GELTUNGSBEREICH UND ABKÜRZUNGEN Musterklauseln

GELTUNGSBEREICH UND ABKÜRZUNGEN. (1) Für diese Ergänzenden Bedingungen gelten die folgenden Abkürzungen: AGB die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hypo Vorarlberg Auftrag ist ein Serviceauftrag oder ein Überweisungsauftrag Berechtigung eine mittels Teilnahmevereinbarung definierte Befugnis zur Nutzung elektronischer Dienste durch einen Verfüger cardTAN durch Verwendung einer Karte und eines Lesegerätes generierte TAN EB diese Ergänzenden Bedingungen EBICS Internetkommunikationsstandard für Datenfernübertragung zwischen Kunde und Bank (Leistungsspezifikation abrufbar unter xxx.xxxxx.xx) Eigenübertrag ein Überweisungsauftrag zwischen Konten und auf Sparbücher, für die ein Verfüger verfügungs- oder zeichnungsberechtigt ist Elektronische Dienste sind Produkte, welche die Hypo Vorarlberg den Verfügern zur Erledigung ihrer Bankgeschäfte über das Internet bereitstellt Endgerät eine Kombination aus Hardware, Betriebssystem und -version, Internetbrowser bzw. Anwendung sowie ggf. des Internet- bzw. Mobilfunkproviders, welche der Verfüger beim Zugriff auf elektronische Dienste jeweils nutzt eps Überweisung e-payment-Standard Überweisung Gerätebindung eindeutige Verknüpfung eines Endgerätes zur Nutzung mit einem elektronischen Dienst Kunde Konto- oder Depot(mit)inhaber Hypo Vorarlberg Hypo Vorarlberg Bank AG Login die Authentifizierung gegenüber einem elektronischen Dienst mit den dafür notwendigen Zugangsmerkmalen mTAN mobile TAN Serviceauftrag ist ein der Hypo Vorarlberg mit Hilfe eines elektronischen Dienstes übermittelter Auftrag, der kein Überweisungsauftrag ist TAN Transaktionsnummer tTAN Tresor TAN Überweisungsauftrag ist ein der Hypo Vorarlberg mit Hilfe eines elektronischen Dienstes übermittelter Auftrag eines Verfügers, zulasten eines Xxxxxx einen Geldbetrag zu überweisen Verfüger Kunde oder Zeichnungsberechtigter nach Maßgabe von Z 15 der EB ZaDiG Zahlungsdienstegesetz (2) Die EB gelten für das Rechtsverhältnis zwischen der Hypo Vorarlberg und dem Kunden sowie für die Befugnisse von Verfügern. Sie ergänzen die AGB in der dem Kunden übermittelten Fassung und enthalten besondere Regelungen betreffend die vom Kunden gewählten elektronischen Dienste. Kunden wählen den elektronischen Dienst mittels Teilnahmevereinbarung aus. (3) Die EB gelten im Bereich der elektronischen Dienste vorrangig gegenüber den AGB.
GELTUNGSBEREICH UND ABKÜRZUNGEN. (1) Für diese Besonderen Bedingungen gelten die folgenden Begriffe und Abkürzungen: AGB – die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hypo Vorarlberg Auftrag – ist ein Serviceauftrag, ein Überweisungsauftrag oder ein Lastschriftauftrag Authentisierungselemente – sind die vom jeweiligen elektronischen Dienst vorgesehenen Elemente aus den Kate- gorien Wissen, Besitz und Inhärenz, mit denen sich ein Verfüger für den Login oder die Zeichnung eines Auftrags authentisieren kann BB – diese Besonderen Bedingungen Berechtigung – eine mittels Teilnahmevereinbarung definierte Befugnis zur Nutzung elektronischer Dienste durch einen Verfüger cardTAN – eine TAN wird durch Verwendung einer Karte und einer PIN auf einem speziellen Endgerät generiert EBICS – Internetkommunikationsstandard für Datenfernübertragung zwischen Kunde und Bank (Leistungsspezifikation abrufbar unter xxx.xxxxx.xx) Eigenübertrag – ein Überweisungsauftrag zwischen Konten und auf Sparbücher, für die ein Verfüger verfügungs- oder zeichnungsberechtigt ist Elektronische Dienste – sind Produkte, welche die Hypo Vorarlberg dem Kunden für das Internetbanking bereitstellt Endgerät – eine Hardware, ggf. in Kombination mit Betriebssystem und -version sowie zusätzlicher Software, zB Inter- netbrowser, zur Nutzung von elektronischen Diensten eps Überweisung – e-payment-Standard Überweisung Gerätebindung – eindeutige Verknüpfung eines Endgerätes zur Nutzung als Authentisierungselement Kunde – Konto- oder Depot(mit)inhaber Hypo Vorarlberg – Hypo Vorarlberg Bank AG Internetbanking – die Abwicklung von Bankgeschäften mittels Internetverbindung durch einen Verfüger Login – Die Authentifizierung für einen elektronischen Dienst mit den hierfür notwendigen Authentisierungselementen mTAN – mobile TAN, ein TAN wird über SMS an eine vom Verfüger vorher festgelegte Mobiltelefonnummer übermittelt Serviceauftrag – ist ein der Hypo Vorarlberg mit Hilfe eines elektronischen Dienstes übermittelter Auftrag, der kein Überweisungs- oder Lastschriftauftrag ist TAN – Transaktionsnummer, ist ein Einmalkennwort, typischer Weise eine siebenstellige Zahl, das auf elektronischem Weg generiert bzw übermittelt wird und mit deren Hilfe ein Auftrag bestätigt bzw ein Authentisierungselement nachge- wiesen werden kann FIDO-Token – auch Security-Token oder elektronischer Schlüssel, ist eine spezielle Hardware, die ein Authentisierungs- element der Kategorie Besitz gewährleistet Überweisungsauftrag – ist ein der Hypo Vorarlberg mit Hilfe eines elekt...

