Common use of Gesetzliche Einlagensicherung Clause in Contracts

Gesetzliche Einlagensicherung. Das Sicherungssystem ist als Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) amtlich anerkannt. Sollte entgegen Absatz 1 ausnahmsweise die Institutssicherung nicht greifen, hat der Kunde gegen das Sicherungssystem einen Anspruch auf Erstattung seiner Einlagen im Sinne des § 2 Absätze 3 bis 5 EinSiG bis zu den Xxxxxxxxxxx xxx § 0 XxxXxX. Nicht entschädigungsfähig nach § 6 EinSiG sind unter anderem Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäschetransaktionen entstanden sind, sowie Inhaberschuldverschreibungen der Bank und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gesetzliche Einlagensicherung. Das Sicherungssystem ist als Einlagensicherungssystem Einlagensicherungs- system nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) amtlich anerkannt. Sollte entgegen Absatz 1 ausnahmsweise ausnahms- weise die Institutssicherung nicht greifen, hat der Kunde gegen das Sicherungssystem einen Anspruch auf Erstattung Er- stattung seiner Einlagen im Sinne des § 2 Absätze 3 bis 5 EinSiG bis zu den Xxxxxxxxxxx xxx § 0 XxxXxX. Nicht entschädigungsfähig nach § 6 EinSiG sind unter anderem Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäschetransaktionen entstanden sind, sowie Inhaberschuldverschreibungen der Bank und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gesetzliche Einlagensicherung. Das Sicherungssystem ist als Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) amtlich anerkannt. Sollte entgegen Absatz 1 ausnahmsweise die Institutssicherung nicht greifen, hat der Kunde gegen das Sicherungssystem einen Anspruch auf Erstattung seiner Einlagen im Sinne des § 2 Absätze Ab- sätze 3 bis 5 EinSiG bis zu den Xxxxxxxxxxx xxx § 0 XxxXxX. Nicht entschädigungsfähig nach § 6 EinSiG sind unter anderem Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäschetransaktionen entstanden sind, sowie Inhaberschuldverschreibungen der Bank Bay- ernLB und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und SolawechselnSola- wechseln.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gesetzliche Einlagensicherung. Das Sicherungssystem ist als Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) amtlich anerkannt. Sollte entgegen Absatz 1 ausnahmsweise die Institutssicherung nicht greifen, hat der Kunde gegen das Sicherungssystem einen Anspruch auf Erstattung seiner Einlagen im Sinne des § 2 Absätze 3 bis 5 EinSiG bis zu den Xxxxxxxxxxx xxx § 0 XxxXxX. Nicht entschädigungsfähig nach § 6 EinSiG sind unter anderem Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäschetransaktionen entstanden sind, sowie Inhaberschuldverschreibungen der Bank Sparkasse und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gesetzliche Einlagensicherung. Das Sicherungssystem ist als Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungsgesetz Ein- lagensicherungsgesetz (EinSiG) amtlich anerkannt. Sollte entgegen Absatz Ab- satz 1 ausnahmsweise die Institutssicherung nicht greifen, hat der Kunde gegen das Sicherungssystem einen Anspruch auf Erstattung seiner Einlagen Einla- gen im Sinne des § 2 Absätze 3 bis 5 EinSiG bis zu den Xxxxxxxxxxx xxx § 0 XxxXxX. Nicht entschädigungsfähig nach § 6 EinSiG sind unter anderem Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäschetransaktionen entstanden sind, sowie Inhaberschuldverschreibungen der Bank Sparkasse und Verbindlichkeiten Verbindlichkei- ten aus eigenen Akzepten und Solawechseln.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Besondere Bedingungen

Gesetzliche Einlagensicherung. Das Sicherungssystem ist als Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungsgesetz Einlagen- sicherungsgesetz (EinSiG) amtlich anerkannt. Sollte entgegen Absatz 1 ausnahmsweise aus- nahmsweise die Institutssicherung nicht greifen, hat der Kunde gegen das Sicherungssystem einen Anspruch auf Erstattung seiner Einlagen im Sinne des § 2 Absätze 3 bis 5 EinSiG bis zu den Xxxxxxxxxxx xxx § 0 XxxXxX. Nicht entschädigungsfähig nach § 6 EinSiG sind unter anderem Einlagen, die im Zusammenhang Zu- sammenhang mit Geldwäschetransaktionen entstanden sind, sowie Inhaberschuldverschreibungen der Bank und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln.

Appears in 1 contract

Samples: Eröffnungsunterlagen Für Einen Investmentclub

Gesetzliche Einlagensicherung. Das Sicherungssystem ist als Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungsgesetz Einlagensicherungs- gesetz (EinSiG) amtlich anerkannt. Sollte entgegen Absatz 1 ausnahmsweise die Institutssicherung Insti- tutssicherung nicht greifen, hat der Kunde gegen das Sicherungssystem einen Anspruch auf Erstattung seiner Einlagen im Sinne des § 2 Absätze 3 bis 5 EinSiG bis zu den Xxxxxxxxxxx Xxxx- xxxxxxx xxx § 0 XxxXxX. Nicht entschädigungsfähig nach § 6 EinSiG sind unter anderem Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäschetransaktionen entstanden sind, sowie Inhaberschuldverschreibungen der Bank Sparkasse und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten Akzep- ten und Solawechseln.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Gesetzliche Einlagensicherung. Das Sicherungssystem ist als Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungsgesetz Ein- lagensicherungsgesetz (EinSiG) amtlich anerkannt. Sollte entgegen Absatz 1 lit. a) ausnahmsweise die Institutssicherung nicht greifen, hat der Kunde Bausparer gegen das Sicherungssystem einen Anspruch auf Erstattung seiner Einlagen Ein- lagen im Sinne des § 2 Absätze 3 bis 5 EinSiG bis zu den Xxxxxxxxxxx xxx § 0 XxxXxX. Nicht entschädigungsfähig nach § 6 EinSiG sind unter anderem Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäschetransaktionen entstanden entstan- den sind, sowie Inhaberschuldverschreibungen der Bank Einlagen von Kreditinstituten, von Versicherungsunternehmen und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechselnvon staatlichen Stellen.

