Sammlung Musterklauseln

Sammlung. Ansammlung von Gegenständen, die eine Einheit bilden und für ihre Schönheit, ihre Seltenheit, ihre Sonderbarkeit oder ihren Dokumentarwert gewählt wurden. Beispiele: Briefmarken, Waffen, Schallplatten, alte und Originalbücher, alte Fayence und altes Porzellan, altes Silberwerk, Kristallgeschirr, Gemälde usw. Schadensfall Das schadensauslösende Ereignis, das Schäden an den versicherten Gütern oder die Haftung des Versicherten sowie die Anwendung unserer Garantie nach sich zieht. Im Rahmen der Rechtsschutzgarantien wird der Begriff von Schadensfall auf Seite 18 umschrieben für die Garantie Wohnungsrechtsschutz. Dieselbe Umschreibung steht auch auf Seite 36 für die Garantie Rechtsschutz Privatleben.
Sammlung. Eine Set verschiedener Gegenständen derselben Klasse, bestehend aus Brief- marken (Briefmarkensammlung), Münzen (Münzsammlung) o.Ä. Hausrat. Möbel, einschließlich der Einbaumöbel in Küche und Bad, Aussteuer, Kleidung, Elektrohaushaltsgeräte, Kunstgegenstände, Schmuck, Sammlungen und allgemein sämt- liche persönliche Gebrauchsgegenstände und Vorräte, die sich in der in den Sonderbe- dingungen beschriebenen versicherten Wohnung und mit Schlüssel verschließbaren Nebenräumen befinden, und die Eigentum des Versicherten oder seiner Familienangehö- rigen und des Dienstpersonals sind, die mit ihm zusammenleben, von ihm finanziell abhän- gig sind und keinen sonstigen legalen Wohnsitz haben oder die, selbst wenn es sich nicht um das Eigentum der angegebenen Personen handelt, sich in dessen Besitz durch Mieten oder durch Beweisurkunde, Ausleihung oder Eigentumsvorbehaltsklausel befinden. angesehen, die zu beruflichen oder kommerziellen Zwecken verwandt werden, Nicht als Hausrat, und somit ausgeschlossen von der Deckung, werden Gegenstände unter Berücksichtigung der Ausführungen des Punktes 2.30 Sachwerte zur berufli- chen Nutzung der vorliegenden Allgemeinen Leistungsbedingungen. Als Hausrat werden ebenfalls nicht Motorfahrzeuge, Wohnwagen, Anhänger und Boote angesehen, ausgenommen ausdrücklicher Aufnahme in die Sonderbedingungen. Gebäude. Das Gebäude oder das Geschoss, das als die in den Sonderbedingungen der Police beschriebene Wohnung genutzt wird, einschließlich der Fundamente und sämtli- cher Installationen, die Teil derselben sind, wie z.B. Wasser-, Gas-, Stromleitungen, Son- nenkollektoren, Satellitenantennen und Telefonanleitungen bis zum Anschluss an das allgemeine Versorgungsnetz, Heizung, Aufzüge und generell alle fest in das Gebäude eingebauten Teile, die nicht entfernt werden können, ohne an dem Gebäude Bruch oder Beschädigungen hervorzurufen. Einbaumöbel in Küche und Bad, sowie Einbauschränke und Sanitärkeramik. Als Teil des Gebäudes werden Teppichböden, Anstriche, Textilverkleidungen, Tapeten, Parkett, Holz- und sonstige Gebrauchs- und Dekorationsgegenstände, die von dem Eigentümer in dem Gebäude mit der Absicht installiert wurden, sie permanent in dem Gebäude oder der Wohnung zu belassen, sowie die Abstellräume und sonstige Neben- räume und in das Gebäude fest eingebaute Installationen wie Feuerschutz- und Ein- bruchsschutzanlagen oder Umzäunungen, Einfriedigungen, Mauern (einschließlich Erdstützmauern des Grundstücks), Bäume, Swimmingpool, Garage etc...
Sammlung. Zusammenstellung von aufgrund ihres dokumentarischen, ästhetischen Xxxxx, ihres Preises oder ihrer Seltenheit gesammelten und klassifizierten Objekten. Im Schadensfall beträgt die Ersatzleistung der Gesellschaft bis zu 00.000 € pro Schadensfall für alle Sammlungen gemein- sam.
Sammlung. Gesellschaft 8 Arbeitskonflikt 8 Inhalt 9 Überlauf oder Austreten öffentlicher Abwässer 9 Nebengebäude
Sammlung. Zusammenstellung von aufgrund ihres dokumentarischen, ästhetischen Wertes, ihres Preises oder ihrer Seltenheit gesammelten und klassifizierten Objekten.
Sammlung. Die Stiftung betreibt das Neue Museum Biel NMB, pflegt und dokumentiert die eigene Sammlung und orientiert sich dabei an den Ethischen Richtlinien für Museen des International Council of Museums (ICOM). Die Stiftung: - Dauerleihgaben der Stadt Biel : Archäologische Sammlung, Sammlung Piasio zur Geschichte der Kinematographie, Uhrensammlung der Stadt Biel. - Weitere Sammlungen im Neuen Museum Biel: Sammlung Xxxxxx zum Werk der Bieler Brüder Xxxx und Xxxxxx Xxxxxx (gemäss Vereinbarung mit der Xxxxxxxxx Xxxxxx-Stiftung), Sammlungen Neuhaus zu Alltags- und Industriegeschichte, Regionale Kunst sowie zu Karl und Xxxxxx Xxxxxx, Sammlung Xxxxxx, Pflanzen- und Tieraquarelle (gemäss Vereinbarung mit der Stiftung Sammlung Xxxxxx) .

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  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

  • Jahressonderzahlung Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Veröffentlichung 22.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen öffentlich zu- gänglich im Kundencenter der MDCC oder unter xxx.xxxx.xx zur Einsicht zur Verfügung bzw. werden dem Kunden auf Wunsch zuge- sandt.

  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

  • Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Veröffentlichungen Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Investmentanteile sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Bundesrepublik Deutschland auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht.