GEHEIMHALTUNGSPFLICHT UND NUTZUNGSBESCHRÄNKUNG Musterklauseln

GEHEIMHALTUNGSPFLICHT UND NUTZUNGSBESCHRÄNKUNG. 2.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen geheim zu halten (Geheimhaltungspflicht) und die vertraulichen Informationen ausschließlich für den Vertragszweck zu nutzen (Nutzungsbeschränkung). Der Vertragspartner darf die vertraulichen Informationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den anderen Vertragspartner Dritten nicht weitergeben oder sonst zugänglich machen.