Schaden Musterklauseln

Schaden. An das HIS melden wir und andere Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken und Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher näher geprüft werden müssen. Die Meldung ist bei Antragstellung oder im Schadensfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im Schadensfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder schon einmal als gestohlen gemeldet wurde. Deshalb melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen Totalschaden erlitten haben, gestohlen wurden oder wenn Schäden ohne Reparaturnachweis abgerechnet wurden. Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen. Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, informieren wir Sie darüber. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder Regulierung eines Schadens richten wir Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse. Im Schadensfall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern zu erfragen, die Daten an das HIS gemeldet haben. Auch diese Ergebnisse speichern wir, wenn sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch sein, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadensfall geben müssen.
Schaden. Niemand will absichtlich Sachen oder Gegenstände beschädigen. Es kann doch jedem mal passieren, dass etwas kaputt geht. Wir bitten Sie, uns in solchem Fall den entstandenen Schaden umgehend zu melden, damit wir diesen nicht erst nach Ihrer Abreise während der Endreinigung feststellen. Der Xxxx haftet für Beschädigungen in Höhe der Wiederbeschaffungskosten.
Schaden. Widerrechtlichkeit oder Vertragsverletzung • Kausalität (adäquater Kausalzusammenhang) • Verschulden Gewöhnliche Kausalhaftung • •
Schaden. Als Schaden wird der vollständige mechanische oder elektrische Ausfall bzw. die Funktionsuntüchtigkeit der versicherten Fahrzeugteile aufgrund von Material- oder Herstellungsfehlern der von Polestar hergestellten bzw. gelieferten Fahrzeugteile unter normalen Nutzungsbedingungen bezeichnet. Nicht als Xxxxxxx gilt die verschleißbedingte allmähliche Verschlechterung der Fahrzeugleistung. Weitere Angaben zu Ihrem Versicherungsschutz sowie zu Einschränkungen und Ausschlüssen dieser AGV finden Sie in Art. 10, 11 und 12.
Schaden. Widerrechtlichkeit oder Vertragsverletzung • Kausalität • Spezielle Voraussetzungen gemäss entsprechender Anspruchsgrundlage • Nicht: Verschulden • Allenfalls Haftungsbefreiung durch Beweis der Anwendung der gebotenen Sorgfalt Gefährdungshaftung Definition: • Knüpft an bestimmte Vor- richtungen an (v.a. Betriebe), von denen besondere Gefahr ausgeht • Gefährdung ist erlaubt • Als Ausgleich erhöhter Schutz der Opfer • Keine allgemeine gesetzliche Regelung • Haftungstatbestände ausschliesslich in Spezialgesetzen, die auch die Voraussetzungen regeln • Ziff. 11 NNV VSE Die Haftung richtet sich nach den ein- schlägigen Bestimmungen des Elektrizitäts- gesetzes sowie den übrigen zwingenden haftpflichtrechtlichen Bestimmungen. Jede weitergehende Haftung ist ausge- schlossen. Insbesondere haben der Netzbetreiber und der Endverbraucher gegenseitig keinen Anspruch auf Ersatz von mittelbarem oder unmittelbarem Schaden, der ihnen aus Spannungs- und Frequenz- schwankungen, störenden Netzrück- wirkungen sowie aus Unterbrechungen oder Einschränkungen des Netzbetriebs oder der Stromabgabe erwächst, sofern nicht grobfahrlässiges oder absichtlich fehlerhaftes Verhalten der einen oder anderen Partei als Ursache vorliegt. • Ziel • Haftungsausschluss auf gesetzliches Mindestmass • Aber: modifizierte Haftungsregelung zulässig – z. B. leichte Fahrlässigkeit mit Begrenzung – Einpreisung Versicherung in NNE • Anwendungsbereich •
Schaden. An das HIS melden wir und andere Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken und Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher näher ge- prüft werden müssen. Die Meldung ist bei Antragstellung oder im Schadensfall mög- lich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im Schadensfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder schon einmal als gestohlen gemeldet wurde. Deshalb melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen Totalschaden erlitten haben, gestohlen wurden oder wenn Schäden ohne Reparaturnachweis abgerech- net wurden. Sollten wir Ihr Fahrzeug an das HIS melden, informieren wir Sie darüber. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder Regulierung eines Schadens richten wir Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse. Im Schadensfall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern zu erfragen, die Daten an das HIS gemeldet haben. Auch diese Ergebnisse speichern wir, wenn sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch sein, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsfall beant- worten und daher Auskunft über Ihren Schadensfall geben müssen. Im Internet können Sie unter xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxxxxxx eine Liste der Auf- tragnehmer und Dienstleister abrufen, zu denen dauerhafte Geschäftsbeziehungen bestehen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten. Wenn wir an Dienstleister nicht lediglich streng weisungsgebundene „Hilfsfunktio- nen“ auslagern, sondern Dienstleister weitergehende Tätigkeiten eigenständig er- bringen, liegt datenschutzrechtlich eine sogenannte Funktionsübertragung vor. Typische Beispiele sind Sachverständige, Wirtschaftsprüfer oder medizinische Dienstleister. Wenn Sie geltend machen können, dass wegen Ihrer persönlichen Situation Ihr schutzwürdiges Interesse das Interesse des übermittelnden Versicherungsunterneh- mens überwiegt, haben Sie für die Datenübermittlung bei Funktionsübertragungen ein Widerspruchsrecht. Ein Beispiel: Bei einem zurückliegenden Versicherungsfall hat ein Gericht rechtskräf- tig festgestellt, ...
Schaden. Der Veranstalter haftet für alle Schäden und Verluste, die dem Hotel durch ihn, seine Mitarbeiter, Hilfsper- sonen oder Veranstaltungsteilnehmer entstehen. Der Nachweis des Verschuldens ist nicht erforderlich. Das Hotel kann vom Veranstalter den Nachweis angemesse- ner Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürg- schaften) verlangen.
Schaden. Nach REY (REY, OR N. 347 ff.) ist lucrum cessans gegeben, wenn der Geschädigte, hier die 92 Beklagte, ohne das schädigende Ereignis sein Vermögen hätte vermehren können. Weiter sagt XXX, dass für die erfolgreiche Geltendmachung des lucrum cessans vorausgesetzt ist, dass es sich um einen üblicherweise erzielbaren Gewinn handelt oder dieser aufgrund der konkreten Umstände in Aussicht gestanden hat (vgl. auch BGE 82 II 401) Der Kläger bestreitet, dass ein Schaden bestehe, gibt aber zu, dass die Absatzzahlen des 93 Sportschuhs „Score“ gesunken sind und dass dies – zwar nicht ausschliesslich – auf seine Freizeitaktivitäten zurückzuführen sei (vgl. KS Rz. 92; vgl. auch Rz. 95 „Wohl kann man den Absatzrückgang des Sportschuhs „Score“ auf die Freizeitaktivitäten von Xxxxxx Xxxxxx zurückführen“). Die Adimax GmbH ist auf dem Sportschuhmarkt seit längerer Zeit erfolgreich vertreten und 94 kennt sich daher bestens mit dem gewöhnlicherweise zu erwartenden Verlauf der Absatzkurve eines Sportschuhs in diesem Preissegment aus. Bei der Beurteilung der Einstellung des Verkaufs des Fussballschuhs „Score“ wurden Faktoren wie der saisonalbedingte Rückgang selbstverständlich miteinbezogen. Jedoch entspricht ein Absatzrückgang im Oktober 2006 um 30 Prozent im Vergleich zu den Verkaufszahlen des Vormonats und um nochmals 40 Prozent im November 2006 keinesfalls dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, zumal sich die Absatzkurve in den Vormonaten nicht ungewöhnlich verhalten hatte. Die Gegenseite hat in ihrer Klageschrift nebst dem saisonal bedingten Rückgang, der mit 5% 95 nicht ins Gewicht fällt, keine weiteren „Auslöser des Absatzrückganges“ nennen können. Auch die Beklagte sieht diese nicht. Ein Produkt, dessen Marketingkonzept fast ausschliesslich auf den Sponsornehmer angepasst wurde, steht und fällt mit dessen Image. Beide Seiten sind den Vertrag eingegangen, weil sie sich für die Zukunft unter anderem einen 96 wirtschaftlichen Erfolg versprochen haben. Aufgrund der konkreten Umstände (z.B. Marktforschungsresultat, B-8) gingen beide Vertragspartner zu Recht davon aus, dass ein entsprechender Gewinn in Aussicht stand. Dieser ist nur aufgrund der oben geschilderten positiven Vertragsverletzung ausgeblieben. Es besteht demnach ein Schaden, da es sich beim entgangenen Gewinn i.c. um einen 97 üblicherweise erzielbaren Gewinn handelt und dieser aufgrund der konkreten Umstände in Aussicht gestanden hat. Die Beklagte hätte ohne das schädigende Ereignis ihr Vermögen vermehren können. Das jed...
Schaden schließt Tod, Körperverletzung, Verspätungsschäden, Verlust oder andere Beschädigungen jeglicher Art ein, welche aus oder in Verbindung mit der Beförderung oder anderen durch den Luftfrachtführer geleisteten Diensten entstehen. SZR sind die Sonderziehungsrechte entsprechend der Definition des Internationalen Weltwährungsfonds. Tage sind volle Kalendertage, einschließlich der Sonntage und gesetzlichen Feiertage; bei Anzeigen wird der Absendetag der Anzeige nicht mitgerechnet; bei Feststellung der Gültigkeitsdauer wird der Tag der Ausstellung des Flugscheines oder der Tag des Flugbeginns nicht mitgerechnet.
Schaden. Gesetzliche Haftung des Spediteurs/ Frachtführers * WorldCover-Plus ** (Transportversicherung)