Gegenstand und Zweck. 1 Vorbehaltlich dieses Abkommens finden die Artikel 1 bis 24, Artikel 25 Absatz 1, die Artikel 26 bis 32 und Artikel 34 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, in den bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und jedem der Mitgliedstaaten Anwendung.
2 Vorbehaltlich dieses Abkommens finden die Artikel 1 bis 19 und Artikel 21 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs mit Ausnahme von dessen Kapitel 4 Nummer 1 in den bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und jedem der Mitgliedstaaten nach Absatz 1 Anwendung.
3 Die Erklärungen der Mitgliedstaaten nach den Beschlüssen 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates finden auch für ihre bilateralen Beziehungen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft Anwendung.
4 Vorbehaltlich dieses Abkommens finden die Artikel 1 bis 5 und Artikel 6 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen, in den bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und jedem der Mitgliedstaaten Anwendung.
Gegenstand und Zweck. Die Vereinbarung bezweckt die effiziente Bekämpfung der Serienkriminalität durch die Schaffung und den Betrieb von interkantonalen beziehungsweise in- terbehördlichen Datenbanken und ermöglicht den interkantonalen beziehungs- weise interbehördlichen Datenaustausch in diesem Bereich.
Gegenstand und Zweck. Das JOB COACH PLACEMENT der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) AG, nachfolgend JCP genannt, ermöglicht Menschen mit einer psychischen Beeinträchtigung Ar- beitseinsätze bei einer externen Einsatzfirma. Das JCP schliesst zu diesem Zweck einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der betreffenden Person ab. Der Arbeitnehmende verpflichtet sich damit, bei der externen Einsatzfirma zu arbeiten. Es handelt sich dabei nicht um einen klassischen, gewerbsmässigen Personalverleih, sondern um ein Eingliederungsprogramm zur Förderung und Stärkung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmenden. Insbesondere liegt nicht ein bewilligungspflichtiger Personalverleih vor. Die vorliegenden ergänzenden Bestimmungen zum Arbeitsvertrag regeln Einzelheiten des Ar- beitsverhältnisses zwischen dem JCP und dem Arbeitnehmenden in diesem Zusammenhang. Sie werden mit ihrer Unterzeichnung durch die Parteien Bestandteil des Arbeitsvertrags. Änderungen des Arbeitsvertrags, insbesondere betreffend die Erhöhung des Beschäfti- gungsgrades oder den Lohn, bedürfen der schriftlichen Form. Sie werden entweder in einem durch beide Parteien unterzeichneten Zusatz zum Arbeitsvertrag oder in einem neuen schrift- lichen Arbeitsvertrag festgehalten.
Gegenstand und Zweck. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß den Bestim- mungen dieses Abkommens Maßnahmen zur Verstärkung der Zusammenarbeit und der Rechtshilfe zu treffen.
Gegenstand und Zweck. (1) Der ersuchte Staat gewährt auf Ersuchen des ersuchenden Xxxxxx Rechtshilfe in Verbindung mit Ermittlungen, Strafverfol gungen oder sonstigen Verfahren, einschließlich Gerichtsverfah ren, in Strafsachen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens.
(2) Dieses Abkommen findet auf die Auslieferung, die Über tragung von Strafverfahren und die Vollstreckung von Urteilen, mit Ausnahme der Einziehung nach Artikel 25, keine Anwen dung.
Gegenstand und Zweck. Das Land Thüringen und die Kommunale Informationsverarbeitung Thüringen GmbH (KIV) beabsichtigen gemeinsam die Digitalisierung im Rahmen der engen Zusammenarbeit bei der praktischen Umsetzung der Anbindung der Thüringer Verwaltungen an das FIT-Connect- System umzusetzen. Hierbei übernimmt die KIV als Kommunaler IT-Dienstleister die Ent- wicklung und Bereitstellung entsprechender Schnittstellen zur Anbindung der kommunalen IT-Fachverfahren an das FIT-Connect-Gateway. Neben der Aufbereitung, Anpassung und Separierung der empfangenen und versandten Daten wird die Organisation der technischen Schnittstellenanbindung sowie die Verwaltung der über ThAVEL mit FIT-Connect bereitge- stellten OZG-Daten zur Übermittlung an die Verwaltungen im technischen Betrieb organi- siert. Die hierbei zugrunde liegenden OZG-Fälle werden mit dem Land Thüringen, insbeson- dere mit dem Kompetenzzentrum Verwaltung 4.0, abgestimmt und vorbereitet. Ziel ist es, die über die im ThAVEL erstellten und über die „gehärtete“ Übertragungsplattform FIT-Connect empfangenen X-Fall-Dokumente so zu verarbeiten, dass diese sofort in den Verwaltungen vor Ort - in den zugrundeliegenden kommunalen IT-Fachanwendungen - wei- ter verarbeitet werden können. Hierbei werden bestehende Schnittstellen der kommunalen IT-Fachanwendungen genutzt. In einem zweiten Schritt werden notwendige Daten, daten- schutzrechtlich bereinigt, für den eigentlichen Antragsprozess bereitgestellt. Hierfür baut die KIV ein Kommunal-Gateway auf. Bis zur Bereitstellung der FIT-Connect-Infrastruktur über- nimmt das Kommunal-Gateway o. g. Funktionen in direkter Anbindung an ThAVEL. Im Rahmen der aktiven, gemeinsam mit dem Land Thüringen abgestimmten Teilnahme des Kommunalen IT-Dienstleisters Thüringen an Arbeitspaketen und Test der FITKO sollen die Erkenntnisse des Dienstleisters auf dem Gebiet der kommunalen Datenverarbeitung im Kon- text der Digitalisierung und der OZG-Umsetzung mit eingebracht werden. Zweck dieser Vereinbarung ist es, die einheitliche Entwicklung von Standards und Anwen- dungen vor dem Hintergrund der komplexen gesetzlichen Anforderungen sowie der Generie- rung finanzieller Synergieeffekte für alle Beteiligten zu bündeln. Die in der Rahmenvereinba- rung über die Zusammenarbeit in den Bereichen E-Government und Informationstechnik unter 3. („IT-Dienstleister“) festgehaltenen Aufgaben des Thüringer Landesrechenzentrums (TLRZ) bleiben hiervon unberührt. Ziel einer standardisierten föderalen IT ist die Nachnutzbarkeit ...
Gegenstand und Zweck. An der Universität Bern werden jedes Jahr zahlreiche Verträge über Forschung, Entwick- lung und Dienstleistung abgeschlossen. Um den rechtlichen Anforderungen und einem geordneten Ablauf des Abschlusses von solchen Verträgen gerecht zu werden, sind be- stimmte Vorgaben einzuhalten. So bedürfen Verträge mit Dritten über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen bei einer Auftragssumme von über CHF 50'000 pro Jahr der Genehmigung der Universitäts- leitung; Verträge bis CHF 50'000 sind der Universitätsleitung zur Kenntnis zu bringen. Die nachfolgenden Weisungen definieren die damit verbundenen Zuständigkeiten und Ab- läufe in Bezug auf derartige Verträge (Abschnitt B.) sowie betreffend Aufträge für die Er- stellung von Gutachten (Abschnitt C.) und die Annahme von Forschungsbeiträgen (Ab- schnitt D.).1
Gegenstand und Zweck. (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Übergabe von Personen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Norwegen und der Republik Island andererseits gemäß dem vorliegenden Über- einkommen zu verbessern und hierbei die Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Ausliefe- rung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Mindeststandards zu berücksichtigen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gewährleisten, dass sich das System der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaa- ten einerseits und dem Königreich Norwegen und der Republik Island andererseits gemäß diesem Übereinkommen auf einen Mechanismus der Übergabe aufgrund eines Haftbefehls nach Maßgabe dieses Übereinkommens stützt.
(3) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Pflicht, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Grund- rechte und allgemeinen Rechtsgrundsätze oder im Falle einer Vollstreckung durch eine Justizbehörde eines Mitgliedstaats die Grundsätze des Artikels 6 des Vertrags über die Europäische Union zu achten.
(4) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als ver- biete es, die Übergabe einer Person, gegen die ein Haftbefehl im Sinne dieses Übereinkommens besteht, abzulehnen, wenn objek- tive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der genannte Haftbe- fehl zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen wurde oder dass die Stel- lung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt wer- den kann.
Gegenstand und Zweck. Aufgaben
Gegenstand und Zweck. 1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung und bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen.
2) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermitt- lung (ABl. EG Nr. L 9 vom 15.1.2003, S. 3; EWR-Rechtssammlung: Anhang IX – 13b.01).