Related to GELTUNGSBEREICH UND ABKÜRZUNGEN

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Geltungsbereich 1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (Hotelaufnahmevertrag). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag. 1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist. 1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Allgemeines, Geltungsbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen 1.1 TÜV SÜD erbringt satzungsgemäß technische Dienstleistungen, insbesondere in Form von Gutachten, Prüfungen, Messungen/Labordienstleistungen, Beratung/Konzeptfindung und spezieller Ausbildung und entwickelt Dienstleistungen und dazugehörige Produkte im Bereich neuer Technologien (im folgenden „Leistungen“). 1.2 Überwiegend erbringt TÜV SÜD Leistungen gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“) sind deshalb grundsätzlich für den Verkehr mit diesen Personengruppen verfasst und gelten für alle Geschäftsbeziehungen des TÜV SÜD mit solchen Auftraggebern. Dessen ungeachtet gelten sie aber auch für die Geschäftsbeziehungen des TÜV SÜD mit Verbrauchern (§ 13 BGB). In diesem Fall gelten die AGB jedoch mit folgenden Maßgaben: - Die von TÜV SÜD angegebenen Liefer- und Fertigstellungsfristen sind entgegen Ziffer 3.1 verbindlich. - Ziffer 4.3 gilt nicht. - Ziffer 5.5 gilt nicht. - Ziff. 9.1 gilt mit der Maßgabe, dass der Sitz von TÜV SÜD als Gerichtsstand für den Fall vereinbart wird, dass der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Sitz, sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. - Ziff. 9.2 gilt nicht. - TÜV SÜD nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. 1.3 Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als TÜV SÜD ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn TÜV SÜD in Kenntnis der AGB des Auftraggebers Leistungen an ihn vorbehaltlos erbringt. 1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von TÜV SÜD maßgebend.