Gefahrgutversand Musterklauseln

Gefahrgutversand. 6.1 QVC setzt voraus, dass der Lieferant als Vertreiber von Waren umfassende Kenntnisse über die eventuellen Gefahren seiner Güter bei Versand, Verpackung, Lagerung etc. hat. Vor Annahme eines Auftrags hat er daher zu prüfen, ob die in der Bestellung genannten Waren bzw. deren Bestandteile als gefährliche Güter (z.B. Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündliche, oxydierende, explosionsgefährliche, brennbare, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) einzustufen sind. In solchen Fällen muss er QVC sofort umfassend informieren. 6.2 Spätestens mit seiner schriftlichen Auftragsbestätigung muss der Lieferant QVC die notwendigen verbindlichen Erklärungen korrekt ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet zusenden. 6.3 Bei der Verpackung, Kennzeichnung und Deklaration sind die jeweils neuesten, national und international gültigen Vorschriften zu berücksichtigen: ⮚ Seefracht: Gefahrengutverordnung - See IMDG-Code ⮚ Luftfracht: UN/ICAD; IATA ⮚ Bahnfracht: EVO/RID sowie GefahrengutVO - Schiene ⮚ Straßenfracht:: KVO/ADR sowie GefahrengutVO - Straße sowie eventuell abweichende oder zusätzliche Vorschriften des Empfangslandes, sofern diese dem Lieferanten genannt wurden. 6.4 Der Lieferant ist für alle Schäden verantwortlich, die als Folge unrichtiger Angaben in den Erklärungen oder deshalb entstehen, weil bestehende Vorschriften bei der Behandlung (Verpackung, Versand, Lagerung usw.) gefährlicher Güter nicht beachtet wurden.
Gefahrgutversand. Der Besteller setzt voraus, dass der Auftragnehmer als Vertreiber der Ware umfassende Kenntnisse über die eventuellen Gefahren seiner Güter bei Versand, Verpackung, Lagerung usw. hat. Der Auftragnehmer hat daher vor Auftragserteilung zu prüfen, ob die in der Bestellung genannten Waren als gefährliche Güter (z. B. Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündende, oxidierende, explosionsgefährliche, brennbare, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) umfassend zu informieren. Spätestens jedoch mit der Auftragsbestätigung hat der Auftragnehmer dem Besteller die entsprechenden Produktinformationen (mindestens Sicherheitsdatenblätter und Unfallmerkblätter) zu übermitteln sowie Art und Menge je Liefergebinde mitzuteilen. Änderungen an den Sicherheitsdatenblättern und Unfallmerkblättern hat der Auftragnehmer unaufgefordert zu übermitteln. Die Änderungen sind entsprechend kenntlich zu machen. Die Deklaration, Kennzeichnung und Verpackung sind jeweils nach neuester Fassung der national und international gültigen Vorschriften durchzuführen (z.B. ADR, RID, IMDG-Code, IATA-DGR, ADNR) und mit Hat die verspätete und / oder fehlerhafte oder unvollständige Übermittlung vorzulegender Unterlagen beim Besteller erhöhten Aufwand zur Folge, wird dieser Aufwand dem Auftragnehmer in Form einer Verwaltungspauschale in Höhe von 75,- EURO in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden bleibt vorbehalten. Der Auftragnehmer ist im Übrigen für alle Schäden verantwortlich, die als Folge unrichtiger Angaben bzw. deshalb entstehen, weil einzuhaltende Vorschriften bei der Behandlung (Verpackung, Versand, Lagerung usw.) gefährlicher Güter nicht beachtet wurde.
Gefahrgutversand. Der Besteller setzt voraus, dass der Auftragnehmer als Vertreiber der Ware umfassende Kenntnisse über die evtl. Gefahren seiner Güter bei Versand, Verpackung, Lagerung usw. hat. Der Auftragnehmer hat daher vor Auftragserteilung zu prüfen, ob die in der Bestellung genannten Waren als gefährliche Güter (z. B. Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündende, oxidierende, explosionsgefährliche, brennbare, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) einzustufen sind. In solchen Fällen hat der Auftragnehmer den Besteller sofort umfassend zu informieren. Spätestens jedoch mit einer Auftragsbestätigung hat der Auftragnehmer dem Besteller die entsprechenden Produktinformationen (mind. Sicherheits‐ datenblätter und Unfallmerkblätter) zu übermitteln sowie Art und Menge je Liefergebinde mitzuteilen. Die Deklaration, Kennzeichnung und Verpackung sind jeweils nach neuester Fassung der national‐ und international gültigen Vorschriften durchzuführen und mit den vorgeschriebenen, rechtsverbindlich unterschriebenen Gefahrguterklärungen zu versehen.

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  • Ausspeisepunkt Ein Punkt innerhalb eines Marktgebietes, an dem Gas durch einen Transportkunden aus einem Netz eines Netzbetreibers zur Belieferung von Letztverbrauchern oder zum Zwecke der Einspeicherung entnommen werden kann bzw. an Marktgebietsgrenzen oder Grenzübergängen übertragen werden kann. Als Ausspeisepunkt gilt im Fernleitungsnetz auch die Zusammenfassung mehrerer Ausspeisepunkte zu einer Zone gemäß § 11 Abs. 2 GasNZV.

  • Gefahrerhöhung 1. Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Angebotsanfrage ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrags eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ein, muss er sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen, sobald er von der Gefahrerhö- hung Kenntnis erlangt. 2. Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder ge- stattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. Hat der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung unverschul- det nicht eingeholt, kann er der fristlosen Kündigung widersprechen. In diesem Fall wird die Kündigung erst einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Eine unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretene Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündi- gung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nicht übernommen, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige fristlos kündigen. Die Kündigung wird mit Zu- gang wirksam. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn zum Zeitpunkt der Kün- digung der Zustand wieder hergestellt ist, der vor Gefahrerhöhung be- stand. 3. Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn a) er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versi- cherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahrerhöhung eintritt, b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt, c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhö- hung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versi- cherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt. 4. Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn a) der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhö- hung unverschuldet nicht eingeholt hat, b) dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bekannt war, c) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versicherers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder d) die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Ver- sicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistung des Versiche- rers gehabt hat. 5. Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen hö- heren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. Im Fall der Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer den Ver- sicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. 6. Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Ver- sicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt wer- den soll. 7. Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungs- nehmer die Verwendungsart oder die Haltungsweise der Tiere ändert.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Überschussbeteiligung Die auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus: - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag enthalten sind, - dem Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 3 Abs. 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist und - dem Ihrem Vertrag gemäß § 3 Abs. 10 zugeteilten Anteil an den Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • Gefahrübergang 1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über: a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert; b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb. 2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

  • Verschwiegenheitspflicht (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. (3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt. (4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen