Geschäftsgeheimnis Musterklauseln

Geschäftsgeheimnis. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über nicht allgemein bekannte, geschäftlich relevante und bedeutsame Angelegenheiten des Auftraggebers (Geschäftsgeheimnisse) Verschwiegenheit zu wahren. Der Auftragnehmer wird auch seine Mitarbeiter und evtl. beauftragte Subunternehmer zur Verschwiegenheit verpflichten. Dem Auftraggeber bleibt es unabhängig davon unbenommen, entsprechende Verschwiegenheitsverpflichtungen direkt mit den Mitarbeitern des Auftragnehmers zu vereinbaren. Der Auftraggeber verpflichtet sich ebenfalls, auch über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus, Verschwiegenheit über die Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers zu wahren.
Geschäftsgeheimnis. Geschäftsgeheimnisse sind Ihre eigenen oder fremden Geschäftsgeheimnisse, die Ihnen von Dritten rechtmäßig anvertraut wurden. Hierbei handelt es sich um Informationen, die 1 weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind und daher von wirtschaftlichem Wert sind und
Geschäftsgeheimnis. 8.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche von HLS – in welcher Form auch immer – erhaltenen Informationen vertraulich und als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Die Pflicht der Verschwiegenheit bezieht sich insbesondere auf alle Angelegenheiten, die geeignet sind, HLS einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen oder HLS‘ Ansehen zu verletzen und beziehen sich auch auf die Zeit nach Fertigstellung und Abnahme des erteilten Auftrages. Alle mit dem Auftrag betrauten Mitarbeiter des Auftragnehmers und dessen Unterauftragnehmer sind entsprechend zu verpflichten.
Geschäftsgeheimnis. Die Vertragsparteien verpflichten sich alle, auch ofenkundige Einzelheiten, Informationen und Daten der Parteien, die durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.
Geschäftsgeheimnis. Die at data verpflichtet sich, über nicht all- gemein bekannte, geschäftlich relevante und bedeutsame Angelegenheiten des Kunden (Geschäftsgeheimnisse) Ver- schwiegenheit zu wahren. Sie wird auch ihre Mitarbeiter zur Verschwiegenheit ver- pflichten. Dem Kunden bleibt es unabhän- gig davon unbenommen, entsprechende Verschwiegenheitsverpflichtungen direkt mit den Mitarbeitern at data zu vereinba- ren.
Geschäftsgeheimnis. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unsere Bestellungen und die damit verbundenen kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und auch seine Mitarbeiter entsprechend anzuweisen und zu überwachen.
Geschäftsgeheimnis. Unsere Bestellungen und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sind vom Lieferanten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Auf die Geschäftsverbindungen mit uns darf der Lieferant nur hinweisen, wenn wir uns damit einverstanden erklärt haben.
Geschäftsgeheimnis. Der Nachunternehmer ist verpflichtet, unsere Absprachen, Verträge und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Gibt er hier Informationen weiter, ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
Geschäftsgeheimnis. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen auf Grund der Zusammenarbeit der Vertragsparteien zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Ge- schäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefris- tet geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten, weder aufzuzeichnen noch weiter- zugeben oder zu verwerten. Durch geeignete vertragliche Abreden haben die Parteien sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter diese Verpflichtung ebenfalls einhalten.
Geschäftsgeheimnis. Bei der Vergabe von Informationen müssen die Mitarbeiter das Geschäftsgeheimnis bewahren. Es ist verboten zu kommunizieren, von wem und von woher Sendungen stammen oder an wen und wohin Sendungen gesendet werden. Es ist auch untersagt, offizielle Daten ohne Zustimmung der verantwortlichen Personen der Gesellschaft gemäß dem Regelwerk über das Geschäftsgeheimnis der Gesellschaft bereitzustellen.