Gesetzliche Haftpflicht Musterklauseln

Gesetzliche Haftpflicht. Wie sich aus der primären Risikobeschreibung ergibt, sind gegen den Architekten erhobene Schadensersatzansprüche Dritter versichert, wenn sie auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gestützt werden. • öffentlich-rechtliche, insbesondere verwaltungsrechtliche Verpflichtun- gen oder • strafrechtliche Verpflichtungen des Versicherungsnehmers, weil sie nicht privatrechtlichen Inhalts sind. Allerdings brauchen die »Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In- halts« nicht zwangsläufig dem bürgerlichen Recht anzugehören, denn auch öffentlich-rechtliche Bestimmungen können privatrechtlich ausgestaltet sein. Hierzu zählt beispielsweise § 22 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), wel- cher die Haftung für die Änderung der Beschaffenheit des Wassers regelt. Dieser Anspruch soll – genau wie im bürgerlichen Recht – einen Schaden ausgleichen, der einem Dritten aufgrund eines haftungsauslösenden Vorgangs entstanden ist. Insofern kann die zugrunde liegende öffentlich- rechtliche Bestimmung durchaus einen privatrechtlichen Inhalt haben. Zu den für den Architekten relevanten versicherten Haftpfiichtbestimmun- gen zählen: • die im BGB verankerten Normen über die unerlaubte Handlung (Deliktshaftung), wie z. B. § 823 Abs. 1 und 2 – siehe 2.4.1 und 2.4.2 –, § 831 (Haftung für Verrichtungsgehilfen) – siehe 2.4.5 –, § 253 Abs. 2 (Schmerzensgeld) – siehe 2.4.4. • die ebenfalls im BGB geregelten Schadensersatzansprüche wegen Pfiichtverletzung § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1, und zwar soweit über diese Bestimmung Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, die sich als Folge des Architektenfehlers bereits im Bauwerk manifes- tiert haben – siehe Ziff.2.3.4 Bei den ebenfalls auf § 634 BGB gestützten Ansprüchen auf • Ersatz der Nachbesserungskosten, • Freistellung von Honorarforderungen, • Ersatz von Xxxxxxx, die durch Mangelbeseitigung nicht mehr beheb- bar sind handelt es sich nicht um echte Schadensersatzansprüche im Sinne der Haftpflicht-Versicherungstechnik, sondern um modifizierte Erfül- lungsansprüche, sogenannte Erfüllungssurrogate, für die kein Versi- cherungsschutz besteht. Dieser kann aus grundsätzlichen versiche- rungstechnischen Erwägungen auch nicht geboten werden. Derartige Ansprüche, die grundsätzlich das unternehmerische Risiko des Archi- tekten betreffen, sind nicht Gegenstand der Berufs-Haftpflichtversiche- rung. • die Haftung für den Erfüllungsgehilfen,§ 278 BGB – siehe 2.3.4.5 Diese Gesetzesnorm ist selbst keine Anspruchsgrundlage, sondern ein...
Gesetzliche Haftpflicht. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Per- sonen für 3.1.1 Personenschäden, x.x. Xxxxxx, Verletzung oder sonstige Gesundheitsschädigung von Personen. 3.1.2 Sachschäden, d.h. Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen; Tötung, Verletzung oder Verlust von Tieren.
Gesetzliche Haftpflicht. Eine auf Grund des Gesetzes bestehende Verpflichtung zum Ersatz von Xxxxxxx, die Dritte wegen eines einem Versicherten in dessen Eigenschaft als Besitzer oder Benutzer des versicherten Fahrzeugs zuzurechnenden Versäumnisses, erlitten haben.
Gesetzliche Haftpflicht. Versichert gelten Schadenersatzansprüche, die gegen die Kirchengemein- de/kirchliche Institution erhoben werden. Grundlage der Forderung muss eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts sein. Strafrechtliche sowie rein vertragliche Ansprüche sind nicht bzw. nur im Ausnahmefall versi- chert.
Gesetzliche Haftpflicht. 2.4.1 Für alle unter 1.2 genannten Versicherten zusammen, wird je Ereignis für eines einem Versicherten zuzurechnenden schuldhaften Versäumnisses mit dem durch das oder von dem versicherten Fahrzeug Dritten zugefügten Sach- und/oder Personenschaden höchstens die in der Police genannte Versicherungssumme geleistet. Von der Deckung ausgeschlossen sind Schäden an Dritten: - verursacht durch oder als Folge von Schleppen von Tubes (aufblasbare Sachen) oder dergleichen; - verursacht durch oder als Folge von Schleppen von Wasser-Skifahrern/Wakeboardern, die Gebrauch machen von Gleitschirmen, Fallschirmen oder dergleichen; - entstanden während des Transports des Fahrzeuges durch ein Kraftfahrzeug. 2.4.2 Für alle unter 1.2 genannten Versicherten zusammen, wird je Ereignis für eines einem Versicherten zuzurechnenden schuldhaften Versäumnisses mit dem durch das oder von dem versicherten Fahrzeug anderen Versicherten zugefügten Personenschaden höchstens die in der Police genannte Versicherungssumme geleistet. Diese Deckung gilt ausschließlich für sich an Bord des Fahrzeugs befindliche Personen und gegenüber geschleppte Wasser-Skifahrer/Wakeboarder solange diese sich nicht eines Gleitschirms/Fallschirms oder dergleichen bedienen. 2.4.3 Sollten gesetzliche Bestimmungen die Haftung auf einen niedrigeren Betrag als die Höhe des zugefügten Schadens begrenzen, so wird die Entschädigung bis zu diesem gesetzlichen Höchstbetrag gewährt.

