Common use of Geltungsbereich und Definition Clause in Contracts

Geltungsbereich und Definition. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (Vgl. § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (Vgl § 2 Abs 9 PRG). 1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Zusätzlich auch abzurufen unter der Homepage xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx oder telefonisch anzufordern unter +00 000 0000000. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. 1.3. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert. 1.4. Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände sind Gegebenheiten außerhalb der Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft, sofern sich die Folgen dieser Gegebenheiten auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (Vgl § 2 Abs 12 PRG).

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich und Definition. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein UnternehmerDer Reisevermittler vermittelt Reiseverträge über einzelne Reiseleistungen (wie z.B. Flug, der entweder direkt oder Hotel etc.), über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet sowie über verbundene Reiseleistungen (Vgl. iSd § 2 Abs 7 5 PRG)) zwischen Reiseveranstalter bzw. Leistungsträger einerseits und dem Reisenden andererseits. Der Reiseveranstalter Reisevermittler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (Vgl § 2 Abs 9 PRG). 1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - übermittelt wurden oder bzw. der Reisende deren Inhalt - bevor er durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - einsehen konnte. Zusätzlich auch abzurufen unter der Homepage xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx oder telefonisch anzufordern unter +00 000 0000000. Sie ergänzen den mit dem konnte und sind Grundlage des zwischen Reisevermittler und Reisenden abgeschlossenen PauschalreisevertragGeschäftsbesorgungsvertrags. 1.3. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 Für den Geschäftsbesorgungsvertrag gelten die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Rechte von behinderten Flugreisenden Vgl. Punkt 1.2.). Für Vertragsverhältnisse zwischen dem Reisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorischdem vermittelten Reiseveranstalter, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise den vermittelten Transportunternehmen (z.B. Benutzung eines BeförderungsmittelsBahn, einer UnterbringungBus, Flugzeug x. Xxxxxx) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbarenden Leistungen an anderen vermittelten Leistungsträgern, gelten die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert. 1.4. Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände sind Gegebenheiten außerhalb der Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruftjeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern sich die Folgen dieser Gegebenheiten auch dann sie dem Reisenden - bevor er durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - übermittelt bzw. der Reisende deren Inhalt - bevor er an einen Vertrag gebunden ist - einsehen konnte und der Inhalt der Geschäftsbedingungen nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etcrechtswidrig ist oder gegen bestehendes Recht verstößt.) (Vgl § 2 Abs 12 PRG).

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich und Definition. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (Vgl. vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (Vgl vgl § 2 Abs 9 PRG).. Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen Xxxxxx Xxxxxxxxx GmbH. 1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Zusätzlich auch abzurufen unter der Homepage xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx oder telefonisch anzufordern unter +00 000 0000000. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Xxxxx der Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw). 1.3. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 Der Katalog und die Homepage des Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dar (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweiligvgl 2.2.), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert. 1.4. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden. 1.5. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre/Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft, sofern beruft und deren Folgen sich die Folgen dieser Gegebenheiten auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (Vgl § 2 Abs 12 PRG).

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Samples: Reisebedingungen