Schutz der Einlagen. 20 Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
Schutz der Einlagen. 20.Einlagensicherungsfonds
Schutz der Einlagen. 20 Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH Die Bank ist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH angeschlossen. Die Entschädigungseinrichtung sichert alle Verbindlichkeiten, die in der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ auszuweisen sind. Hierzu zählen Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter xxx.xxx-xxxxxx.xx abgefragt werden.
Schutz der Einlagen. Die Genossenschaft ist dem Selbsthilfefonds zur Sicherung von Sparein- lagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung angeschlossen. Dieser wurde durch den GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. errichtet und besteht seit 1974. Ausschließlicher Zweck des Selbsthilfefonds ist es, die Einlagen der Kunden bei den angeschlossenen Wohnungsgenossenschaften zu sichern. Die ange- schlossenen Wohnungsgenossenschaften leisten jährliche Beiträge. Besteht die Gefahr, dass eine Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung die Verpflichtung aus Einlagen nicht erfüllen kann, so kann der GdW den Selbsthilfefonds im Rahmen des Statuts und im Interesse des Vertrauens in die angeschlossenen Wohnungsgenossenschaften einsetzen. Ein formaler Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. Der Selbsthilfefonds des GdW ist durch »Statut des Selbsthilfefonds zur Sicherung von Spareinlagen von Wohnungsgenossenschaften« geregelt; Das Statut wird dem Sparer auf Anforderung zur Verfügung gestellt.
Schutz der Einlagen. Information i.iber die Einlagensicherung (1 )
Schutz der Einlagen. Die Bank ist der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ), Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx, ange- schlossen. Der Schutzumfang und die Ausnahmen vom Einlegerschutz können Im Internet unter xxx.xxxx-xxxx.xx abgefragt werden. Nicht geschützt sind die in § 6 Einlagensicherungsgesetz genannten Einlagen. Hierzu zählen insbesondere Einlagen von Kreditinstituten und der öffentlichen Hand.
Schutz der Einlagen. Einlagen bei der Işbank sind im Rahmen der "Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH" (EdB) als gesetzliches Einlagensicherungssystem gesichert. Die Sicherungsgrenze der EdB beträgt EUR 100.000 je Kunde. Einlagen, die einen Betrag von EUR 100.000,- überschreiten, unterliegen mit wenigen Ausnahmen nicht der gesetzlichen Einlagensicherung. Die Berechnung dieser sog. Sicherungsgrenze erfolgt pro Kunde, d.h. mehrere Einlagen werden zusammengezählt. Einlagen oberhalb der Sicherungsgrenze in der gesetzlichen Einlagensicherung unterliegen den Regeln des (freiwilligen) Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands der deutschen Banken e.V.Einlagen.
Schutz der Einlagen. Informationen über die Einlagensicherung Einlagen sind Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind, wie zum Beispiel Guthaben auf Girokonten, Festgelder, Spareinlagen, Sparbriefe und Namensschuldverschreibungen. Maßgeblich sind die Definitionen in § 2 Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) bzw. § 6 Absatz 1 des Statuts des innerhalb des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. bestehenden Einlagensicherungsfonds deutscher Banken (Einlagensicherungsfonds). Die Bank ist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH als Xxxxxx der gesetzliche Einlagensicherung der privaten Banken zugeordnet. Die gesetzliche Einlagen- sicherung schützt nach Maßgabe des EinSiG und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bis zu einem Gegenwert von 000.000 € pro Einleger. In den in § 8 Absatz 2 EinSiG genannten Fällen erhöht sich dieser Betrag auf 000.000 €. Dazu gehören insbesondere Beträge, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskör- perschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzie- rung entstanden sind, und Inhaberschuldverschreibungen. Einzelheiten sind im EinSiG, insbesondere dessen § 8 geregelt.
Schutz der Einlagen. 20.Schutz der Einlagen
Schutz der Einlagen. Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. und der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH angeschlossen. Von der Bank ausgegebene Inhaberschuldverschreibungen werden nicht geschützt. Näheres entnehmen Sie bitte Nummer 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem „Informationsbogen für den Einleger“ und der Internetseite der Entschädigungs- einrichtung deutscher Banken GmbH unter xxx.xxx-xxxxxx.xx Xxxxxxx-Xxxxx-Xxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx