Gesetzliche Haftpflicht Musterklauseln

Gesetzliche Haftpflicht. Wie sich aus der primären Risikobeschreibung ergibt, sind gegen den Architekten erhobene Schadensersatzansprüche Dritter versichert, wenn sie auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gestützt werden. • öffentlich-rechtliche, insbesondere verwaltungsrechtliche Verpflichtun- gen oder • strafrechtliche Verpflichtungen des Versicherungsnehmers, weil sie nicht privatrechtlichen Inhalts sind. Allerdings brauchen die »Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In- halts« nicht zwangsläufig dem bürgerlichen Recht anzugehören, denn auch öffentlich-rechtliche Bestimmungen können privatrechtlich ausgestaltet sein. Hierzu zählt beispielsweise § 22 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), wel- cher die Haftung für die Änderung der Beschaffenheit des Wassers regelt. Dieser Anspruch soll – genau wie im bürgerlichen Recht – einen Schaden ausgleichen, der einem Dritten aufgrund eines haftungsauslösenden Vorgangs entstanden ist. Insofern kann die zugrunde liegende öffentlich- rechtliche Bestimmung durchaus einen privatrechtlichen Inhalt haben. Zu den für den Architekten relevanten versicherten Haftpfiichtbestimmun- gen zählen: • die im BGB verankerten Normen über die unerlaubte Handlung (Deliktshaftung), wie z. B. § 823 Abs. 1 und 2 – siehe 2.4.1 und 2.4.2 –, § 831 (Haftung für Verrichtungsgehilfen) – siehe 2.4.5 –, § 253 Abs. 2 (Schmerzensgeld) – siehe 2.4.4. • die ebenfalls im BGB geregelten Schadensersatzansprüche wegen Pfiichtverletzung § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1, und zwar soweit über diese Bestimmung Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, die sich als Folge des Architektenfehlers bereits im Bauwerk manifes- tiert haben – siehe Ziff.2.3.4 Bei den ebenfalls auf § 634 BGB gestützten Ansprüchen auf • Ersatz der Nachbesserungskosten, • Freistellung von Honorarforderungen, • Ersatz von Xxxxxxx, die durch Mangelbeseitigung nicht mehr beheb- bar sind handelt es sich nicht um echte Schadensersatzansprüche im Sinne der Haftpflicht-Versicherungstechnik, sondern um modifizierte Erfül- lungsansprüche, sogenannte Erfüllungssurrogate, für die kein Versi- cherungsschutz besteht. Dieser kann aus grundsätzlichen versiche- rungstechnischen Erwägungen auch nicht geboten werden. Derartige Ansprüche, die grundsätzlich das unternehmerische Risiko des Archi- tekten betreffen, sind nicht Gegenstand der Berufs-Haftpflichtversiche- rung. • die Haftung für den Erfüllungsgehilfen,§ 278 BGB – siehe 2.3.4.5 Diese Gesetzesnorm ist selbst keine Anspruchsgrundlage, sondern ein...
Gesetzliche Haftpflicht. Eine auf Grund des Gesetzes bestehende Verpflichtung zum Ersatz von Xxxxxxx, die Dritte wegen eines einem Versicherten in dessen Eigenschaft als Besitzer oder Benutzer des versicherten Fahrzeugs zuzurechnenden Versäumnisses, erlitten haben.
Gesetzliche Haftpflicht. 2.4.1 Für alle unter 1.2 genannten Versicherten zusammen, wird je Ereignis für eines einem Versicherten zuzurechnenden schuldhaften Versäumnisses mit dem durch das oder von dem versicherten Fahrzeug Dritten zugefügten Sach- und/oder Personenschaden höchstens die in der Police genannte Versicherungssumme geleistet. Von der Deckung ausgeschlossen sind Schäden an Dritten: - verursacht durch oder als Folge von Schleppen von Tubes (aufblasbare Sachen) oder dergleichen; - verursacht durch oder als Folge von Schleppen von Wasser-Skifahrern/Wakeboardern, die Gebrauch machen von Gleitschirmen, Fallschirmen oder dergleichen; - entstanden während des Transports des Fahrzeuges durch ein Kraftfahrzeug.
Gesetzliche Haftpflicht. Versichert gelten Schadenersatzansprüche, die gegen die Kirchengemein- de/kirchliche Institution erhoben werden. Grundlage der Forderung muss eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts sein. Strafrechtliche sowie rein vertragliche Ansprüche sind nicht bzw. nur im Ausnahmefall versi- chert.
Gesetzliche Haftpflicht. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Per- sonen für

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.