Finanzinstrumente Musterklauseln

Finanzinstrumente. Folgende Wertpapierklassen wurden für diese Ausführungsgrundsätze festgelegt: • Aktien und aktienvertretende Zertifikate (ADR) • Bezugsrechte • Renten und rentenähnliche WertpapiereAnteile an Investmentfonds • ETF (Exchange Traded Funds) • Genussscheine/Rechte • Finanzderivate mit Hebelwirkung (außer Optionen und Futures) • Zertifikate • ETC (Exchange Traded Commodities) • ETN (Exchange Traded Notes) • Nicht verbriefte Finanzinstrumente • Devisenkonvertierungen, Devisentermingeschäfte und Devisen Swaps
Finanzinstrumente a) Übertragbare Wertpapiere gemäß Z 5; b) Geldmarktinstrumente gemäß Z 6; c) Anteile an OGAW gemäß § 2 des Investment- fondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 und Anteile an AIF gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, soweit es sich um einen offenen Typ nach § 1 Abs. 2 Z 1 AIFMG handelt; d) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkon- trakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, Emissionszertifikate oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können; e) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt; f) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, wenn diese Instrumente an einem geregelten Markt, über ein MTF oder über ein OTF gehan- delt werden, ausgenommen davon sind über ein OTF gehandelte Energiegroßhandelspro- dukte, die effektiv geliefert werden müssen; g) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkon- trakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht in lit. f genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer derivativer Finanzin- strumente aufweisen; h) derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken; i) finanzielle Differenzgeschäfte; j) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkon- trakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Inflationsraten oder andere offizielle Wirt- schaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen, oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligatio- nen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht in dieser Ziffer genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufwei- sen, wobei unter anderem berücksichtigt wird...
Finanzinstrumente. Ein Finanzinstrument ist ein Vertrag, der gleichzeitig bei einem Unternehmen zur Entstehung eines fi- nanziellen Vermögenswertes und bei einem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt. Finanzinstrumente werden erfasst, sobald der STEAG-Kon- zern Vertragspartei des Finanzinstrumentes wird. Als finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Ver- bindlichkeiten erfasste Finanzinstrumente werden grundsätzlich unsaldiert ausgewiesen. Ausnahmen liegen vor, wenn bezüglich der Beträge zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Aufrechnungsrecht besteht und beabsichtigt wird, den Ausgleich auf Nettobasis herbeizuführen. Finanzinstrumente lassen sich danach unterscheiden, ob sie originär oder derivativ sind. Originäre Fi- nanzinstrumente umfassen auf der Aktivseite bspw. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Aus- leihungen und Zahlungsmittel sowie gehaltene Eigenkapitalinstrumente. Die Finanzinstrumente sind in Abhängigkeit von ihrer Klassifizierung mit den fortgeführten Anschaffungskosten oder dem beizulegen- den Zeitwert am Bilanzstichtag angesetzt. Auf der Passivseite bestehen die originären Finanzinstru- mente aus mit den fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Verbindlichkeiten bspw. aus Lieferun- gen und Leistungen, Anleihen und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten. Derivative Finanzin- strumente (Derivate) werden – sofern sie in den Anwendungsbereich von IFRS 9 Finanzinstrumente fallen – grundsätzlich mit ihren beizulegenden Zeitwerten am Bilanzstichtag bilanziert. Beim erstmaligen Ansatz werden Finanzinstrumente mit ihrem beizulegenden Zeitwert bzw. mit dem Transaktionspreis bewertet. Direkt zurechenbare Transaktionskosten werden bei finanziellen Vermö- genswerten und finanziellen Verbindlichkeiten berücksichtigt, sofern diese im Rahmen der Folgebewer- tung nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Die Folgebewertung richtet sich nach der zuvor erwähnten Klassifizierung der Finanzinstrumente. Für Finanzinstrumente entspricht der beizulegende Zeitwert normalerweise dem Betrag, den der Kon- zern erhalten bzw. zahlen würde, wenn er die Finanzinstrumente am Bilanzstichtag tauschen bzw. be- gleichen wollte. Bei der Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte wird das eigene bzw. das Ausfallrisiko des Kontrahenten berücksichtigt. Die am Bilanzstichtag beizulegenden Zeitwerte der Finanzinstrumente werden in drei Stufen eingeteilt, in Abhängigkeit der Inputfaktoren, die für ihre Bewertung...
Finanzinstrumente. Klassifizierung von Finanzinstrumenten Finanzielle Vermögenswerte Hinsichtlich der Klassifizierung und der Bewertung ist die Anzahl der Kategorien von finanziellen Vermögenswerten nach IFRS 9 im Vergleich zu IAS 39 reduziert worden. Alle erfassten finanzi- ellen Vermögenswerte werden entweder zu den fortgeführten Anschaffungskosten oder zum bei- zulegenden Zeitwert bewertet. Konkret bedeutet dies: - Ein Schuldinstrument, das (i) im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten wird, dessen Ziel in der Einziehung der vertraglichen Zahlungsströme besteht und das (ii) sich durch vertragliche Zahlungsströme auszeichnet, bei denen es sich ausschließlich um die Zah- lungen der Hauptforderung und der Zinsen auf die ausstehende Hauptforderung handelt, ist zu fortgeführten Anschaffungskosten (abzüglich aller wertminderungsbedingten Ab- schreibungen) zu bewerten, es sei denn, der betreffende Vermögenswert wird im Rahmen der Fair Value Option erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert (FVTPL) bewertet; - Ein Schuldinstrument, das (i) im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten wird, dessen Ziel sowohl durch die Einziehung der vertraglichen Zahlungsströme als auch durch den Verkauf von finanziellen Vermögenswerten verwirklicht wird, und das (ii) sich durch Ver- tragsbedingungen auszeichnet, die zu einem bestimmten Datum zu Zahlungsströmen füh- ren, bei denen es sich ausschließlich um Zahlungen der Hauptforderung und der Zinsen auf die ausstehende Hauptforderung handelt, ist erfolgsneutral zum beizulegenden Zeit- wert (FVTOCI) zu bewerten, es sei denn, der betreffende Vermögenswert wird im Rahmen der Fair Value Option erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert (FVTPL) bewertet; - Alle anderen Schuldinstrumente sind erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten; - Alle Eigenkapitalinstrumente sind in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und die Gewinne oder Verluste in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen, es sei denn, ein Eigenkapitalinstrument wird weder zu Handelszwecken gehalten, noch wird von einem Erwerber bei einem Unternehmenszusammenschluss (auf den IFRS 3 Anwendung findet) eine Eventualverbindlichkeit erfasst; in diesem Fall kann beim Erstansatz der un- widerrufliche Beschluss gefasst werden, das Instrument erfolgsneutral zum beizulegen- den Zeitwert zu bewerten, wobei die Dividendenerträge in der Gewinn- und Verlustrech- nung erfasst werden. Finanzielle Vermögenswerte, die nur Forderungen gegen Gesellschafter umfassen, werden nach dem Modell ...
Finanzinstrumente. (Art. 59 Abs. 1 FIDLEG) Vernehmlassung 1 Effekten in Form von Aktien gleichzustellen sind neben denjenigen nach Artikel 59 Absatz 1 FIDLEG auch: a. Wandelanleihen mit Bezug auf Beteiligungspapiere, wenn Wandelanleihen und Beteiligungspapiere vom gleichen Emittenten oder der gleichen Unter- nehmensgruppe emittiert werden; b. handelbare Bezugs- und Vorwegzeichnungsrechte, die im Rahmen einer Ka- pitalerhöhung oder durch die Emission von Wandelanleihen bestehenden Ak- tionärinnen und Aktionären zugeteilt werden; c. Mitarbeiteroptionen auf Beteiligungspapiere des Arbeitgebers oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens; d. Dividendenausschüttungen in Form von Ansprüchen auf Aktien; 2 Als Forderungspapiere mit derivativem Charakter gelten Derivate und Forderungs- papiere, deren Auszahlungsprofil wie dasjenige eines Derivats nach Artikel 2 Buch- stabe c des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201510 strukturiert ist. 3 Als Forderungspapiere ohne derivativen Charakter gelten namentlich: a. Anleihensobligationen mit Zinssätzen, die sich auf Referenzzinssätze bezie- hen; b. Anleihensobligationen mit Inflationsschutz; c. Anleihensobligationen mit vorzeitigen Rückzahlungs- oder Kaufrechten; d. Nullcoupon-Anleihen. 10 SR 958.1
Finanzinstrumente. 1.1. Zielsetzungen und Methoden des Risikomanagements von Finanzinstrumenten
Finanzinstrumente. Alle Finanzinstrumente, die der Gesellschaft aus welchem Grund auch immer vom Kunden oder im Namen des Kunden anvertraut werden, auch wenn sie in einem Bankschließfach verwahrt wer- den, werden zugunsten der Gesellschaft als Sicherheit für die Erfüllung gegenwärtiger und künftiger Verpflichtungen jeglicher Art durch den Kunden gegenüber der Gesellschaft verpfändet. Im Falle der Nichterfüllung einer der Verpflichtungen durch den Kunden ist die Gesellschaft berechtigt, die gebundenen Finan- zinstrumente durch einfache Mitteilung, ohne Inverzugsetzung oder vorherige gerichtliche Entscheidung und ungeachtet jegli- chen Insolvenzverfahrens, Verpfändung oder Konkurs durchzu- führen und anzueignen. Im Falle der Verwendung werden die als Sicherheit dienenden Finanzinstrumente am Tag der Verwendung einer nach redli- chen Grundsätzen und in Anlehnung an den an diesem Tag von der Gesellschaft notierten Marktpreisen erfolgten und Bewer- tung unterzogen. Was die Kapitalanteile der nicht börsennotierten Gesellschaften betrifft, werden diese dem intrinsischen Wert der nicht börsen- notierten Gesellschaft entsprechen, der nach redlichen Grund- sätzen und sachgemäß entsprechend den Richtlinien der Ge- sellschaft bestimmt wird und durch die Anzahl der Aktien, die das Grundkapital der betreffenden Gesellschaft repräsentieren, geteilt wurde. Der Erlös aus den eingesetzten Finanzinstrumen- te oder der Betrag, der sich aus ihrer Bewertung im Falle der Verwendung ergibt, werden gemäß Artikel 1254 des französi- schen Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Hauptforderung der Gesellschaft, Zinsen- und Kostenansprüchen verrechnet. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, die eingesetzten Finanzin- strumente in irgendeiner Art zu verwenden. Am Fälligkeitstag der gesicherten Schuld wird die Gesellschaft nach eigenem Ermessen entweder gleichwertige Finanzinstrumente ersetzen oder den gemäß dem vorstehenden Absatz berechneten Wert ihrer Schuld in Höhe von Kapital, Zinsen und Kosten auf die Hauptforderung übertragen.
Finanzinstrumente. Ansatz von Finanzinstrumenten Kategorisierung von Finanzinstrumenten
Finanzinstrumente. Besondere Finanzinstrumente und insbesondere Sicherungsgeschäfte sind nicht zu verzeich- nen. Das Anlagevermögen ist langfristig finanziert. Bei den langfristigen Fremdmitteln handelt es sich um langfristige Annuitätendarlehen mit Laufzeiten von durchschnittlich mindestens 10 Jahren. Auf Grund steigender Tilgungsanteile halten sich die Zinsänderungsrisiken in be- schränktem Rahmen. Die Zinsentwicklung wird im Rahmen unseres Risikomanagements be- obachtet.
Finanzinstrumente. Der Handel mit Finanzinstrumenten4 bringt finanzielle Risiken mit sich. Je nach Finanzinstrument kön- nen diese Risiken sehr unterschiedlich sein. Grundsätzlich ist zwischen sog. „nichtkomplexen“ und sog. „komplexen“ Finanzinstrumenten zu unterscheiden. Welche Arten von Finanzinstrumenten es gibt und welche Risiken mit diesen einhergehen, ist in der Broschüre „Risiken im Effektenhandel“ genauer erklärt. Bitte beachten Sie dazu auch die Ausführungen in Punkt 2.2.