Appears in 1 contract

Samples: Bausparvertrag

Gesetzliche Einlagensicherung. Das Sicherungssystem ist als Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) amtlich anerkannt. Sollte entgegen Absatz 1 Ab- schnitt a) ausnahmsweise die Institutssicherung nicht greifen, hat der Kunde Bausparer gegen das Sicherungssystem einen Anspruch auf Erstattung seiner Einlagen im Sinne des § 2 Absätze 3 bis 5 EinSiG bis zu den Xxxxxxxxxxx xxx § 0 XxxXxX. Nicht entschädigungsfähig nach § 6 EinSiG sind unter anderem Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäschetransaktionen entstanden sind, sowie Inhaberschuldverschreibungen der Bank Einlagen von Kreditinstituten, von Versiche- rungsunternehmen und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechselnvon staatlichen Stellen.

Appears in 1 contract

Samples: Bausparvertrag

Gesetzliche Einlagensicherung. Das Sicherungssystem ist als Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) amtlich anerkannt. Sollte Sol- lte entgegen Absatz 1 Abschnitt a) ausnahmsweise die Institutssicherung nicht greifen, hat der Kunde Bausparer gegen das Sicherungssystem Sicherungsystem einen Anspruch auf Erstattung seiner Einlagen im Sinne des § 2 Absätze 3 bis 5 EinSiG bis zu den Xxxxxxxxxxx xxx Obergrenzen des § 0 XxxXxX. 8 Ein- SiG. Nicht entschädigungsfähig nach § 6 EinSiG sind unter anderem Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäschetransaktionen Geldwäsche- transaktionen entstanden sind, sowie Inhaberschuldverschreibungen der Bank Einlagen von Kreditinstituten, von Versicherungsunternehmen und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechselnvon staatlichen Stellen.

Appears in 1 contract

Samples: Bausparvertrag

Gesetzliche Einlagensicherung. Das Sicherungssystem ist als Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungsgesetz Einlagen- sicherungsgesetz (EinSiG) amtlich anerkannt. Sollte entgegen Absatz 1 ausnahmsweise aus- nahmsweise die Institutssicherung nicht greifen, hat der Kunde gegen das Sicherungssystem Si- cherungssystem einen Anspruch auf Erstattung seiner Einlagen im Sinne des § 2 Absätze 3 bis 5 EinSiG bis zu den Xxxxxxxxxxx xxx § 0 XxxXxX. Nicht entschädigungsfähig ent- schädigungsfähig nach § 6 EinSiG sind unter anderem Einlagen, die im Zusammenhang Zu- sammenhang mit Geldwäschetransaktionen entstanden sind, sowie Inhaberschuldverschreibungen der Bank und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln.

Appears in 1 contract

Samples: Eröffnungsunterlagen Für Einen Investmentclub

Gesetzliche Einlagensicherung. Das Sicherungssystem ist als Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) amtlich anerkannt. Sollte entgegen Absatz 1 lit. a) ausnahmsweise die Institutssicherung nicht greifen, hat der Kunde Bau- sparer gegen das Sicherungssystem einen Anspruch auf Erstattung seiner sei- ner Einlagen im Sinne des § 2 Absätze 3 bis 5 EinSiG bis zu den Xxxxxxxxxxx xxx Obergren- zen des § 0 XxxXxX. 8 EinSiG. Nicht entschädigungsfähig nach § 6 EinSiG sind unter anderem Einlagen, ,die im Zusammenhang mit Geldwäschetransaktionen entstanden sind, sowie Inhaberschuldverschreibungen der Bank Einlagen von Kreditinstituten, von Versicherungsunter- nehmen und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechselnvon staatlichen Stellen.

Appears in 1 contract

Samples: Bausparvertrag

Gesetzliche Einlagensicherung. Das Sicherungssystem ist als Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) amtlich anerkannt. Sollte entgegen Absatz 1 lit. a) ausnahmsweise die Institutssicherung nicht greifen, hat der Kunde Bausparer gegen das Sicherungssystem einen Anspruch auf Erstattung seiner Einlagen im Sinne des § §2 Absätze 3 bis 5 EinSiG bis zu den Xxxxxxxxxxx xxx § 0 XxxXxX. Obergrenzen des §8 EinSiG. Nicht entschädigungsfähig nach § §6 EinSiG sind unter anderem Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäschetransaktionen entstanden sind, sowie Inhaberschuldverschreibungen der Bank Einlagen von Kreditinstituten, von Versicherungsunternehmen und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechselnvon staatlichen Stellen.

Appears in 1 contract

Samples: Bausparvertrag