Gefahrenübergang und Abnahme Musterklauseln

Gefahrenübergang und Abnahme. Die Gefahr geht bei Lieferung oder Aufstellung, wenn die betriebsbereite Sendung unsere Firma verlassen hat, auf den Kunden auch dann über, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Transport durch uns selbst oder mit unseren Transportmitteln erfolgt und wir die Transportkosten zahlen. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach unserem Ermessen. Jede Haftung für Transportschäden wird ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Im übrigen gelten bezüglich Transportschäden die allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen. Die Aufstellung, Montage und der Probebetrieb gelieferter Waren durch uns unterliegt einer besonders zu vereinbarenden Regelung. Für den Gefahrenübergang gilt obiges. Wenn der Versand oder die Zustellung auf schriftlichen Wunsch des Kunden verzögert wird, geht in beiden Fällen vom Tag der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über, wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten die Sendung gegen Transport- und/oder Feuerschc3den zu versichern. Ist eine Abnahme des Werkes durchzuführen, ist die Abnahme formfrei. Das Werk gilt spätestens mit Inbetriebnahme als abgenommen. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert, sind wir berechtigt, beginnend ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, dem Kunden die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Weitergehende Ansprüche von uns sind dadurch nicht berührt.
Gefahrenübergang und Abnahme. Bei Werk- und Warenlieferungen (inklusive Software auf Datenträgern) im Inland erfolgt der Gefahrenübergang bei der Versendung mit Übergabe an den Frachtführer gemäß Incoterms® 2020 EXW (Ex Works / Ab Werk). Beim Export- Agentur- und Intercompany Geschäft (Sämtlicher Lieferungen außerhalb Österreichs) erfolgt die Versendung nach Incoterms® 2020 DAP (Delivered at Place / Geliefert Benannter Ort). Bei Werkverträgen geht die Gefahr mit Übergabe des Werkes auf den Besteller über. Als Übergabe gilt es insbesondere, wenn das ganz oder teilweise erbrachte Werk im Verfügungsbereich des Bestellers oder von dessen Vertragspartnern ist und/oder das Werk vom Besteller oder dessen Vertragspartnern benutzt wird. Sofern Software in Form eines Downloads zur Verfügung gestellt wird, erfolgt der Gefahrenübergang zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Downloads. Ordnungsgemäß angebotene, zur Verfügung gestellte bzw. erbrachte Lieferungen und Leistungen sind anzunehmen, da andernfalls Annahmeverzug eintritt. Bei Annahmeverzug erfolgt der Gefahrenübergang in jedem Fall spätestens mit Eintritt des Verzuges. dormakaba ist auch ohne gesonderte Vereinbarung zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Der Besteller ist nicht berechtigt die Annahme von Teillieferungen oder Teilleistungen zu verweigern.
Gefahrenübergang und Abnahme. 1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes geht die Gefahr auf den Besteller über, im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 446, 447, 651 BGB.
Gefahrenübergang und Abnahme. (1) Der Auftragnehmer haftet für die Orgel bis zur Anlieferung im Aufstellungsraum. Er trägt das Transportrisiko. Der Auftraggeber schließt eine über die Gefahrtragung (zufälliger Untergang oder Verschlechterung) hinausgehende Haftung für unverschuldete Schäden aus.
Gefahrenübergang und Abnahme. 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir als Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder die Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
Gefahrenübergang und Abnahme. 9.1 Die AN trägt die Gefahr bis die Lieferung zum Versand gebracht bzw. dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben wurde.
Gefahrenübergang und Abnahme. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unseren Standort oder eines unserer Auslieferungslager verlässt. Dies gilt auch dann, wenn der Transport durch uns selbst oder mit unseren Transportmitteln erfolgt und wir die Transportkosten tragen. Sind die Lieferungen versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr spätestens auf den Kunden über sobald wir die Versandbereitschaft erklärt haben. Ist die Abnahme eines Werkes durchzuführen, ist die Abnahme formfrei. Das Werk gilt spätestens mit Inbetriebnahme als abgenommen. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert, sind wir berechtigt, beginnend ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, dem Kunden Lagergeld in Höhe von 1,50 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Weitergehende Ansprüche von uns sind dadurch nicht berührt. Die Gefahr geht bei Lieferung oder Aufstellung, wenn die betriebsbereite Sendung unsere Firma verlassen hat, auf den Kunden auch dann über, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach unserem Ermessen. Auf Kosten des Kunden wird die Sendung von uns gegen Transport- und Feuerschäden versichert, sofern dies der Kunde ausdrücklich verlangt. Jede Haftung für Transportschäden wird ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Im Übrigen gelten bezüglich Transportschäden die allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen. Die Aufstellung, Montage und der Probebetrieb gelieferter Waren durch uns unterliegt einer besonders zu vereinbarenden Regelung. Für den Gefahrenübergang gilt in diesem Fall Punkt 8. Abs. 3 dieser Bedingungen. Metallbau GmbH Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert wird, geht in beiden Fällen vom Tag der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über, wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken. Ist eine Abnahme des Werkes durchzuführen, ist die Abnahme formfrei. Das Werk gilt spätestens mit Inbetriebnahme als abgenommen. Ist der Käufer bzw. Auftraggeber Xxxxxxxx, so gelten die den Lieferschein unterschreibenden Personen gegenüber der Fa. KA-MA Metallbau GmbH als zur Abnahme der Ware bzw. Leistung und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt. Diese Personen gelten als ermächtigt, das Lieferverzeichnis un...
Gefahrenübergang und Abnahme. 7.1 Falls nicht anders vereinbart, gilt die Ware „ab Werk“ (EXW) verkauft.
Gefahrenübergang und Abnahme. 1. Der AN trägt die Gefahr bis zur Einbringung des gelieferten Materials / der Leistung in das jeweilige Gebäude / den Auftragsort. Der AG ist verpflichtet, für die sichere Verwahrung von eingebrachtem Material und erbrachte Arbeitsleistungen zu sorgen sowie vor Zerstörung, Beschädigung, Verschmutzung etc. zu schützen.
Gefahrenübergang und Abnahme. 6.1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald wir die Ware/die Software dem Transporteur übergeben haben; im Falle der Installation der Ware/der Software beim Käufer geht die Gefahr mit der Übergabe an den Käufer auf ihn über.