Geheimhaltungsverpflichtungen. Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner persönlichen Geheimzahl (PIN) oder des Personalisierten Sicherheitsmerkmals für das Mastercard SecureCode-Verfahren erlangt. Sie darf insbesondere nicht auf der Kreditkarte vermerkt, bei einer digitalen Karte nicht im mobilen Endgerät oder in einem anderen Kommunikationsgerät gespeichert oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Kreditkarte kommt bzw. die Karte und das Personalisierte Sicherheitsmerkmal kennt, hat die Möglichkeit, missbräuchlich Kartenverfügungen zu tätigen (z.B. Geld am Geldautomaten abzuheben oder Online-Bezahlvorgänge auszulösen). Sofern der Karteninhaber eine digitale Kreditkarte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät oder ein anderes Kommunikationsgerät durch eine vom Karteninhaber wählbare Endgeräte-PIN/ Legitimationsmedium abgesichert werden kann, darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der digitalen Kreditkarte erforderlich ist.
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Geheimhaltungsverpflichtungen. Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner persönlichen Geheimzahl (PIN) oder des Personalisierten Sicherheitsmerkmals für das Mastercard den MasterCard® Identity Check (ehemals MasterCard® SecureCode-Verfahren Verfahren) erlangt. Sie darf insbesondere nicht auf der Kreditkarte Karte vermerkt, bei einer digitalen Karte nicht im mobilen Endgerät oder in einem anderen Kommunikationsgerät gespeichert oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Kreditkarte Karte kommt bzw. die Karte und das Personalisierte Sicherheitsmerkmal kennt, hat die Möglichkeit, missbräuchlich Kartenverfügungen zu tätigen (z.B. Geld am Geldautomaten abzuheben oder Online-Bezahlvorgänge auszulösen). Sofern der Karteninhaber eine digitale Kreditkarte Karte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät oder ein anderes Kommunikationsgerät durch eine vom Karteninhaber wählbare Endgeräte-PIN/ Legitimationsmedium abgesichert werden kann, darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der digitalen Kreditkarte Karte erforderlich ist.
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Geheimhaltungsverpflichtungen. Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner persönlichen Geheimzahl (PIN) oder des Personalisierten Sicherheitsmerkmals für das Mastercard Master- card SecureCode-Verfahren erlangt. Sie darf insbesondere nicht auf der Kreditkarte vermerkt, bei einer digitalen Karte nicht im mobilen Endgerät oder in einem anderen Kommunikationsgerät gespeichert oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Kreditkarte kommt bzw. die Karte und das Personalisierte Sicherheitsmerkmal kennt, hat die Möglichkeit, missbräuchlich Kartenverfügungen zu tätigen (z.B. Geld am Geldautomaten abzuheben oder Online-Bezahlvorgänge auszulösen). Sofern der Karteninhaber eine digitale Kreditkarte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät oder ein anderes Kommunikationsgerät durch eine vom Karteninhaber wählbare Endgeräte-PIN/ Legitimationsmedium Legitima- tionsmedium abgesichert werden kann, darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der digitalen Kreditkarte erforderlich ist.
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Geheimhaltungsverpflichtungen. Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner persönlichen Geheimzahl (PIN) oder des Personalisierten Sicherheitsmerkmals für das Mastercard den MasterCard® Identity Check (ehemals MasterCard® SecureCode-Verfahren Verfahren) erlangt. Sie darf insbesondere nicht auf der Kreditkarte Karte vermerkt, bei einer digitalen Karte nicht im mobilen Endgerät oder in einem anderen Kommunikationsgerät gespeichert oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Kreditkarte Karte kommt bzw. die Karte und das Personalisierte Sicherheitsmerkmal kennt, hat die Möglichkeit, missbräuchlich Kartenverfügungen zu tätigen (z.B. Geld am Geldautomaten abzuheben oder Online-Online- Bezahlvorgänge auszulösen). Sofern der Karteninhaber eine digitale Kreditkarte Karte nutzt und der Zugriff auf das mobile Endgerät oder ein anderes Kommunikationsgerät durch eine vom Karteninhaber wählbare Endgeräte-PIN/ Legitimationsmedium abgesichert werden kann, darf der Karteninhaber zur Absicherung des Zugriffs nicht dieselbe PIN verwenden, die für die Nutzung der digitalen Kreditkarte Karte erforderlich ist.
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