Geltungsbereich und Inhalt Musterklauseln

Geltungsbereich und Inhalt. 1. Der Geltungsbereich dieses Anhangs ist mit demjenigen des Abkommens zwi- schen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen37 identisch, wie zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses Nr. 1/2012 vom 17. Dezember 201238. 2. Wird der Inhalt des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen angepasst, erwägen die Parteien dieses Abkommens eine entsprechende Anpassung dieses Anhangs.
Geltungsbereich und Inhalt. Der Geltungsbereich dieses Anhangs ist mit demjenigen des Abkommens zwi- schen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen32 identisch, wie zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses Nr. 1/2009 vom 21. Dezember 200933.
Geltungsbereich und Inhalt. Die Vergütungsrichtlinie gilt für die Quoniam Asset Management GmbH. Die Vergütungsrichtlinie gewährleistet, dass die Vergütungssysteme der Gesellschaft nach- haltig ausgestaltet sind und unter Wahrung des Grundsatzes der Proportionalität, den für Quoniam geltenden rechtlichen Anforderungen sowie der Risikostrategie von Quoniam ent- sprechen. Die Vergütungsrichtlinie steht im Einklang mit der Einbeziehung von Nachhaltig- keitsrisiken. Aspekte wie Transparenz und Angemessenheit der Vergütungssysteme, ziel- und leistungsorientierte Vergütung sowie langfristige Vergütungskomponenten sind in der Vergütungspolitik verankert. Die Vergütungsrichtlinie enthält keine gegenüber den Mitarbeitern verbindlichen Regelungen und begründet diesen gegenüber keine unmittelbaren oder mittelbaren Ansprüche.
Geltungsbereich und Inhalt. 1.1 Das OGR regelt die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des VR und seiner Kommissionen, des Präsidenten, des CEO, des ExB, der ExB-Kommissionen sowie weiterer geschäftsführender Funktionen der Gruppe. Darüber hinaus regelt es die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Corporate Functions, der Divisional CEOs, der Divisional MCs, der Divisional RMCs, der Regional CEOs, der Regional MCs und der Internen Revision. 1.2 Das OGR ist auf CSG und CS anwendbar. So lange sich der VR und das ExB der CSG und CS grösstenteils aus denselben Personen zusammensetzen, sollen die Sitzungen des VR bzw. des ExB gemeinsam und mit derselben Agenda abgehalten werden. Die Protokolle dieser Sitzungen sollen die getroffenen Entscheide für beide Gesellschaften beinhalten, ausgenommen spezifische Agenda-Punkte, die für jede der Gesellschaften unterschiedlich sind (z.B. Finanzberichte, Vorbereitung von GVs). Dasselbe Prinzip gilt für Aktivitäten und Sitzungen der VR- und Geschäftsleitungs-Kommissionen. 1.3 Vorbehaltlich anwendbaren Rechts und regulatorischer Vorschriften sollen Organisations- und Geschäftsreglemente anderer direkter und indirekter Tochtergesellschaften und weiterer von der CSG gehaltener Unternehmen dieselben Prinzipien und Regeln wiedergeben, wie sie im OGR dargelegt sind. 1.4 CSG kontrolliert direkt oder indirekt all ihre Tochtergesellschaften und setzt Standards für eine effiziente und harmonische Führung der Gruppe. Gleichwohl müssen die rechtliche Unabhängigkeit aller Tochtergesellschaften sowie anwendbares Recht, Vorschriften und Richt- linien beachtet werden. Jede Tochtergesellschaft kann darüber hinaus separate Reglemente erlassen zwecks Regelung betriebsspezifischer Angelegenheiten. 1.5 Gremien und Führungskräfte sind verpflichtet, vorbehaltlich anwendbaren Rechts, Vorschriften und Richtlinien, Transparenz und Zusammenarbeit innerhalb der Gruppe zu gewährleisten. Gremien und Führungskräfte können mehrere Verantwortlichkeiten und Berichterstattungs- pflichten innerhalb der Gruppe haben. 1.6 Die in diesem Reglement einschliesslich seiner Anhänge erwähnten Verantwortlichkeiten und Kompetenzen dürfen nur delegiert werden, sofern eine Delegation im Rahmen dieses Reglements ausdrücklich gestattet wird oder mit expliziter Genehmigung durch den VR für eine bestimmte Angelegenheit. 1.7 Ungeachtet der in diesem Reglement vorgesehenen Kompetenzregelung darf eine Person nicht an einem Bewilligungsprozess teilnehmen, beziehungsweise mit der Ausführung oder der Umsetzung e...

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  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Geltungsbereich 1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (Hotelaufnahmevertrag). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag. 1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist. 1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).