Common use of Geheimhaltung und Vertraulichkeit Clause in Contracts

Geheimhaltung und Vertraulichkeit. 7.1 Die Parteien verpflichten sich, die von der jeweils anderen Partei erhaltenen vertraulichen Informationen gemäß Ziffer 7.2 („Vertrauliche Informationen“) streng vertraulich zu behandeln (d. h. insbesondere die unbefugte Benutzung, Bekanntgabe, Veröffentlichung oder Verbreitung dieser Informationen zu unterlassen), und zwar mindestens mit der gleichen Sorgfalt, die sie bei ihren eigenen geheimhaltungsbedürftigen Informationen anwenden. Die empfangende Partei darf diese Vertraulichen Informationen nur zur Durchführung und Durchsetzung dieses Vertrags verwenden. Die empfangende Partei darf die Vertraulichen Informationen nicht für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter nutzen oder die Vertraulichen Informationen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen machen. Die empfangende Partei wird zur Verfügung gestellte Produkte und Gegenstände, die Vertrauliche Informationen enthalten, ohne die Zustimmung der offenlegenden Partei nicht beobachten, untersuchen, zurückbauen oder testen. 7.2 Vertrauliche Informationen sind insbesondere jegliche Informationen, Unterlagen, Schriftstücke, Aufzeichnungen, Notizen, Dokumente sowie elektronische Dateien, die Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind und als vertraulich gekennzeichnet oder nach Art der Information oder Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind. Vertrauliche Informationen sind auch solche Informationen, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. 7.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der Vertraulichen Informationen entfällt, soweit diese • der empfangenden Partei vor der Mitteilung bekannt waren, • der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren, • der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden der informierten Partei bekannt oder allgemein zugänglich werden, • im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem Empfangenden von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden, oder • von der jeweiligen Partei selbst erschlossen oder entwickelt wurden, vorausgesetzt, dass dies durch schriftliche Aufzeichnungen dieser Partei oder auf sonstige Weise belegt wird und keine in dieser Vereinbarung festgelegten Pflichten unterlaufen werden. 7.4 Weiterhin gilt die Pflicht zur Vertraulichkeit nicht für den Fall, dass eine Partei nach gesetzlichen Bestimmungen oder kraft unanfechtbarer Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, Vertrauliche Informationen offen zu legen. 7.5 Die Parteien werden alle von der jeweils anderen Partei überlassenen Schriftstücke bzw. Datenträger getrennt von ihren sonstigen Unterlagen aufbewahren. Die Vertraulichen Informationen sind durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff und unbefugte Nutzung zu sichern. Dies beinhaltet auch an allgemein anerkannte Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes. 7.6 Die überlassenen Informationen oder Teile hiervon dürfen nur an solche Mitarbeiter, Organe, Vertreter, externe Berater (z. B. Rechtsanwälte) und/oder erlaubte Subunternehmer (z. B. Freelancer) der jeweils empfangenden Partei und/oder deren erlaubter Subunternehmer (im Folgenden „Vertreter“) weitergegeben werden, die die Information zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einklang mit dem Vertrag benötigen, von der Vertraulichkeit der gegebenen Informationen angemessen unterrichtet wurden und ihrerseits angemessenen Vertraulichkeitspflichten unterliegen. Die Parteien haften für Vertraulichkeitsverstöße ihrer Vertreter und Gehilfen wie für eigenes Verschulden. 7.7 Die empfangende Partei wird die offenbarende Partei unverzüglich schriftlich informieren, wenn ihr eine unberechtigte Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei bekannt wird, und sie wird auf Wunsch der offenbarenden Partei alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um eine weitere unberechtigte Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei zu unterbinden. 7.8 Jede Partei ist verpflichtet, nach Aufforderung der anderen Partei alle erhaltenen schriftlichen oder auf andere Weise aufgezeichneten Vertraulichen Informationen einschließlich eventuell angefertigter Kopien innerhalb von zehn (10) Tagen an die auffordernde Partei zurückzusenden oder die Vernichtung der Vertraulichen Information schriftlich zu bestätigen, sofern das Zurückverlangte nach dem Vertragszweck nicht der anderen Vertragspartei zusteht oder diese nach den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zur eigenständigen Aufbewahrung verpflichtet ist. Ausgenommen hiervon sind Vertrauliche Informationen, deren Vernichtung technisch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, z. B. da sie aufgrund eines automatisierten elektronischen Backup-Systems zur Sicherung von elektronischen Daten in einer Sicherungsdatei gespeichert wurden, die jedoch ohnehin in engen regelmäßigen zeitlichen Abständen überschrieben wird. 7.9 Die in dieser Vertraulichkeitsabrede vorgesehenen Pflichten der Parteien gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien für fünf Jahre fort. Hiervon ausgenommen sind Geschäftsgeheimnisse, für die die Verpflichtungen so lange fortgelten, wie sie als Geschäftsgeheimnisse geschützt sind. 7.10 Die vorstehenden Regelungen begründen keinerlei immaterialgüterrechtlichen Nutzungsrechte. Sämtliche unter diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte bleiben von den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 7 unberührt.

