Geologie Musterklauseln

Geologie. Die Leipziger Tieflandsbucht ist ein geologisch junges Aufschüttungsgebiet, welches im Bereich der Flusstäler „Pleiße“ und „Weiße Elster“ eiszeitlich überformt wurde. Es bildete sich eine flache Grundmoränenlandschaft heraus, in der sich im Tertiär aufgrund von Klimaveränderungen eine üppige Vegetation mit Braunkohlesümpfen entwickelte und zur Bildung von Braunkohle führte. Die Hauptflöze erreichten eine Mächtigkeit von 12 - 14 m, die Oberflöze eine Mächtigkeit von 8 - 10 m. Die Oberfläche wurde in den folgenden Erdzeitaltern noch mehrfach überformt und verändert und bestand vor der Auskohlung aus Kiesen und Sanden, welche zum Teil von Geschiebelehmplatten überlagert waren. Natürliche geologische Verhältnisse finden sich nur in einem schmalen Streifen von Debitzdeuben über Böhlen bis Gaulis. Dabei handelt es sich neben holozänen Talsedimenten der Pleiße (Auenlehm über Kies / Sand) um Gebiebemergel und -lehm (Grundmoräne - gQS1) um fluviatile Kiese und Sande (Tiefere Mittelterrasse = Hauptterrasse - fQSf). Sofern Baumaßnahmen vorgesehen sind und keine standortkonkreten Angaben zu den Untergrundverhältnissen (u. a. Schichtenaufbau, Ermittlung gesteinsphysikalischer Kennwerte, Grundwasserverhältnisse) vorliegen, wird empfohlen, eine der Bauaufgabe angepasste Baugrunduntersuchung in Anlehnung an die DIN 4020 / DIN EN 1997- 2 durchzuführen. Gegebenenfalls sind Standsicherheitsaspekte zu berücksichtigen. Wenn Bohrungen für eine Baugrunduntersuchung niedergebracht werden, besteht Bohranzeige- und Bohrmittelungspflicht gegenüber dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Im Geodatenarchiv des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie liegen Schichtenverzeichnisse von Bodenaufschlüssen vor. Diese können in den Internetseiten des Landes unter xxx.xxxxxx.xxxxxxx.xx recherchiert und deren Inhalte ggf. abgefragt werden. Insbesondere über die bergbaulich beeinflussten Bereiche liegt ein teilweise engmaschiges Netz an Bodenaufschlüssen vor. Im Untersuchungsraum befindet sich das Geotop (Nr. 348) "Verkieselter Baumstamm am Bahnhof Böhlen"
Geologie. Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur des Untergrundes; dies umfasst auch Grundgebirgs- und Sedimentgesteine, Lockersedimente, Grundwasserleiter, Grundwasserstauer, Geomorphologie, Störungen und anderes. Anlage 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetz – HVGG vom 6. September 2007 - Geodaten-Themen nach § 31 Abs. 1 Nr. 4
Geologie. Regionalgeologisch gehört das UG zum ausgedehnten Lausitzer Granodioritmassiv, welches sich von der Elbe bis zur Neiße erstreckt. Im Westen des UG schließt das Lausitzer Randpleistozän an. Vor- herrschende Gesteine im Untergrund sind Metamorphite und Sedimentite. Streifenförmig sind zusätz- lich Magmatite zu finden. Eine Besonderheit ist der Stolpener Basaltkegel unter der Burg, welcher sich innerhalb des Zweiglimmer-Granodiorites gebildet hat. Entstanden ist er in der Zeit des tertiären Vul- kanismus vor ca. 30 Millionen Jahren. Das basaltische Magma gelangte in einem schlotartigen Zu- fuhrkanal zur Erdoberfläche oder erstarrte kurz unter ihr. Die typische Form der Basaltsäulen ist auf die kreisförmige Abkühlung der Basaltschmelze um das Erstarrungszentrum zurückzuführen.

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  • Umwelt Soziales Scope ESG-Rating Unternehmensführung Welche Nachhaltigkeitskriterien werden mit einbezogen? Sind bestimmte Investitionen ausgeschlossen? Umwelt Soziales

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

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  • Streitbeilegung Gütliche Streitbeilegung

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

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