Geltendmachung der Ansprüche. Der Garantienehmer ist berechtigt, alle Rechte aus der versicherten Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber der MBV geltend zu machen. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Garantienehmer, stets vorrangig die MBV in Anspruch zu nehmen. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem Versicherungs- schutz keine auf den Garantiegeber oder den Garantienehmer direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland (Sanktionsvorschriften) entgegenstehen.
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Samples: Garantiebedingungen, Garantiebedingungen, Garantiebedingungen
Geltendmachung der Ansprüche. Der Garantienehmer ist berechtigt, alle Rechte aus der versicherten Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber der MBV geltend zu machen. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der GarantienehmerGarantie- nehmer, stets vorrangig die MBV in Anspruch zu nehmen. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem Versicherungs- schutz Versicherungsschutz keine auf den Garantiegeber oder den Garantienehmer direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland (Sanktionsvorschriften) entgegenstehen.
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