Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren Musterklauseln

Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren. Umweltbericht
Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren. Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren werden bei der TLG IMMOBILIEN nicht unmittelbar zur Unternehmenssteuerung herangezogen. Wir sind uns bewusst, dass die Zufriedenheit unserer Mitarbeiter und Kunden sowie unsere positive Wahrnehmung in der Immobilienbranche als verlässlicher Partner aber sehr wichtig sind, um dauerhaft am Markt erfolgreich zu sein. Zum Stichtag 31. Dezember 2015 waren bei der TLG IMMOBILIEN 122 (Vj. 145) Arbeitnehmer ohne Auszubildende und ruhende Arbeitsverhältnisse beschäftigt. Die Reduzierung der Mitarbeiter- anzahl ist maßgeblich auf die Umstrukturierung des Unternehmens und den damit im Zusammen- hang stehenden Personalabbau zurückzuführen. Die durchschnittliche Betriebszugehörigkeit in der TLG IMMOBILIEN beträgt 14 Jahre. Als modernes und attraktives Unternehmen mit einer klaren Wachstumsstrategie ist es erklärtes Ziel der Gesellschaft, im Rahmen von gezielten Neueinstellungen eine qualitative und quantitative Verstärkung des Teams zu erreichen. Im Jahr 2015 gab es neun Neueinstellungen. Auch die fachliche und persönliche Weiterbildung der Mitarbeiter ist eine wesentliche Komponente im Personalmanagement. Zur Erweiterung des Wissens und der Kompetenzen der Mitarbeiter fördert das Unternehmen fachspezifische Fortbildungen sowie berufsbegleitende Studiengänge und bietet den Mitarbeitern zur Aktualisierung des Fachwissens fachspezifische Seminare an. Die TLG IMMOBILIEN AG bildet darüber hinaus für den eigenen Bedarf aus. Auch zukünftig werden Plätze im Dualen Studiengang Betriebswirtschaftslehre, im Wesentlichen mit dem Ausbildungsschwerpunkt Immobilienwirtschaft, angeboten. Optimale Arbeitsbedingungen an modernen Standorten mit flexiblen Arbeitszeiten und attraktiven Zusatzleistungen, wie beispielsweise dem Jobticket, Essenszuschüssen oder einer Unfallversicherung, gehören genauso zum Angebot des Unternehmens wie eine effiziente Unternehmenskultur. So werden schnelle Entscheidungswege durch im Jahr 2015 großflächig modernisierte Kommunikationstechniken und ein zeitgemäßes Leitbild als Richtschnur ergänzt. Zum ersten Mal seit Bestehen der TLG IMMOBILIEN AG wurde im Jahr 2015 überdies eine richtungweisende Mitarbeiterbefragung durchgeführt. Eine sehr hohe Beteiligung zeigt das Interesse der Belegschaft, die Entwicklung der TLG IMMOBILIEN AG künftig gemeinsam in die Hand zu nehmen. Die Mitarbeiter sind im Wesentlichen mit den Arbeitsbedingungen und den ihnen anvertrauten Aufgaben sehr bis äußerst zufrieden. Die TLG IMMOBILIEN unterhält...
Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren. Die nichtfinanziellen Leistungsindikatoren beziehen sich auf die unterschiedlichen Dimensionen des operativen Geschäfts. Sie zeigen an, wie erfolgreich die Geschäftsbereiche mit ihren Produkten und Dienstleistungen am Markt agieren. Zentrale Steuerungsgröße für den Absatzerfolg im Fonds- und im Zertifikategeschäft ist die Nettovertriebsleistung. Sie ergibt sich im Wesentlichen als Summe aus dem Direktabsatz der Publikums- und Spezialfonds, des Fondsbasierten Vermögensmanagements, der Fonds der Kooperationspartner sowie der Masterfonds- und Advisory-/Management-Mandate, der ETFs und der Zertifikate. Dabei entspricht die Nettovertriebsleistung im Fondsgeschäft der Bruttovertriebsleistung abzüglich der Rückflüsse. Durch Eigenanlagen generierter Absatz wird nicht berücksichtigt. Bei Zertifikaten werden Rückgaben und Fälligkeiten nicht berücksichtigt, da die Ertragswirkung maßgeblich zum Zeitpunkt der Emission erfolgt. Die zentrale Steuerungsgröße Total Assets enthält das ertragsrelevante Volumen der Publikums- und Spezialfondsprodukte (inklusive ETFs), Direktanlagen in Kooperationspartnerfonds, der Kooperationspartner-, Drittfonds- und Liquiditätsanteil des Fondsbasierten Vermögensmanagements, Advisory-/Management-Mandate, die fremdgemanagten Masterfonds sowie Zertifikate. Die Total Assets beeinflussen wesentlich die Höhe des Provisionsergebnisses.
Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren. 3.1.1 SARS-CoV-2 im Abwasser der Stadt Wien Wie auch schon im Lagebericht des Jahresabschlusses 2020 ausgeführt wurde, wird seit Beginn der Coronapandemie im Xxxx 2020 im Xxxxxx der Kläranlage Wien das Gesamtabwasser in Kooperation mit der Technischen Universität Wien – Institut für Wassergüte und Ressourcenmanagement auf das Auftreten des viralen Genoms un- tersucht. Die Menge des Erbguts im Abwasser korrespondiert mit der Anzahl der Aus- scheider, zu denen Erkrankte, aber über einen Zeitraum von 2 – 4 Wochen auch Ge- nesene zählen. Neben diesen Untersuchungen wurde im Mai 2020 begonnen, Tagesmischproben aus den großen Hauptsammelkanälen entlang der Donau und dem Donaukanal zu unter- suchen. Damit ist eine räumliche Darstellung des Infektionsgeschehens in der Stadt möglich. Auf Grundlage der daraus gewonnenen Erkenntnisse wurde in weiterer Folge der Gesundheitsdienst der Stadt Wien in das Projekt einbezogen. Mit der Leitung des Projekts wurde die Wien Kanal-Tochter ebswien kläranlage & tierservice Ges.m.b.H betraut. Die Auswertung der Proben erfolgt durch die TU Wien, die Probenahme durch Wien Kanal selbst. Vom Projektteam wurde ein Probenahmeplan entwickelt, in dem vorerst 23 Messstel- len definiert wurden, um den Gesundheitsdienst mit Daten über das Infektionsgesche- hen in verschiedenen Stadtteilen zu versorgen. In diesem Zusammenhang wurden die entsprechenden Gerätschaften wie • automatische Probenehmer • Zentrifuge zur Probenvorbereitung • Extraktionsroboter zur automatischen Nukleinsäureaufreinigung • Ultra Low Freezer zur Lagerung des isolierten genetischen Materials beschafft und eingesetzt. Die Geräte sind mobil und können an jedem beliebigen Punkt im rund 2.500 km langen Kanalsystem von Wien eingesetzt werden. Dadurch ist es auch möglich, durch gezielte Annäherung der Probenahmestellen in mehreren Schritten, Gebiete mit hohem Signal im Abwasser (Hot-Spots) einzugren- zen. So können die Gesundheitsbehörden rasch mit Informationen über Auftreten und Verbreitung des Virus versorgt werden. Die Festlegung der dahingehend relevanten Probenahmestellen erfolgt über das Projektteam wöchentlich auf Grund der Ergeb- nisse der Vorwoche und/oder nach den vorliegenden Informationen über das oberirdi- sche Infektionsgeschehen. Über das Abwasser erfolgt somit eine Betrachtung über die Infektionsrate in der Be- völkerung zu einem bestimmten Zeitpunkt im Xxxxxx der Wiener Kläranlage und im Einzugsgebiet des jeweiligen Kanalabschnittes. Aufgrund wissenschaftlicher...

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  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Zahlstelle Zahlstelle ist die Emittentin in eigener Durchführung. Die Emittentin ist berechtigt, eine externe Zahlstelle mit der Abwicklung von Zahlungen zu beauftragen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 300 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.