Schutz der Einlagen. 20 Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
Schutz der Einlagen. 20.Einlagensicherungsfonds
Schutz der Einlagen. Die Genossenschaft ist dem Selbsthilfefonds zur Sicherung von Sparein- lagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung angeschlossen. Dieser wurde durch den GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. errichtet und besteht seit 1974. Ausschließlicher Zweck des Selbsthilfefonds ist es, die Einlagen der Kunden bei den angeschlossenen Wohnungsgenossenschaften zu sichern. Die ange- schlossenen Wohnungsgenossenschaften leisten jährliche Beiträge. Besteht die Gefahr, dass eine Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung die Verpflichtung aus Einlagen nicht erfüllen kann, so kann der GdW den Selbsthilfefonds im Rahmen des Statuts und im Interesse des Vertrauens in die angeschlossenen Wohnungsgenossenschaften einsetzen. Ein formaler Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. Der Selbsthilfefonds des GdW ist durch »Statut des Selbsthilfefonds zur Sicherung von Spareinlagen von Wohnungsgenossenschaften« geregelt; Das Statut wird dem Sparer auf Anforderung zur Verfügung gestellt.
Schutz der Einlagen. 20 Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH Die Bank ist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH angeschlossen. Die Entschädigungseinrichtung sichert alle Verbindlichkeiten, die in der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ auszuweisen sind. Hierzu zählen Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter xxx.xxx-xxxxxx.xx abgefragt werden.
Schutz der Einlagen. Information i.iber die Einlagensicherung (1 )
Schutz der Einlagen. 20.Schutz der Einlagen
Schutz der Einlagen. Einlagensicherungsfonds
Schutz der Einlagen. Einlagensicherungsfonds Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (im folgenden Einlagensicherungsfonds genannt) angeschlossen. Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Hoehe Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds ueber. Entsprechendes gilt, wenn der Einlagensicherungsfonds die Zahlungen mangels Weisung eines Kunden auf ein Konto leistet, das zu seinen Gunsten bei einter anderen Bank eroeffnet wird. Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskuenfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfuegung zu stellen.
Schutz der Einlagen. Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. und der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH angeschlossen. Von der Bank ausgegebene Inhaberschuldverschreibungen werden nicht geschützt. Näheres entnehmen Sie bitte Nummer 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem „Informationsbogen für den Einleger“ und der Internetseite der Entschädigungs- einrichtung deutscher Banken GmbH unter xxx.xxx-xxxxxx.xx
Schutz der Einlagen. Informationen über die Einlagensicherung
(1) Einlagen:
(2) Gesetzliche Einlagensicherung: