Common use of Gegenstand und Umfang Clause in Contracts

Gegenstand und Umfang. 1Die Gebäude-Erschliessung umfasst den Anschluss des Gebäudes an das Glasfasernetz der Netzbetreiberin durch die Erstellung einer Glasfaseranschlussleitung auf dem Grundstück, auf welchem sich das anzuschliessende Gebäude befindet (Anschlussgrundstück) und endet mit dem optischen Hausanschlusskasten/BEP (Building Entry Point), welcher gleichzeitig die Schnittstelle zur glasfaserbasierten Gebäudeverkabelung bildet. Der Hauanschlusskastenbereich bildet je nach Situation mit einer Spleissbox bzw. einem Feinverteiler eine Einheit. Der optische Hausanschlusskasten/BEP erlaubt es Fernmel- dedienstanbieterinnen, bei Bedarf bereits von der Netzbetreiberin verlegte Glasfasern zu verwenden oder weitere Glasfaseran- schlussleitungen anzuschliessen und dieselbe Gebäudeverkabelung gemeinsam zu nutzen. 1Die Realisierung der Glasfaseranschlussleitung erfolgt grundsätzlich durch den Einzug von Glasfaserkabeln in Kabelkanalisationen der Netzbetreiberin oder in Erschliessungsinfrastrukturen von Kooperati- onspartnern. Reichen die verfügbaren Rohrkapazitäten dazu nicht aus, erfolgt die Realisierung durch den Bau neuer Kabelrohre und an- schliessendem Kabelzug. Die Netzbetreiberin ist verpflichtet, die An- schlussgrundstücke nach Realisierung der Glasfaseranschlussleitung auf eigene Kosten in den ursprünglichen Zustand zu bringen (Wieder- herstellungspflicht). 2Allfällige bauliche Massnahmen sowie die weiteren konkreten Modali- täten im Zusammenhang mit der Erstellung der Glasfaseranschlusslei- tung (Leitungsführung; Lage bzw. Platzierung des optischen Hausan- schlusskastens/BEP; zeitliche Vorgaben und Termine; etc.) stimmen die Parteien individuell miteinander ab. Die Realisierung erfolgt in der Regel spätestens 12 Monate nach Vertragsunterzeichnung. Die Instal- lation des optischen Hausanschlusskastens/BEP erfolgt spätestens bei den ersten Realisierungsarbeiten im Zusammenhang mit der Steigzo- nen-Erschliessung. Auf Wunsch einer Partei wird die geplante Reali- sierung der Glasfaseranschlussleitung in einem Anschlussbericht festgehalten, welcher in diesem Fall als Anhang einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Vertragsverhältnisses bildet.

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Gegenstand und Umfang. 1Die GebäudeSteigzonen-Erschliessung umfasst die glasfaserbasierte Ge- bäudeverkabelung der Liegenschaft(en) ab dem Ausgang des optischen Hausanschlusskasten/BEP bis und mit zur ersten opti- schen Telekommunikationssteckdose, auch OTO (Optical Tele- communications Outlet) genannt, in der jeweiligen Nutzungseinheit (Wohn- oder Geschäftseinheit). 1Die Netzbetreiberin ist berechtigt und verpflichtet, die Gebäude- verkabelung für sämtliche Nutzungseinheiten der Gebäude zu erstellen, wobei der Eigentümer die bereits bestehenden Kabelträger (Rohrkörper, Leerverrohrungen, Trassees, etc.) in der/n Lie- genschaft/en zu diesem Zweck kostenlos zur Verfügung stellt. 2Die konkrete Realisierung der Gebäudeverkabelung (Kabelführung, Grundinstallation; allfällige bauliche Massnahmen, etc.) sowie die zeitlichen Aspekte (Bau-/Terminplan) werden zwischen den Anschluss des Gebäudes an das Glasfasernetz Parteien individuell abgesprochen. Die Installation und Bereitstellung der Gebäudeverkabelung wird durch die Netzbetreiberin koordiniert. Ohne anderslautende Regelung beauftragt die Netzbetreiberin direkt und in eigenem Namen akkreditierte Elektro-Installateure, welche die sorgfäl- tige, ordnungsgemässe und fachgerechte Realisierung sicherstellen. 3Die Gebäudeverkabelung basiert auf einem Multifaser- Erschliessungskonzept (mindestens 4 Fasern pro Nutzungseinheit). Die Netzbetreiberin ist gehalten, die Gebäudeverkabelung fachgerecht und nach dem anerkannten Stand der Technik zu realisieren (techni- sche Erschliessungsprinzipien; Schnittstelleneigenschaften; Stecker; Steckverbinder; Netzelemente; Beschaffenheit der Glasfaserkabel und der Fasern, etc.). Die Netzbetreiberin berücksichtigt dabei vereinbarte Branchenstandards, insbesondere die entsprechenden BAKOM-- Richtlinien. 4Die Realisierung der Gebäudeverkabelung erfolgt basierend auf ei- nem marktorientierten und bedarfsgerechten Realisierungskonzept bzw. im Sinne eines etappierten Erschliessungsansatzes. Dabei wird eine Nutzungseinheit von der Netzbetreiberin nur dann erschlossen, wenn dies gemäss Vertrag gewünscht wird. Im Rahmen der Er- schliessung der ersten Nutzungseinheit erfolgen sämtliche Basisar- beiten an der gesamten Gebäudeverkabelung - im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten - grundsätzlich einmalig. Die spätere Erschliessung einzelner Nutzungseinheiten (Installation optische Telekommunikationssteckdose/OTO) erfolgt nur durch Auftrag des Eigentümers. 5Die optische Telekommunikationssteckdose/OTO wird nach Möglich- keit bei bestehenden Telefon-/TV-/Radio-Steckdosen oder in einem vorbestehenden Etagenverteiler angebracht. 6In Einfamilienhäusern erfolgt die Erstellung einer Glasfaseranschlussleitung auf dem Grundstück, auf welchem sich das anzuschliessende Gebäude befindet (Anschlussgrundstück) und endet mit Installation der optischen Telekom- munikationssteckdose/OTO in der Regel direkt neben dem optischen Hausanschlusskasten/BEP (Building Entry Point), welcher gleichzeitig BEP. In gegenseitiger Absprache unter den Parteien kann die Schnittstelle zur glasfaserbasierten Gebäudeverkabelung bildet. Der Hauanschlusskastenbereich bildet je nach Situation mit einer Spleissbox bzw. einem Feinverteiler eine Einheit. Der optische HausanschlusskastenTelekommunikationssteckdose/BEP erlaubt es Fernmel- dedienstanbieterinnen, OTO bei Bedarf bereits von der Netzbetreiberin verlegte Glasfasern zu verwenden oder weitere Glasfaseran- schlussleitungen anzuschliessen und dieselbe Gebäudeverkabelung gemeinsam zu nutzen. 1Die Realisierung der Glasfaseranschlussleitung erfolgt grundsätzlich durch den Einzug von Glasfaserkabeln in Kabelkanalisationen der Netzbetreiberin bestehenden Telefon-/TV-/Radio-Steckdosen oder in Erschliessungsinfrastrukturen von Kooperati- onspartnerneinem vorbeste- henden Etagenverteiler angebracht werden. Reichen die verfügbaren Rohrkapazitäten dazu nicht aus7Die Netzbetreiberin und/oder ein Kooperationspartner sind berechtigt, erfolgt die Realisierung durch den Bau neuer Kabelrohre und an- schliessendem Kabelzug. Die Netzbetreiberin ist verpflichtet, die An- schlussgrundstücke nach Realisierung der Glasfaseranschlussleitung auf eigene Kosten in den ursprünglichen Zustand zu bringen (Wieder- herstellungspflicht). 2Allfällige bauliche Massnahmen sowie die weiteren konkreten Modali- täten im Zusammenhang mit der Erstellung der Glasfaseranschlusslei- tung (Leitungsführung; Lage bzw. Platzierung des optischen Hausan- schlusskastens/BEP; zeitliche Vorgaben und Termine; etc.) stimmen die Parteien individuell miteinander ab. Die Realisierung erfolgt in der Regel spätestens 12 Monate nach Vertragsunterzeichnung. Die Instal- lation Bereich des optischen Hausanschlusskastens/BEP erfolgt spätestens bei den ersten Realisierungsarbeiten eine eigene optische Telekommunikationssteckdose/OTO zu installieren und zu betreiben, welche insbesondere für die gebäudeinterne Energiesteue- rung sowie im Zusammenhang mit der Steigzo- nen-Erschliessung. Auf Wunsch einer Partei wird die geplante Reali- sierung der Glasfaseranschlussleitung in einem Anschlussbericht festgehalten, welcher in diesem Fall als Anhang einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Vertragsverhältnisses bildetRahmen von automatischen Fernablesesystemen ge- nutzt werden kann.

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