Gefahrsveränderung Musterklauseln

Gefahrsveränderung. Ändert sich im Laufe der Versicherung eine erhebliche, in der Police deklarierte Gefahrstatsache und wird dadurch eine Gefahrserhöhung herbeigeführt, hat der Versicherungsnehmer dies xxxxx.xxxxxx sofort mitzuteilen. Diese hat hierauf das Recht, den Vertrag an die geänderten Gefahrsmerkmale anzupassen. Bei Gefahrsverminderung reduziert xxxxx.xxxxxx den Umfang des Ver- sicherungsschutzes und die Prämie gemäss neuem Gefahrenumfang, jedoch, sofern die Mitteilung verspätet erfolgt, frühestens vom Zeitpunkt der Meldung des Versicherungsnehmers an. Hat der Anzeigepflichtige die Veränderung einer erheblichen Gefahrstat- sache, die er kannte oder kennen musste und die in den Policendoku- menten deklariert ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so treten die gleichen Folgen ein, wie in Art. 4, Abs. 2 bis 4, beschrieben.
Gefahrsveränderung. Ändert sich im Laufe der Vertragsdauer eine im Antrag oder sonst wie mitgeteilte erhebliche Tatsache und wird dadurch eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt, so hat der Versicherungsnehmer dies der Gesellschaft sofort schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text er- möglicht, mitzuteilen. Die Versicherung erstreckt sich dann auch auf eine solche Gefahrserhöhung, es sei denn, die Ge- sellschaft kündigt den Vertrag innert 14 Tagen nach Empfang der Mitteilung. Unterlässt der Versicherungsnehmer diese Mit- teilung, so ist die Gesellschaft für die Folgezeit nicht an den Vertrag gebunden. Bei Gefahrsverminderung reduziert die Ge- sellschaft ab Eingang der schriftlichen – oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht – Mitteilung des Versicherungsnehmers die Prämie entsprechend.
Gefahrsveränderung. Ändert sich während der Vertragsdauer eine für die Beurteilung der Gefahr erhebliche Tatsache (z.B. Anzahl Personen, Anzahl Zimmer, etc.), deren Umfang die Parteien bei Vertragsabschluss festgehalten haben, haben Sie uns dies sofort mitzuteilen. Ist die Mitteilung erfolgt, haben wir hierauf das Recht, rückwirkend ab Zeitpunkt der Gefahrserhöhung die Prämie entsprechend zu er- höhen oder den von der Änderung betroffenen Teil innert 14 Tagen nach Empfang Ihrer Mitteilung zu kündigen. Der Vertrag erlischt 30 Tage nach Eintreffen der Kündigung. Das gleiche Kündigungs- recht steht Ihnen zu, wenn Sie mit der Prämienerhöhung nicht einverstanden sind. Bei Gefahrsverminderung reduzieren wir die Prämie entspre- chend, jedoch, sofern die Mitteilung verspätet erfolgt, frühestens vom Zeitpunkt Ihrer Meldung an. Einen Wohnungswechsel in der Schweiz oder einen Umzug ins Ausland müssen Sie uns innert 30 Tagen melden. Wir haben das Recht, die einzelnen Versicherungen und die Prä- mien den neuen Verhältnissen anzupassen.
Gefahrsveränderung. Ändert sich während der Versicherungsdauer eine in der Police aufgeführ- te Tatsache, hat dies der Versicherungsnehmer der Gesellschaft sofort mitzuteilen. Unterlässt der Versicherungsnehmer diese Mitteilung schuldhaft, ist die Gesellschaft für die Folgezeit nicht an den Vertrag gebunden. Ist der Versicherungsnehmer seiner Meldepflicht nachgekommen, so er- streckt sich die Versicherung auch auf die erhöhte Gefahr. Die Ge- sellschaft ist jedoch berechtigt, nach rechtzeitigem Eingang der Anzeige den Vertrag auf 14 Tage zu kündigen. Eine allfällige Mehrprämie ist vom Eintritt der Gefahrserhöhung an geschuldet. Bei Gefahrsverminderung reduziert die Gesellschaft von der Mitteilung des Versicherungsnehmers an die Prämie entsprechend.
Gefahrsveränderung. Ändert sich im Laufe der Versicherung eine erhebliche, in der Police deklarierte Gefahrstatsache und wird dadurch eine Gefahrserhöhung herbeigeführt, hat der Versicherungsnehmer dies xxxxx.xxxxxx sofort mitzuteilen. Diese hat hierauf das Recht, den Vertrag an die geänderten Gefahrsmerkmale anzupassen. Bei Gefahrsverminderung reduziert xxxxx.xxxxxx den Umfang des Versicherungsschutzes und die Prämie gemäss neuem Gefahren- umfang, jedoch, sofern die Mitteilung verspätet erfolgt, frühestens vom Zeitpunkt der Meldung des Versicherungsnehmers an. Hat der Anzeigepflichtige die Veränderung einer erheblichen Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und die in den Policendokumenten deklariert ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist xxxxx.xxxxxx für die Folgezeit nicht an den Ver- trag gebunden. Die Versicherungsdeckungen beginnen mit dem Zustandekommen des Vertrages gemäss Art. G.1.2 und dauern bis zum Tag, der als Ablaufdatum auf der Police aufgedruckt ist. In der Regel ist dies 1 Jahr. Der Vertrag erneuert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn dieser nicht durch eine Vertragspartei mindestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist bei xxxxx.xxxxxx eintreffen. Bei Vertragserneuerung ist eine neue Jah- resprämie geschuldet.
Gefahrsveränderung. 5.1 Treffen die in der Police aufgeführten Angaben nicht mehr zu, müssen Sie uns unverzüglich informieren. 5.2 Wir haben das Recht, den Vertrag den neuen Verhältnissen anzupassen oder das veränderte Risiko abzulehnen.
Gefahrsveränderung. Ändert sich im Laufe der Versicherung eine im Antrag mitgeteilte erhebliche Tatsache und wird dadurch eine wesentliche Gefahrs- erhöhung herbeigeführt, haben Sie dies VZ ohne Verzug schriftlich mitzuteilen. Die Versicherung erstreckt sich dann auch auf eine solche Gefahrserhöhung, es sei denn, VZ kündige den Vertrag innert 14 Tagen nach Empfang der Mitteilung. Unterlassen Sie die Mitteilung über die Gefahrserhöhung, ist VZ nicht mehr an den Vertrag gebunden. Bei Gefahrsverminderung reduziert VZ mit Wirkung ab dem folgenden Versicherungs- jahr nach Eingang der Mitteilung die Prä- mie entsprechend.
Gefahrsveränderung. Ändert während der Vertragsdauer eine im Antrag mitgeteilte, erhebliche Tatsache und wird dadurch eine Gefahrserhöhung (z.B. Überschreitung des gedeckten Fahrtgebietes, Einsatz für Regatten, gewerbliche Nutzung) oder Gefahrsverminderung (z.B. Einschränkung des Fahrtgebietes) herbeigeführt, ist dies MURETTE unverzüglich zu melden. Treten die Versicherer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Mitteilung vom Vertrag zurück, so erstreckt sich die Versicherung unter allfälliger Prämienerhöhung auch auf die erhöhte Gefahr. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Mitteilung über die Gefahrserhöhung, so sind die Versicherer vom Zeitpunkt der Gefahrserhöhung hinweg nicht mehr an den Vertrag gebun- den.
Gefahrsveränderung. Ändert sich im Laufe der Versicherungsdauer eine im An- trag oder sonst wie mitgeteilte erhebliche Tatsache, hat der Versicherungsnehmer die Gesellschaft unverzüglich schriftlich zu informieren. Dies gilt insbesondere, aber nicht abschliessend, wenn ▪ zusätzliches Zubehör einzuschliessen ist; ▪ die Adresse ändert; ▪ die Verwendungsart ändert; ▪ der häufigste Lenker ändert. Bei Gefahrserhöhung kann die Gesellschaft für den Rest der Vertragsdauer die entsprechende Prämienerhöhung vor- nehmen, die Weiterführung von zusätzlichen Bedingungen abhängig machen oder den Vertrag binnen 14 Tagen nach Empfang der Anzeige auf 30 Tage kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem Versicherungsnehmer zu, wenn über die Prämienerhöhung keine Einigung erzielt wird. In beiden Fällen hat die Gesellschaft Anspruch auf die Prä- mienerhöhung vom Zeitpunkt der Gefahrserhöhung an bis zum Erlöschen des Vertrages. Unterlässt der Versiche- rungsnehmer diese Mitteilung, so ist die Gesellschaft für die Folgezeit nicht an den Vertrag gebunden.
Gefahrsveränderung