Gefahrstoffe. Der Lieferant hat bei der Lieferung der Ware die Gefahrstoffverordnung (Gef- StoffV) zu beachten, insbesondere die betroffenen Waren entsprechend zu verpacken, zu kennzeichnen und im Lieferschein ausdrücklich auf gefährliche Stoffe hinzuweisen. Andernfalls ist Beiselen ohne vorherige Fristsetzung und ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Lieferanten zum Rücktritt vom Ver- trag berechtigt. Weitergehende Ansprüche von Beiselen sind nicht ausge- schlossen.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Gefahrstoffe. Der Lieferant hat bei der Lieferung der Ware die Gefahrstoffverordnung (Gef- StoffVGefStoffV) zu beachten, insbesondere die betroffenen Waren entsprechend zu verpacken, zu kennzeichnen und im Lieferschein ausdrücklich auf gefährliche Stoffe hinzuweisen. Andernfalls ist Beiselen ohne vorherige Fristsetzung und ohne oh- ne Rücksicht auf ein Verschulden des Lieferanten zum Rücktritt vom Ver- trag berechtigtVertrag be- rechtigt. Weitergehende Ansprüche von Beiselen sind nicht ausge- schlossenausgeschlossen. 7.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Gefahrstoffe. Der Lieferant hat bei der Lieferung der Ware die Gefahrstoffverordnung (Gef- StoffV) zu beachten, insbesondere die betroffenen Waren entsprechend zu verpacken, zu kennzeichnen und im Lieferschein ausdrücklich auf gefährliche Stoffe hinzuweisen. Andernfalls ist Beiselen Xxxxxxx ohne vorherige Fristsetzung und ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Lieferanten zum Rücktritt vom Ver- trag berechtigt. Weitergehende Ansprüche von Beiselen Xxxxxxx sind nicht ausge- schlossen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen