Gefahrgut Musterklauseln
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Gefahrgut. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Falle von Gefahrenguttransporten nur Fahrer einzusetzen, die gem. ADR ausgebildet sind und eine gültige ADR-Bescheinigung mit sich führen. Die Fahrzeuge müssen für den Transport von Gefahrgütern ausgerüstet sein. Insbesondere müssen alle erdenklichen Anforderungen im Hinblick auf Ausrüstungsgegenstände erfüllt sein (Kanalisationsabdeckung, Schaufel, Besen, Feuerlöscher, Bindemittel, Auffangbehälter, Atemschutz, etc…) Bei Transport von Gefahrgütern (ADR) haftet der Auftragnehmer darüber hinaus für die ordnungsgemäße Deklaration auf den Frachtdokumenten, die korrekte Bezettelung der Ladung und für die Mitführung der erforderlichen Transportdokumente sowie der rechtskonformen Kenn- zeichnung des Fahrzeuges. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sicherzustellen, dass alle gefahrgutsrechtlichen Vorschriften, insbesondere ADR als auch sämtliche nationale Bestimmungen in den vom Transport betroffenen Ländern befolgt werden. Der Auftragnehmer bestätigt das Vorhandensein eines Gefahrgutbeauftragten in seinem Unternehmen.
Gefahrgut. Stoffe, von denen aufgrund physikalischer oder chemischer Eigenschaften beim Transport Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen können, sind gemäß der geltenden Vorschriften zu kennzeichnen.
Gefahrgut. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Falle von Ge- fahrenguttransporten nur Fahrer einzusetzen, die gem. ADR ausgebildet sind und eine gültige ADR- Bescheinigung mit sich führen. Die Fahrzeuge müs- sen für den Transport von Gefahrgütern ausgerüstet sein. Insbesondere müssen alle erdenklichen Anfor- derungen im Hinblick auf Ausrüstungsgegenstände erfüllt sein (Kanalisationsabdeckung, Schaufel, Be- sen, Feuerlöscher, Bindemittel, Auffangbehälter, Atemschutz, etc…). Bei Transport von Gefahrgütern (ADR) haftet der Auftragnehmer drüber hinaus für die ordnungsgemäße Deklaration auf den Frachtdo- kumenten, die korrekte Bezettelung der Ladung und eyes in the floor, 24 edge protectors and sufficient anti-slip mats are required for safe loading. In the event of non-compliance with the above men- tioned agreements/instructions, the principal re- serves the right to have the vehicle equipped with appropriate loading aids at the contractor's expense. If this is not possible, the principal reserves the right to use a replacement vehicle and to charge the con- tractor a no-fault contractual penalty in the amount of the freight to be paid for the replacement vehicle. Any further claim for damages remains unaffected. The principal holds the contractor fully liable for all consequential costs incurred! In any case, a pro- cessing fee of € 35,-is charged for these administra- tive expenses. Ensuring the proper stowage of the freight and se- curing the load are without exception the responsi- bility of the contractor, even if the sender has actu- ally carried out the loading himself.
Gefahrgut. Für den Transport von Gefahrgut mit dem versicherten Fahrzeug erhe- ben wir einen Beitragszuschlag.
Gefahrgut. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Falle von Gefah- renguttransporten nur Fahrer einzusetzen, die gem. ADR ausgebildet sind und eine gültige ADR-Bescheinigung mit sich führen. Die Fahrzeuge müssen für den Transport von Gefahrgütern ausgerüstet sein. Insbesondere müssen alle erdenklichen Anforderungen im Hinblick auf Ausrüs- tungsgegenstände erfüllt sein (Kanalisationsabdeckung, Schaufel, Besen, Feuerlöscher, Bindemittel, Auffangbehäl- ter, Atemschutz, etc…). Bei Transport von Gefahrgütern (ADR) haftet der Auftragnehmer darüber hinaus für die
Gefahrgut. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Falle von Gefahrenguttransporten nur Fahrer einzusetzen, die gem. ADR ausgebildet sind und eine gültige ADR- Bescheinigung mit sich führen. Die Fahrzeuge müs- sen für den Transport von Gefahrgütern ausgerüstet sein. Insbesondere müssen alle erdenklichen Anfor- derungen im Hinblick auf Ausrüstungsgegenstände erfüllt sein (Kanalisationsabdeckung, Schaufel, Be- sen, Feuerlöscher, Bindemittel, Auffangbehälter, Atemschutz, etc…). Bei Transport von Gefahrgütern (ADR) haftet der Auftragnehmer drüber hinaus für die ordnungsgemäße Deklaration auf den Frachtdo- kumenten, die korrekte Bezettelung der Ladung und für die Mitführung der erforderlichen Transportdo- kumente sowie der rechtskonformen Kennzeichnung ensure that the maximum permissible axle loads are not exceeded and that the load is properly distribut- ed on the cargo area. In the event of non-compliance with the above men- tioned agreements/instructions, the principal re- serves the right to have the vehicle equipped by the shipper at the contractor's expense. If this is not possible, the principal reserves the right to purchase a replacement vehicle and to charge the contractor a contractual penalty in the amount of the freight of the replacement vehicle! This contractual penalty re- gardless of fault is excluded from the judicial right to reduce the penalty. Any further claim for damages remains unaffected. In any case, a processing fee of € 35,- is charged for these administrative expenses.
Gefahrgut. 11.1 Der Kunde hat die einschlägigen Gefahrgutvorschriften sowie die Richtlinie für Gefahrguttransporte SBB Cargo einzuhalten.
11.2 SBB Cargo AG nimmt Gefahrgut an oder liefert es ab, wenn mit dem Absender bzw. Empfänger die Übernahme der Sicherheits- und Obhutspflichten bis zur Abholung bzw. von der Bereitstellung an vereinbart ist.
11.3 Der Kunde stellt SBB Cargo AG im Rahmen seines Haftungsanteils von allen Verpflichtungen frei, die beim Transport, der Verwahrung oder sonstigen Behandlung gegenüber Dritten entstanden sowie auf die Eigenart des Gutes und die Nichtbeachtung der dem Kunden obliegenden Sorgfaltspflichten zurückzuführen sind.
11.4 Ladeeinheiten mit gefährlichen Gütern dürfen erst am Versandtag angeliefert werden.
11.5 Bei der Ankunft von Gefahrgut auf dem Terminalgebiet, muss die Ladeeinheit am gleichen Tag abgeholt werden oder per Zug weitergeleitet werden können.
11.6 ▇▇▇▇ mit Gefahrgut-Ladeeinheiten dürfen sich nur zwecks Umlad auf den Gleisen des Terminals befinden.
11.7 Alle Kosten aus Massnahmen, die im Fall der nicht unverzüglichen Abholung oder Weiterleitung (Annahme wird vom Empfänger verweigert oder ist nicht geklärt) einer Ladeeinheit mit gefährlichem Gut ergriffen werden müssen, erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden.
11.8 SBB Cargo ist berechtigt, bei Mängeln der Gefahrgutkennzeichnung die Ladeeinheit zu verweigern und an den Absender zurückzuweisen oder Massnahmen zur Richtigstellung auszuführen und dem Kunden die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. Die Verantwortung für die richtige Gefahrgutkennzeichnung bleibt aber weiterhin beim Kunden.
Gefahrgut. Bei Annahme von Aufträgen über die Beförderung von GEFAHRGUT verpflichtet sich der Transportunternehmer dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug gem. den GGVS/ADR- Bestimmungen vollständig ausgerüstet und der Fahrer im Besitz der erforderlichen Schulungsbescheinigung ist und diese mit sich führt. Ferner hat dieser sicherzustellen, dass sich der Fahrer an die GGVS/ADR-Bestimmungen hält, insbesondere in Bezug auf Geschwindigkeit, Fahrtzeiten und Fahrtwegbestimmungen. Der Fahrer hat darauf zu achten, dass diesem die erforderlichen Begleitpapiere und Unfallmerkblätter an der Ladestelle ausgehändigt werden. Sollte das nicht der Fall sein, ist Thermotraffic unverzüglich vor Abfahrt zu informieren.
Gefahrgut. 8.1 Der Kunde hat die einschlägigen Gefahrgutvorschriften sowie die Richtlinie für Gefahrguttransporte von SBB Cargo einzuhalten.
8.2 SBB Cargo nimmt Gefahrgut an oder liefert es ab, wenn mit dem Absender bzw. Empfänger die Übernahme der Sicherheits- und Obhutspflichten bis zur Abholung bzw. von der Bereitstellung an vereinbart ist.
8.3 Der Kunde stellt SBB Cargo im Rahmen seines Haftungsanteils von allen Verpflichtungen frei, die beim Transport, der Verwahrung oder sonstigen Behandlung gegenüber Dritten entstanden sowie auf die Eigenart des Gutes und die Nichtbeachtung der dem Kunden obliegenden Sorgfaltspflichten zurückzuführen sind.
Gefahrgut. Die CSL schliesst jegliche Haftung für die Versendung solcher Artikel aus, auch wenn die Beförderung angenommen worden ist (einschliesslich der erfolgten Annahme aufgrund eines Fehlers oder in Kenntnis).
