Liefergegenstände Musterklauseln

Liefergegenstände. Alle Materialien werden angemessen verpackt und im Einklang mit den für gewöhnliche Spediteure geltenden Standardanforderungen versandt, sodass der Schutz der Waren mit minimalen Transportkosten gewährleistet ist und ohne dass dem Einkäufer dadurch zusätzliche Ausgaben entstehen, es sei denn, dies wurde im Auftrag vereinbart. Der Lieferant versichert die Waren während des Transports, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Liefergegenstände. Mapp und seine Lieferanten behalten sich das Eigentum und alle Rechte an den Liefergegenständen vor, einschließlich der Methoden, Prozesse und Vorlagen, die von Mapp und/oder seine Lieferanten zu ihrer Erstellung oder Änderung verwendet werden oder diein diese integriert oder darin enthalten sind. Mapp räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die Liefergegenstände für den internen Gebrauch des Kunden zu den gleichen Bedingungen zu nutzen, zu denen Mapp dem Kunden das Recht einräumt, die Mapp-Dienste im Rahmen dieses Vertrages zu nutzen. Mapp kann ähnliche Dienstleistungen oder Liefergegenstände gegenüber anderen Personen erbringen, solange Mapp nicht die geistigen Eigentumsrechte des Kunden verletzt. Liefergegenstände werden nicht vom Standard-Support und der Standard- Wartung von Mapp abgedeckt, sofern die Parteien in einer SOW nichts anderes vereinbaren. Alle Kosten im Zusammenhang mit der Änderung eines Liefergegenstandes aufgrund eines Upgrades oder Updates von Software liegen in der Verantwortung des Kunden.
Liefergegenstände. Bestellung, Gegenstand und Umfang BRUGG KABEL kann Bestellungen direkt vom KUNDEN oder von einem durch den KUNDEN mündlich oder schriftlich autorisierten Dritten, z.B. einem Bau- herrn, („DRITTER“) entgegennehmen. Bestellungen eines DRITTEN gelten als Bestellungen im Namen und auf Rechnung des KUNDEN. Aus diesen Bestellungen sind – im Fall ihrer Annahme durch BRUGG KABEL und unab- hängig von der Rechtsbeziehung zwischen dem KUNDEN und dem DRITTEN – allein BRUGG KABEL und der KUNDE berechtigt und verpflichtet. Nicht durch BRUGG KABEL lagergeführte Artikel oder Spezialanfertigungen (Extralänge, etc.) oder sonstige LIEFERGEGENSTÄNDE auf Mass oder ge- mäss sonstiger Kundenspezifikation („SPEZIALANFERTIGUNGEN“), sind im- mer schriftlich zu bestellen. Der Kunde ist verpflichtet, die bestellte Menge vollumfänglich abzunehmen. Gegenstand und Umfang der LIEFERGEGENSTÄNDE ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von BRUGG KABEL. Im Übrigen gilt Ziffer 1.2. Absatz 3 dieser AGB. LIEFERGEGENSTÄNDE (i.e. Kabel), welche projektbezogen in definierten Längen bestellt werden, liefert BRUGG KABEL im Minimum in der bestellten Länge. Bei der Bestellung durch einen DRITTEN erhält der DRITTE von BRUGG KA- BEL auf dessen Wunsch und im Auftrag des KUNDEN eine schriftliche Be- stellbestätigung mit der Bezeichnung der bestellten LIEFERGEGENSTÄNDE. Im Übrigen gelten für die Rechtsbeziehung zwischen dem KUNDEN und dem DRITTEN die zwischen dem KUNDEN und dem DRITTEN vereinbarten Abmachungen. Insbesondere handelt es sich bei den in der Bestellbestäti- gung aufgeführten Preisen lediglich um unverbindliche Preisempfehlun- gen. Der KUNDE ist in der Preisgestaltung gegenüber seinen Kunden voll- kommen frei. Nachträgliche Änderungen der Bestellungen durch den KUNDEN können, sofern überhaupt möglich, nur zu Lasten des KUNDEN ausgeführt werden.
Liefergegenstände. Wenn keine anderen Angaben gemacht werden, müssen die Liefergegenstände den Spezifikationen und Zeichnungen des Auftragnehmers entsprechen, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung in Kraft sind. Abweichungen jedoch, die die Leistung und Verwendbarkeit der Liefergegenstände nicht wesentlich beeinträchtigen, führen nicht zur Ungültigkeit des Vertrages und stellen kei- nerlei Grundlage zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Auftragnehmer dar. Die in den Katalogen, Preislisten und anderem Werbematerial des Auftragnehmers ent- haltenen Beschreibungen, Diagramme, Illustrationen dienen der Vermittlung einer allge- meinen Vorstellung der darin beschriebenen Waren. Keine dieser Beschreibungen, Dia- gramme und Illustrationen stellt eine Erklärung seitens des Auftragnehmers oder einen Vertragsbestandteil dar und begründet keinerlei Haftung des Auftragnehmers.
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  • Lieferzeiten 1) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag, welcher in der schriftlichen Annahmeerklärung der SAFELIFT als Liefertag angegeben wird. Soweit SAFELIFT die Leistung einer Vorauszahlung (siehe Art. 13 Nr. 3) oder Kaution (siehe Art. 14) gefordert hat, beginnt die Lieferfrist an dem Tag, der auf den Eingang der Vorauszahlung bei der SAFELIFT oder den Kautionsnachweis gegenüber der SAFELIFT folgt. 2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Mietsache bis zu ihrem Ablauf das Werk Witten der SAFELIFT verlassen hat oder im Falle der Selbstabholung durch den Mieter die Versandbereitschaft diesem mitgeteilt worden ist. 3) Haben die Parteien die Montage der Mietsache durch die SAFELIFT vereinbart, so ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Mietsache oder ihre wesentlichen Bestandteile am vereinbarten Ort betriebsbereit aufgestellt worden sind. 4) Verweigert oder verhindert der Mieter die Annahme der Mietsache, kann SAFELIFT sie ihm nochmals schriftlich anbieten und eine angemessene Nachfrist für die Annahme setzen unter Hinweis darauf, dass SAFELIFT nach Ablauf der Nachfrist berechtigt ist, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Verhindert oder verweigert der Mieter die Annahme erneut oder lässt er die Nachfrist fruchtlos verstreichen, kann SAFELIFT den Mietvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Der Mieter hat der SAFELIFT dann einen sofort fälligen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25 % des Mietpreises zu leisten, wenn nicht SAFELIFT einen höheren oder der Mieter einen geringeren Schaden nachweist. Weitere Ansprüche der SAFELIFT bleiben davon unberührt. 5) Abs. 4 gilt sinngemäß, wenn die Parteien Montage durch die SAFELIFT vereinbart haben und der Mieter es der SAFELIFT nicht ermöglicht, die Montage durchzuführen.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.