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Geheimhaltung und Vertraulichkeit. 7.1 9.1 Die Parteien verpflichten sich, die von der jeweils anderen Partei erhaltenen vertraulichen Informationen gemäß Ziffer 7.2 9.2 („Vertrauliche InformationenInformationen “) streng vertraulich zu behandeln (d. h. insbesondere die unbefugte Benutzung, Bekanntgabe, Veröffentlichung oder Verbreitung dieser Informationen zu unterlassen), und zwar mindestens mit der gleichen Sorgfalt, die sie bei ihren eigenen geheimhaltungsbedürftigen Informationen anwenden. Die empfangende Partei darf diese Vertraulichen Informationen nur zur Durchführung und Durchsetzung dieses Vertrags verwenden. Die empfangende Partei darf die Vertraulichen Informationen nicht für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter nutzen oder die Vertraulichen Informationen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen machen. Die empfangende Partei wird zur Verfügung gestellte Produkte und Gegenstände, die Vertrauliche Informationen enthalten, ohne die Zustimmung der offenlegenden Partei nicht beobachten, untersuchen, zurückbauen oder testen. 7.2 9.2 Vertrauliche Informationen sind insbesondere jegliche Informationen, Unterlagen, Schriftstücke, Aufzeichnungen, Notizen, Dokumente sowie elektronische Dateien, die Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind und als vertraulich gekennzeichnet oder nach Art der Information oder Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind. Vertrauliche Informationen sind auch solche Die zur Präsentation überlassenen Inhalte gelten nicht als vertrauliche Informationen, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. 7.3 9.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der Vertraulichen Informationen entfällt, soweit diese • der empfangenden Partei vor der Mitteilung bekannt waren, • der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren, • der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden der informierten Partei bekannt oder allgemein zugänglich werden, • im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem Empfangenden von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden, oder • von der jeweiligen Partei selbst erschlossen oder entwickelt wurden, vorausgesetzt, dass dies durch schriftliche Aufzeichnungen dieser Partei oder auf sonstige Weise belegt wird und keine in dieser Vereinbarung festgelegten Pflichten unterlaufen werden. 7.4 9.4 Weiterhin gilt die Pflicht zur Vertraulichkeit nicht für den Fall, dass eine Partei nach gesetzlichen Bestimmungen oder kraft unanfechtbarer Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, Vertrauliche Informationen offen zu legen. 7.5 9.5 Die Parteien werden alle von der jeweils anderen Partei überlassenen Schriftstücke bzw. Datenträger getrennt von ihren sonstigen Unterlagen aufbewahren. Die Vertraulichen Informationen sind durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff und unbefugte Nutzung zu sichern. Dies beinhaltet auch an allgemein anerkannte Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes. 7.6 9.6 Die überlassenen Informationen oder Teile hiervon dürfen nur an solche Mitarbeiter, Organe, Vertreter, externe Berater (z. B. Rechtsanwälte) und/oder erlaubte Subunternehmer (z. B. Freelancer) der jeweils empfangenden Partei und/oder deren erlaubter Subunternehmer (im Folgenden „Vertreter“) weitergegeben werden, die die Information zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einklang mit dem Vertrag benötigen, von der Vertraulichkeit der gegebenen Informationen angemessen unterrichtet wurden und ihrerseits angemessenen Vertraulichkeitspflichten unterliegen. Die Parteien haften für Vertraulichkeitsverstöße ihrer Vertreter und Gehilfen wie für eigenes Verschulden. 7.7 9.7 Die empfangende Partei wird die offenbarende Partei unverzüglich schriftlich informieren, wenn ihr eine unberechtigte Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei bekannt wird, und sie wird auf Wunsch der offenbarenden Partei alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um eine weitere unberechtigte Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei zu unterbinden. 7.8 9.8 Jede Partei ist verpflichtet, nach Aufforderung der anderen Partei alle erhaltenen schriftlichen oder auf andere Weise aufgezeichneten Vertraulichen Informationen einschließlich eventuell angefertigter Kopien innerhalb von zehn (10) Tagen an die auffordernde Partei zurückzusenden oder die Vernichtung der Vertraulichen Information schriftlich zu bestätigen, sofern das Zurückverlangte nach dem Vertragszweck nicht der anderen Vertragspartei zusteht oder diese nach den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zur eigenständigen Aufbewahrung verpflichtet ist. Ausgenommen hiervon sind Vertrauliche Informationen, deren Vernichtung technisch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, z. B. da sie aufgrund eines automatisierten elektronischen Backup-Systems zur Sicherung von elektronischen Daten in einer Sicherungsdatei gespeichert wurden, die jedoch ohnehin in engen regelmäßigen zeitlichen Abständen überschrieben wird. 7.9 9.9 Die in dieser Vertraulichkeitsabrede vorgesehenen Pflichten der Parteien gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien für fünf Jahre fort. Hiervon ausgenommen sind Geschäftsgeheimnisse, für die die Verpflichtungen so lange fortgelten, wie sie als Geschäftsgeheimnisse geschützt sind. 7.10 9.10 Die vorstehenden Regelungen begründen keinerlei immaterialgüterrechtlichen Nutzungsrechte. Sämtliche unter diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte bleiben von den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 7 9 unberührt.

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Geheimhaltung und Vertraulichkeit. 7.1 6.1 Die Parteien verpflichten sich, die ihnen unter diesem Vertrag von einer Partei zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse, die sie bei Gelegenheit dieser Zusammenarbeit über Angelegenheiten – etwa technischer, kommer- zieller oder organisatorischer Art – der jeweils anderen Partei erhaltenen vertraulichen Informationen gemäß Ziffer 7.2 (erlangen, vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung dieses Vertrages nicht zu verwerten oder anderen zugänglich zu machen. 6.2 Sofern nicht anderslautend in entsprechenden Vertraulichkeitsvereinbarungen geregelt, sind „Vertrauliche Informa- tionen“ im Sinne dieser AGB (i) das Bestehen und die Bestimmungen des jeweiligen Vertrages, (ii) die Gespräche, Tatsachen, Angelegenheiten, Ereignisse oder Begleitumstände, die in Zusammenhang mit den Verhandlungen dieses Vertrags stehen und von denen eine Partei Kenntnis erlangt hat sowie (iii) alle weiteren Informationen, die eine Partei oder deren verbundene Unternehmen (vgl. §§ 15ff. AktG) der anderen Partei und ihren Mitarbeitern, Führungskräf- ten, Organmitgliedern, Beratern und Vertretern sowie deren verbundenen Unternehmen (vgl. §§ 15ff. AktG) und de- ren Mitarbeitern, Führungskräften, Organmitgliedern, Beratern und Vertretern zur Verfügung stellt, zugänglich macht oder diesen sonst zur Kenntnis gelangen. Für die Beurteilung der Vertraulichkeit einer Information ist unerheblich, ob die Information verkörpert ist, als vertraulich gekennzeichnet ist oder eine Partei weitere Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit als diese Vereinbarung ergriffen hat. Vertrauliche Informationen sind insbesondere alle Produkte, Herstellungsprozesse, Know-how, Erfindungen, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Fi- nanzplanung, Personalangelegenheiten und digital verkörperte Informationen (Daten). 6.3 Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind keine Informationen, die a) vor dem oder zum Zeitpunkt der Offenlegung offenkundig waren oder der empfangenden Partei bekannt waren oder von ihr unabhängig entwickelt wurden, es sei denn, die empfangende Partei hat sich diese Informationen rechtswidrig angeeignet; b) nach dem oder zum Zeitpunkt der Offenlegung der Öffentlichkeit ohne rechtswidriges Zutun oder Unterlassen der empfangenden Partei allgemein zugänglich werden; c) die empfangende Partei nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei an einen Dritten wei- tergeben darf; oder d) die empfangende Partei von einer dritten Partei erhält, vorausgesetzt, dass die empfangende Partei keinen Grund zur Annahme hat, dass diese dritte Partei selbst durch eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gehindert ist, die Vertrauliche Information offenzulegen. 6.4 Jede Partei verpflichtet sich, Vertrauliche Informationen (i) streng vertraulich zu behandeln und nicht gegenüber Dritten offenzulegen oder zu veröffentlichten, (d. h. ii) nur an mit dem Vorhaben befasste Organmitglieder, Mitarbeiter, Berufsgeheimnisträger und Berater weiterzugeben („Need-to-Know-Prinzip“) sowie (iii) zumutbare Maßnahmen (insbesondere angemessene Sicherheitsmaßnahmen) zu treffen, um die unbefugte Benutzung, Bekanntgabe, Veröffentlichung oder Verbreitung dieser Offenlegung Vertraulicher Informationen zu unterlassen), und zwar mindestens mit der gleichen Sorgfalt, die sie bei ihren eigenen geheimhaltungsbedürftigen Informationen anwenden. Die empfangende Partei darf diese Vertraulichen Informationen nur zur Durchführung und Durchsetzung dieses Vertrags verwenden. Die empfangende Partei darf die Vertraulichen Informationen nicht für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter nutzen oder die Vertraulichen Informationen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen machen. Die empfangende Partei wird zur Verfügung gestellte Produkte und Gegenstände, die Vertrauliche Informationen enthalten, ohne die Zustimmung der offenlegenden Partei nicht beobachten, untersuchen, zurückbauen oder testenverhindern. 7.2 Vertrauliche Informationen sind insbesondere jegliche Informationen, Unterlagen, Schriftstücke, Aufzeichnungen, Notizen, Dokumente sowie elektronische Dateien, die Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind und als vertraulich gekennzeichnet oder nach Art der Information oder Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind6.5 5 GeschGehG bleibt unberührt. Vertrauliche Informationen sind auch solche Informationen, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. 7.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der Vertraulichkeit gilt darüber hinaus auch dann nicht, soweit eine Partei aufgrund einer Verfügung oder Anordnung eines zuständigen Gerichts, einer zuständigen Behörde oder einer zwingenden börsenrechtlichen Bestimmung zur Offenlegung von Vertraulichen Informationen entfällt, soweit diese • der empfangenden Partei vor der Mitteilung bekannt waren, • der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren, • der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden der informierten Partei bekannt oder allgemein zugänglich werden, • im Wesentlichen Informationen entsprechenverpflichtet ist. In diesem Fall wird die Partei, die dem Empfangenden von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden, oder • von der jeweiligen Partei selbst erschlossen oder entwickelt wurden, vorausgesetzt, dass dies durch schriftliche Aufzeichnungen dieser Partei oder auf sonstige Weise belegt wird und keine in dieser Vereinbarung festgelegten Pflichten unterlaufen werden. 7.4 Weiterhin gilt die Pflicht zur Vertraulichkeit nicht für den Fall, dass eine Partei nach gesetzlichen Bestimmungen oder kraft unanfechtbarer Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde Offenlegung Vertraulicher Informationen verpflichtet ist, Vertrauliche die andere Partei unverzüglich über die Verpflichtung zur Offenlegung informieren. Darüber hinaus wird die Partei, die zur Offenle- gung Vertraulicher Informationen offen zu legenverpflichtet ist, im Zuge der Offenlegung kenntlich machen, dass es sich, sofern dies der Fall ist, um Geschäftsgeheimnisse handelt, und darauf hinwirken, dass die Regelungen der §§ 16 ff. Gesch- GehG zur Anwendung kommen. 7.5 Die Parteien werden alle von der jeweils anderen Partei überlassenen Schriftstücke 6.6 Etwaige darüber hinaus bereits zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Geheimhaltungsvereinbarungen gel- ten fort, bzw. Datenträger getrennt von ihren sonstigen Unterlagen aufbewahren. Die Vertraulichen Informationen sind durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff und unbefugte Nutzung zu sichern. Dies beinhaltet auch an allgemein anerkannte Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzesvorrangig. 7.6 Die überlassenen Informationen oder Teile hiervon dürfen nur an solche Mitarbeiter, Organe, Vertreter, externe Berater (z. B. Rechtsanwälte) und/oder erlaubte Subunternehmer (z. B. Freelancer) der jeweils empfangenden Partei und/oder deren erlaubter Subunternehmer (im Folgenden „Vertreter“) weitergegeben werden, die die Information zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einklang mit dem Vertrag benötigen, von der Vertraulichkeit der gegebenen Informationen angemessen unterrichtet wurden und ihrerseits angemessenen Vertraulichkeitspflichten unterliegen. Die Parteien haften für Vertraulichkeitsverstöße ihrer Vertreter und Gehilfen wie für eigenes Verschulden. 7.7 Die empfangende Partei wird die offenbarende Partei unverzüglich schriftlich informieren, wenn ihr eine unberechtigte Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei bekannt wird, und sie wird auf Wunsch der offenbarenden Partei alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um eine weitere unberechtigte Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei zu unterbinden. 7.8 Jede Partei ist verpflichtet, nach Aufforderung der anderen Partei alle erhaltenen schriftlichen oder auf andere Weise aufgezeichneten Vertraulichen Informationen einschließlich eventuell angefertigter Kopien innerhalb von zehn (10) Tagen an die auffordernde Partei zurückzusenden oder die Vernichtung der Vertraulichen Information schriftlich zu bestätigen, sofern das Zurückverlangte nach dem Vertragszweck nicht der anderen Vertragspartei zusteht oder diese nach den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zur eigenständigen Aufbewahrung verpflichtet ist. Ausgenommen hiervon sind Vertrauliche Informationen, deren Vernichtung technisch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, z. B. da sie aufgrund eines automatisierten elektronischen Backup-Systems zur Sicherung von elektronischen Daten in einer Sicherungsdatei gespeichert wurden, die jedoch ohnehin in engen regelmäßigen zeitlichen Abständen überschrieben wird. 7.9 Die in dieser Vertraulichkeitsabrede vorgesehenen Pflichten der Parteien gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien für fünf Jahre fort. Hiervon ausgenommen sind Geschäftsgeheimnisse, für die die Verpflichtungen so lange fortgelten, wie sie als Geschäftsgeheimnisse geschützt sind. 7.10 Die vorstehenden Regelungen begründen keinerlei immaterialgüterrechtlichen Nutzungsrechte. Sämtliche unter diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte bleiben von den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 7 unberührt.

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Samples: Agb (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

Geheimhaltung und Vertraulichkeit. 7.1 9.1 Die Parteien verpflichten sich, die von der jeweils anderen Partei erhaltenen vertraulichen Informationen gemäß Ziffer 7.2 9.2 („Vertrauliche Informationen“) streng vertraulich zu behandeln (d. h. insbesondere die unbefugte Benutzung, Bekanntgabe, Veröffentlichung oder Verbreitung dieser Informationen zu unterlassen), und zwar mindestens mit der gleichen Sorgfalt, die sie bei ihren eigenen geheimhaltungsbedürftigen Informationen anwenden. Die empfangende Partei darf diese Vertraulichen Informationen nur zur Durchführung und Durchsetzung dieses Vertrags verwenden. Die empfangende Partei darf die Vertraulichen Informationen nicht für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter nutzen oder die Vertraulichen Informationen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen machen. Die empfangende Partei wird zur Verfügung gestellte Produkte und Gegenstände, die Vertrauliche Informationen enthalten, ohne die Zustimmung der offenlegenden Partei nicht beobachten, untersuchen, zurückbauen oder testen. 7.2 9.2 Vertrauliche Informationen sind insbesondere jegliche Informationen, Unterlagen, Schriftstücke, Aufzeichnungen, Notizen, Dokumente sowie elektronische Dateien, die Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind und als vertraulich gekennzeichnet oder nach Art der Information oder Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind. Vertrauliche Informationen sind auch solche Die zur Präsentation überlassenen Inhalte gelten nicht als vertrauliche Informationen, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. 7.3 9.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der Vertraulichen Informationen entfällt, soweit diese • der empfangenden Partei vor der Mitteilung bekannt waren, • der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren, • der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden der informierten Partei bekannt oder allgemein zugänglich werden, • im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem Empfangenden von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden, oder • von der jeweiligen Partei selbst erschlossen oder entwickelt wurden, vorausgesetzt, dass dies durch schriftliche Aufzeichnungen dieser Partei oder auf sonstige Weise belegt wird und keine in dieser Vereinbarung festgelegten Pflichten unterlaufen werden. 7.4 9.4 Weiterhin gilt die Pflicht zur Vertraulichkeit nicht für den Fall, dass eine Partei nach gesetzlichen Bestimmungen oder kraft unanfechtbarer Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, Vertrauliche Informationen offen zu legen. 7.5 9.5 Die Parteien werden alle von der jeweils anderen Partei überlassenen Schriftstücke bzw. Datenträger getrennt von ihren sonstigen Unterlagen aufbewahren. Die Vertraulichen Informationen sind durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff und unbefugte Nutzung zu sichern. Dies beinhaltet auch an allgemein anerkannte Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes. 7.6 9.6 Die überlassenen Informationen oder Teile hiervon dürfen nur an solche Mitarbeiter, Organe, Vertreter, externe Berater (z. B. Rechtsanwälte) und/oder erlaubte Subunternehmer (z. B. Freelancer) der jeweils empfangenden Partei und/oder deren erlaubter Subunternehmer (im Folgenden „Vertreter“) weitergegeben werden, die die Information zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einklang mit dem Vertrag benötigen, von der Vertraulichkeit der gegebenen Informationen angemessen unterrichtet wurden und ihrerseits angemessenen Vertraulichkeitspflichten unterliegen. Die Parteien haften für Vertraulichkeitsverstöße ihrer Vertreter und Gehilfen wie für eigenes Verschulden. 7.7 9.7 Die empfangende Partei wird die offenbarende Partei unverzüglich schriftlich informieren, wenn ihr eine unberechtigte Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei bekannt wird, und sie wird auf Wunsch der offenbarenden Partei alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um eine weitere unberechtigte Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei zu unterbinden. 7.8 9.8 Jede Partei ist verpflichtet, nach Aufforderung der anderen Partei alle erhaltenen schriftlichen oder auf andere Weise aufgezeichneten Vertraulichen Informationen einschließlich eventuell angefertigter Kopien innerhalb von zehn (10) Tagen an die auffordernde Partei zurückzusenden oder die Vernichtung der Vertraulichen Information schriftlich zu bestätigen, sofern das Zurückverlangte nach dem Vertragszweck nicht der anderen Vertragspartei zusteht oder diese nach den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zur eigenständigen Aufbewahrung verpflichtet ist. Ausgenommen hiervon sind Vertrauliche Informationen, deren Vernichtung technisch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, z. B. da sie aufgrund eines automatisierten elektronischen Backup-Systems zur Sicherung von elektronischen Daten in einer Sicherungsdatei gespeichert wurden, die jedoch ohnehin in engen regelmäßigen zeitlichen Abständen überschrieben wird. 7.9 9.9 Die in dieser Vertraulichkeitsabrede vorgesehenen Pflichten der Parteien gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien für fünf Jahre fort. Hiervon ausgenommen sind Geschäftsgeheimnisse, für die die Verpflichtungen so lange fortgelten, wie sie als Geschäftsgeheimnisse geschützt sind. 7.10 9.10 Die vorstehenden Regelungen begründen keinerlei immaterialgüterrechtlichen Nutzungsrechte. Sämtliche unter diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte bleiben von den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 7 9 unberührt.

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Samples: Nutzungsbedingungen

Geheimhaltung und Vertraulichkeit. 7.1 9.1 Die Parteien verpflichten sich, die von der jeweils anderen Partei erhaltenen vertraulichen Informationen gemäß ge- mäß Ziffer 7.2 9.2 („Vertrauliche Informationen“) streng vertraulich zu behandeln (d. h. insbesondere die unbefugte Benutzung, Bekanntgabe, Veröffentlichung oder Verbreitung dieser Informationen zu unterlassen), und zwar mindestens min- destens mit der gleichen Sorgfalt, die sie bei ihren eigenen geheimhaltungsbedürftigen Informationen anwenden. Die empfangende Partei darf diese Vertraulichen Informationen nur zur Durchführung und Durchsetzung dieses Vertrags verwenden. Die empfangende Partei darf die Vertraulichen Informationen nicht für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter nutzen oder die Vertraulichen Informationen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen machenma- chen. Die empfangende Partei wird zur Verfügung gestellte Produkte und Gegenstände, die Vertrauliche Informationen Informa- tionen enthalten, ohne die Zustimmung der offenlegenden Partei nicht beobachten, untersuchen, zurückbauen oder testen. 7.2 9.2 Vertrauliche Informationen sind insbesondere jegliche Informationen, Unterlagen, Schriftstücke, AufzeichnungenAufzeichnun- gen, Notizen, Dokumente sowie elektronische Dateien, die Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen Geheimhaltungsmaßnah- men sind und als vertraulich gekennzeichnet oder nach Art der Information oder Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind. Vertrauliche Informationen sind auch solche Die zur Präsentation überlassenen Inhalte gelten nicht als vertrauliche Informationen, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. 7.3 9.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der Vertraulichen Informationen entfällt, soweit diese • der empfangenden Partei vor der Mitteilung bekannt waren, • der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren, • der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden der informierten Partei bekannt be- kannt oder allgemein zugänglich werden, • im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem Empfangenden von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden, oder • von der jeweiligen Partei selbst erschlossen oder entwickelt wurden, vorausgesetzt, dass dies durch schriftliche Aufzeichnungen dieser Partei oder auf sonstige Weise belegt wird und keine in dieser Vereinbarung festgelegten Pflichten unterlaufen werden. 7.4 9.4 Weiterhin gilt die Pflicht zur Vertraulichkeit nicht für den Fall, dass eine Partei nach gesetzlichen Bestimmungen Bestimmun- gen oder kraft unanfechtbarer Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, Vertrauliche Ver- trauliche Informationen offen zu legen. 7.5 9.5 Die Parteien werden alle von der jeweils anderen Partei überlassenen Schriftstücke bzw. Datenträger getrennt von ihren sonstigen Unterlagen aufbewahren. Die Vertraulichen Informationen sind durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen Geheim- haltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff und unbefugte Nutzung zu sichern. Dies beinhaltet auch an allgemein anerkannte Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen Sicherheitsmaß- nahmen und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes. 7.6 9.6 Die überlassenen Informationen oder Teile hiervon dürfen nur an solche Mitarbeiter, Organe, Vertreter, externe ex- terne Berater (z. B. Rechtsanwälte) und/oder erlaubte Subunternehmer (z. B. Freelancer) der jeweils empfangenden empfangen- den Partei und/oder deren erlaubter Subunternehmer (im Folgenden „Vertreter“) weitergegeben werden, die die Information zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einklang mit dem Vertrag benötigen, von der Vertraulichkeit der gegebenen ge- gebenen Informationen angemessen unterrichtet wurden und ihrerseits angemessenen Vertraulichkeitspflichten unterliegen. Die Parteien haften für Vertraulichkeitsverstöße ihrer Vertreter und Gehilfen wie für eigenes VerschuldenVer- schulden. 7.7 9.7 Die empfangende Partei wird die offenbarende Partei unverzüglich schriftlich informieren, wenn ihr eine unberechtigte unbe- rechtigte Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei bekannt wird, und sie wird auf Wunsch der offenbarenden Partei alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um eine weitere unberechtigte unbe- rechtigte Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei zu unterbinden. 7.8 9.8 Jede Partei ist verpflichtet, nach Aufforderung der anderen Partei alle erhaltenen schriftlichen oder auf andere Weise aufgezeichneten Vertraulichen Informationen einschließlich eventuell angefertigter Kopien innerhalb von zehn (10) Tagen an die auffordernde Partei zurückzusenden oder die Vernichtung der Vertraulichen Information schriftlich zu bestätigen, sofern das Zurückverlangte nach dem Vertragszweck nicht der anderen Vertragspartei zusteht oder diese nach den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zur eigenständigen Aufbewahrung verpflichtet ist. Ausgenommen hiervon sind Vertrauliche Informationen, deren Vernichtung technisch nur mit unverhältnismäßigem unverhältnismä- ßigem Aufwand möglich ist, z. B. da sie aufgrund eines automatisierten elektronischen Backup-Systems zur Sicherung Siche- rung von elektronischen Daten in einer Sicherungsdatei gespeichert wurden, die jedoch ohnehin in engen regelmäßigen regelmä- ßigen zeitlichen Abständen überschrieben wird. 7.9 9.9 Die in dieser Vertraulichkeitsabrede vorgesehenen Pflichten der Parteien gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien für fünf Jahre fort. Hiervon ausgenommen sind GeschäftsgeheimnisseGeschäftsgeheim- nisse, für die die Verpflichtungen so lange fortgelten, wie sie als Geschäftsgeheimnisse geschützt sind. 7.10 9.10 Die vorstehenden Regelungen begründen keinerlei immaterialgüterrechtlichen Nutzungsrechte. Sämtliche unter diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte bleiben von den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 7 unberührt9 un- berührt.

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Geheimhaltung und Vertraulichkeit. 7.1 9.1 Die Parteien verpflichten sich, die von der jeweils anderen Partei erhaltenen vertraulichen Informationen gemäß Ziffer 7.2 9.2 („Vertrauliche Informationen“) streng vertraulich zu behandeln (d. h. insbesondere die unbefugte Benutzung, Bekanntgabe, Veröffentlichung oder Verbreitung dieser Informationen zu unterlassen), und zwar mindestens mit der gleichen Sorgfalt, die sie bei ihren eigenen geheimhaltungsbedürftigen Informationen anwenden. Die empfangende Partei darf diese Vertraulichen Informationen nur zur Durchführung und Durchsetzung dieses Vertrags verwenden. Die empfangende Partei darf die Vertraulichen Informationen nicht für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter nutzen oder die Vertraulichen Informationen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen machen. Die empfangende Partei wird zur Verfügung gestellte Produkte und Gegenstände, die Vertrauliche Informationen enthalten, ohne die Zustimmung der offenlegenden Partei nicht beobachten, untersuchen, zurückbauen oder testen. 7.2 9.2 Vertrauliche Informationen sind insbesondere jegliche Informationen, Unterlagen, Schriftstücke, Aufzeichnungen, Notizen, Dokumente sowie elektronische Dateien, die Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind und als vertraulich gekennzeichnet oder nach Art der Information oder Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind. Vertrauliche Informationen sind auch solche Informationen, die während einer mündlichen Die zur Präsentation oder Diskussion bekannt werdenüberlassenen Inhalte gelten nicht als vertrauliche Information. 7.3 9.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der Vertraulichen Informationen entfällt, soweit diese • der empfangenden Partei vor der Mitteilung bekannt waren, • der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren, • der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden der informierten Partei bekannt oder allgemein zugänglich werden, • im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem Empfangenden von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden, oder • von der jeweiligen Partei selbst erschlossen oder entwickelt wurden, vorausgesetzt, dass dies durch schriftliche Aufzeichnungen dieser Partei oder auf sonstige Weise belegt wird und keine in dieser Vereinbarung festgelegten Pflichten unterlaufen werden. 7.4 9.4 Weiterhin gilt die Pflicht zur Vertraulichkeit nicht für den Fall, dass eine Partei nach gesetzlichen Bestimmungen oder kraft unanfechtbarer Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, Vertrauliche Informationen offen zu legen. 7.5 9.5 Die Parteien werden alle von der jeweils anderen Partei überlassenen Schriftstücke bzw. Datenträger getrennt von ihren sonstigen Unterlagen aufbewahren. Die Vertraulichen Informationen sind durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff und unbefugte Nutzung zu sichern. Dies beinhaltet auch an allgemein anerkannte Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes. 7.6 9.6 Die überlassenen Informationen oder Teile hiervon dürfen nur an solche Mitarbeiter, Organe, Vertreter, externe Berater (z. B. Rechtsanwälte) und/oder erlaubte Subunternehmer (z. B. Freelancer) der jeweils empfangenden Partei und/oder deren erlaubter Subunternehmer (im Folgenden „Vertreter“) weitergegeben werden, die die Information zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einklang mit dem Vertrag benötigen, von der Vertraulichkeit der gegebenen Informationen angemessen unterrichtet wurden und ihrerseits angemessenen Vertraulichkeitspflichten unterliegen. Die Parteien haften für Vertraulichkeitsverstöße ihrer Vertreter und Gehilfen wie für eigenes Verschulden. 7.7 9.7 Die empfangende Partei wird die offenbarende Partei unverzüglich schriftlich informieren, wenn ihr eine unberechtigte Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei bekannt wird, und sie wird auf Wunsch der offenbarenden Partei alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um eine weitere unberechtigte Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei zu unterbinden. 7.8 9.8 Jede Partei ist verpflichtet, nach Aufforderung der anderen Partei alle erhaltenen schriftlichen oder auf andere Weise aufgezeichneten Vertraulichen Informationen einschließlich eventuell angefertigter Kopien innerhalb von zehn (10) Tagen an die auffordernde Partei zurückzusenden oder die Vernichtung der Vertraulichen Information schriftlich zu bestätigen, sofern das Zurückverlangte nach dem Vertragszweck nicht der anderen Vertragspartei zusteht oder diese nach den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten zur eigenständigen Aufbewahrung verpflichtet ist. Ausgenommen hiervon sind Vertrauliche Informationen, deren Vernichtung technisch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, z. B. da sie aufgrund eines automatisierten elektronischen Backup-Systems zur Sicherung von elektronischen Daten in einer Sicherungsdatei gespeichert wurden, die jedoch ohnehin in engen regelmäßigen zeitlichen Abständen überschrieben wird. 7.9 9.9 Die in dieser Vertraulichkeitsabrede vorgesehenen Pflichten der Parteien gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien für fünf Jahre fort. Hiervon ausgenommen sind Geschäftsgeheimnisse, für die die Verpflichtungen so lange fortgelten, wie sie als Geschäftsgeheimnisse geschützt sind. 7.10 9.10 Die vorstehenden Regelungen begründen keinerlei immaterialgüterrechtlichen Nutzungsrechte. Sämtliche unter diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte bleiben von den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 7 9 unberührt.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Digitale Aussteller