Gefälligkeitshandlungen. In Erweiterung zu A III. 7. bzw. VI. 14.: Der Versicherer wird sich nicht auf den Einwand der Gefällig- keit berufen, wenn der VN es wünscht und anderweitig kein Versicherungsschutz für den Schaden besteht. Eine Leistung erfolgt in teilweiser Abweichung der Ziffern 1.1 und 5.1 AHB auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haf- tung. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt.
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Gefälligkeitshandlungen. In Erweiterung zu A III. 7. bzw. VI. 14.: Der Versicherer wird sich nicht auf den Einwand der Gefällig- keit berufen, wenn der VN es wünscht und anderweitig kein Versicherungsschutz für den Schaden besteht. Eine Leistung erfolgt in teilweiser Abweichung der Ziffern 1.1 und 5.1 AHB auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haf- tung. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 30.000 EUR.
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Gefälligkeitshandlungen. In Erweiterung zu A III. 7. bzw. VI. 14.: Der Versicherer wird sich nicht auf den Einwand der Gefällig- keit berufen, wenn der VN es wünscht und anderweitig kein Versicherungsschutz für den Schaden besteht. Eine Leistung erfolgt – in teilweiser Abweichung der Ziffern 1.1 und 5.1 AHB – auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haf- tung. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt.
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Gefälligkeitshandlungen. In Erweiterung zu A III. 7. bzw. VI. 14.: Der Versicherer wird sich nicht auf den Einwand der Gefällig- keit Gefälligkeit berufen, wenn der VN es wünscht und anderweitig an- derweitig kein Versicherungsschutz für den Schaden besteht. Eine Leistung erfolgt – in teilweiser Abweichung der Ziffern 1.1 und 5.1 AHB – auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haf- tungHaftung. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 30.000 EUR.
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Gefälligkeitshandlungen. In Erweiterung zu A III. 7. bzw. VI. 14.: Der Versicherer wird sich nicht auf den Einwand der Gefällig- keit berufen, wenn der VN es wünscht und anderweitig kein Versicherungsschutz für den Schaden besteht. Eine Leistung erfolgt – in teilweiser Abweichung der Ziffern 1.1 und 5.1 AHB – auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haf- tung. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 30.000 EUR.
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