem Orgelsachverständigen schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Abnahme der geleisteten Arbeiten wird durch eine frühere Benutzung, Inbetriebnahme oder Schlußzahlung innerhalb der Vierwochenfrist nicht ersetzt. Der Abnahmetermin wird zwischen Auftragnehmer, Auftraggeber und Orgelsachverständigem abgesprochen.
Gefahrenübergang und Abnahme. 9.1 Die AN trägt die Gefahr bis die Lieferung zum Versand gebracht bzw. dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben wurde.
9.2 Für Werkleistungen trägt die AN die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung.
9.3 Die Abnahme hat durch den AG spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer Fertigstellungsanzeige oder Schlussrechnung der AN zu erfolgen. Jede Vertragspartei trägt die ihr durch die Abnahme entstehenden Kosten selbst. Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, ist die Abnahme durch ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll zu dokumentieren.
9.4 Auf Verlangen der AN erfolgt eine gesonderte Abnahme von in sich abgrenzbaren/abgeschlossenen Teilen der Leistung (Zwischenabnahme). Diese ist durch ein von beiden Parteien zu erstellendes Protokoll zu dokumentieren.
9.5 Unterbleibt die Abnahme der Leistung oder der Teilleistung gilt die Leistung oder Teilleistung nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Fertigstellungsanzeige oder Schlussrechnung als abgenommen, wenn die AN auf den Fristbeginn zusammen mit der Fertigstellungsanzeige oder Schlussrechnung hingewiesen hat.
Gefahrenübergang und Abnahme. 5.1 Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung der Ware bzw. des Werks den Preis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe an den Kunden auf diesen über. Im Falle der Beförderung oder Versendung geht die Gefahr mit Beginn der Beförderung oder Versendung auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn eine Lieferung franco, cif, fob vereinbart worden oder eine von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelung hinsichtlich der Transportkosten getroffen worden ist.
5.2 Bei Lieferungen treffen wir die Xxxx des uns geeignet erscheinenden Transportmittels mit der Sorgfalt, die wir in eigenen Angelegenheiten wahrnehmen. Wir sind nicht verpflichtet, unsere Lieferungen zu versichern, jedoch bereit, auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden auf seine Kosten eine Transportversicherung abzuschließen.
5.3 Geringfügige Mängel unserer Lieferungen und/oder Leistungen berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern.
Gefahrenübergang und Abnahme. 7.1 Falls nicht anders vereinbart, gilt die Ware „ab Werk“ (EXW) verkauft.
7.2 Gesondert vereinbarte Güteprüfungen oder Probebetriebe berühren nicht die Bestimmungen hinsichtlich Erfüllungsort und Gefahrenübergang.
7.3 Im Übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
Gefahrenübergang und Abnahme. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unseren Standort oder eines unserer Auslieferungslager verlässt. Dies gilt auch dann, wenn der Transport durch uns selbst oder mit unseren Transportmitteln erfolgt und wir die Transportkosten tragen. Ist die Abnahme eines Werkes durchzuführen, ist die Abnahme formfrei. Das Werk gilt spätestens mit Inbetriebnahme als abgenommen. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert, sind wir berechtigt, beginnend ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, dem Kunden Lagergeld in Höhe von 1/2 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Weitergehende Ansprüche von uns sind dadurch nicht berührt.
Gefahrenübergang und Abnahme. 9.1 Die Gefahr geht grundsätzlich auf den Besteller über, wenn unsere Lieferung unser Werk verlassen hat, auch bei Teillieferungen, und auch wenn wir andere Leistungen, wie z.B. Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnah- me zu erfolgen hat, geht die Gefahr entsprechend der gesetzlichen Regelung über.
Gefahrenübergang und Abnahme. 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir als Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder die Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tag der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Wir als Lieferer verpflichten uns, auf Kosten des Bestellers die verlangten Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
Gefahrenübergang und Abnahme. 1. Der AN trägt die Gefahr bis zur Einbringung des gelieferten Materials / der Leistung in das jeweilige Gebäude / den Auftragsort. Der AG ist verpflichtet, für die sichere Verwahrung von eingebrachtem Material und erbrachte Arbeitsleistungen zu sorgen sowie vor Zerstörung, Beschädigung, Verschmutzung etc. zu schützen.
2. sind andere Regelungen vereinbart, so geht die Gefahr spätestens mit einer Teil- / Abnahme bzw. der schriftlichen Bestätigung der Unversehrtheit auf den AG über. Gerät der AG mit einer Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr spätestens im Verzugszeit-punkt auf ihn über. Ein Gefahrübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unterbrochen wird und der AN die bis dahin erbrachten Leistungen in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
3. Die jeweilige Teil- bzw. Gesamt- Leistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgte. Dies gilt insbesondere nach (probeweiser) Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme z.B. Trockenheizen Estrich. Wegen unwesentlicher Mängel kann der AG die Abnahme nicht verweigern.