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  • Geschäftsführung Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

  • Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

  • Zusätzliche Leistungen Sollten sich während der Durchführung des Auftrages notwendige zusätzliche Leistungen zur Erfüllung des Vertrages herausstellen, wird der AN eine Anordnung des AG einholen. Sollte der AG nicht erreichbar sein und die Ausführung der Leistungen im mutmaßlichen Interesse des AG liegen oder die notwendigen zusätzlichen Leistun- gen weniger als 10 % der Auftragssumme betragen, kann der AN die Leistungen ohne Anordnung des AG ausführen. Die Abrechnung der notwendigen zusätzlichen Leistungen erfolgt nach den Stundensät- zen des AN nebst Zuschlägen gem. Ziff. 11., soweit diese angefallen sind.

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 3.1.3.1 und 3.1.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte Überweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Zusätzliche Kosten Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten

  • Grundsätzliches 1.1 Das Schülerbetriebspraktikum ist eine schulische Veranstaltung und dient der Förderung der Schülerinnen und Xxxxxxx im Sinne der gesetzlich festgelegten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele. Es soll die Gelegenheit geben, einen Einblick in die Berufs- und Arbeitswelt einschließlich ihrer sozialen Strukturen zu erhalten, um die im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Einsichten durch einen eigenen Erfahrungs- und Erlebnisbezug vertiefen zu können. Den Schülern soll die Erkenntnis vermittelt werden, dass ein den wechselnden Situationen gemäßes Arbeitsverhalten bewusstes und reflektiertes Handeln verlangt 1.2 Die Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Schülerpraktika (VV-Schülerbetriebspraktika) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. 1.3 Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften des Jugendarbeitschutz- gesetzes (JAbSchG) Anwendung. Das Verbot der Beschäftigung von Kindern gilt nicht für die Beschäftigung im Rahmen des Schülerbetriebspraktikums. Auf diese Beschäftigung finden gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 JArbSchG die besonderen Schutzbedingungen für Jugendliche in § 7 Satz 1 Nr.2 und der §§ 9 bis 46 des JArbSchG entsprechende Anwendung. Die Ämter für Arbeitsschutz und Sicher- heitstechnik des Landes Brandenburg beraten in diesen Fragen. 1.4 Vollzeitschulpflichtige dürfen im Rahmen des Schülerbetriebs- praktikums nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten an fünf Tagen in der Woche und zwar von Montag bis Xxxxxxx in der Zeit zwischen 6 und 2 <) Uhr bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Es gilt die Pausenregelung des § 11 des JArbSchG. Eine Beschäftigung gemäß § 16 des JArbSchG am Samstag und eine Verlängerung der täglichen Anwesenheitszeit bei entsprechender Verkürzung innerhalb einer Woche bedarf der Genehmigung des Staatlichen Schulamtes. 1.5 Das Schülerbetriebspraktikum dient nicht der Eignungsfeststellung für einen bestimmten Beruf; es handelt sich weder um eine Ausbildungs- noch ein Beschäftigungsverhältnis. Mit den Zielen des Schülerbetriebspraktikums ist es nicht vereinbar, Schülerinnen und Xxxxxxx als Ersatz für andere Arbeitskräfte einzusetzen. Eine Vergütung darf nicht gewährt werden. Eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf des Schülerbetriebspraktikums ist nach den Bestimmungen des JArbSchG nicht zulässig.

  • Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.