Schaden. An das HIS melden wir und andere Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken und Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher näher geprüft werden müssen. Die Meldung ist bei Antragstellung oder im Schadensfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im Schadensfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder schon einmal als gestohlen gemeldet wurde. Deshalb melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen Totalschaden erlitten haben, gestohlen wurden oder wenn Schäden ohne Reparaturnachweis abgerechnet wurden. Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen. Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, informieren wir Sie darüber. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder Regulierung eines Schadens richten wir Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse. Im Schadensfall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern zu erfragen, die Daten an das HIS gemeldet haben. Auch diese Ergebnisse speichern wir, wenn sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch sein, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadensfall geben müssen.
Schaden. Als Schaden wird der vollständige mechanische oder elektrische Ausfall bzw. die Funktionsuntüchtigkeit der versicherten Fahrzeugteile aufgrund von Material- oder Herstellungsfehlern der von Polestar hergestellten bzw. gelieferten Fahrzeugteile unter normalen Nutzungsbedingungen bezeichnet. Nicht als Xxxxxxx gilt die verschleißbedingte allmähliche Verschlechterung der Fahrzeugleistung. Weitere Angaben zu Ihrem Versicherungsschutz sowie zu Einschränkungen und Ausschlüssen dieser AGV finden Sie in Art. 10, 11 und 12.
Schaden. An das HIS melden wir und andere Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken und Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher näher ge- prüft werden müssen. Die Meldung ist bei Antragstellung oder im Schadensfall mög- lich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im Schadensfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder schon einmal als gestohlen gemeldet wurde. Deshalb melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen Totalschaden erlitten haben, gestohlen wurden oder wenn Schäden ohne Reparaturnachweis abgerech- net wurden. Sollten wir Ihr Fahrzeug an das HIS melden, informieren wir Sie darüber. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder Regulierung eines Schadens richten wir Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse. Im Schadensfall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern zu erfragen, die Daten an das HIS gemeldet haben. Auch diese Ergebnisse speichern wir, wenn sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch sein, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsfall beant- worten und daher Auskunft über Ihren Schadensfall geben müssen. Im Internet können Sie unter xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxxxxxx eine Liste der Auf- tragnehmer und Dienstleister abrufen, zu denen dauerhafte Geschäftsbeziehungen bestehen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten. Wenn wir an Dienstleister nicht lediglich streng weisungsgebundene „Hilfsfunktio- nen“ auslagern, sondern Dienstleister weitergehende Tätigkeiten eigenständig er- bringen, liegt datenschutzrechtlich eine sogenannte Funktionsübertragung vor. Typische Beispiele sind Sachverständige, Wirtschaftsprüfer oder medizinische Dienstleister. Wenn Sie geltend machen können, dass wegen Ihrer persönlichen Situation Ihr schutzwürdiges Interesse das Interesse des übermittelnden Versicherungsunterneh- mens überwiegt, haben Sie für die Datenübermittlung bei Funktionsübertragungen ein Widerspruchsrecht. Ein Beispiel: Bei einem zurückliegenden Versicherungsfall hat ein Gericht rechtskräf- tig festgestellt, ...
Schaden. Niemand will absichtlich Sachen oder Gegenstände beschädigen. Es kann doch jedem mal passieren, dass etwas kaputt geht. Wir bitten Sie, uns in solchem Fall den entstandenen Schaden umgehend zu melden, damit wir diesen nicht erst nach Ihrer Abreise während der Endreinigung feststellen. Der Xxxx haftet für Beschädigungen in Höhe der Wiederbeschaffungskosten.
Schaden. Widerrechtlichkeit oder Vertragsverletzung • Kausalität (adäquater Kausalzusammenhang) • Verschulden Gewöhnliche Kausalhaftung • •
Schaden. Der Gläubiger hat im Rahmen von Art. 103 OR Anspruch auf Ersatz des Verzugs- schadens, welcher sich aus dem effektiv erlittenen Schaden und dem entgange- nen Gewinn zusammensetzt und der kumulativ zur Erfüllung (wenn sie noch möglich ist) hinzutritt. Der effektive Schaden ist ein positiver Schaden und um- fasst alle Vermögensverminderungen des Gläubigers, die ihm durch das Ausblei- ben der Erfüllung erwachsen sind (OFK-KOSTKIEWCZ, Art. 103 N 6) Der Scha- densbegriff ist somit derselbe wie bei Art. 97 OR: Der Schaden ist eine unfreiwil- lige Vermögensverminderung auf Gläubigerseite, welcher in der Abnahme der Aktiven oder der Zunahme der Passiven oder in einem entgangene Gewinn be- steht. Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Ver- mögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis aufweisen würde (sog. Differenztheorie) (dazu: HUGUENIN, N 867). Der Ersatz um- fasst das positive Interesse, was soviel bedeutet, dass der Gläubiger so zu stellen ist, wie wenn der Vertrag richtig erfüllt worden wäre (HUGUENIN, N 872). I.c. erwächst dem B durch den Eintritt des Importverbots einen Schaden in der Höhe von der Differenz der 4 Xxxxxx Kärntner Bienen (480 Euro) und den 0 Xxx- xxxx Xxxxxxxxx Xxxxxx (XXX 1500.-) zum Wechselkurs am 15.01.2015. Der Scha- den besteht somit in einer Zunahme der Passiven des B; er ist mithin so zu stellen, wie wenn ordnungsgemäss erfüllt worden wäre. Daraus folgt die Verpflichtung des A zum Ersatz der Mehrkosten, welche B für die Anschaffung der Waldbienen hatte. Die Erfüllung könnte noch gefordert werden, nur nützt sie dem B angesichts des auf unbestimmte Zeit bestehenden Importverbots, des Deckungskaufs1 und des beginnenden Frühjahrs nichts mehr. Entgangener Gewinn hat der B noch keinen erlitten.
Schaden. Der Veranstalter haftet für alle Schäden und Verluste, die dem Hotel durch ihn, seine Mitarbeiter, Hilfspersonen oder Veranstal tungsteilnehmer entstehen. Der Nachweis des Verschuldens ist nicht erforderlich. Das Hotel kann vom Veranstalter den Nachweis angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürg schaften) verlangen.
Schaden. Widerrechtlichkeit oder Vertragsverletzung • Kausalität • Spezielle Voraussetzungen gemäss entsprechender Anspruchsgrundlage • Nicht: Verschulden • Allenfalls Haftungsbefreiung durch Beweis der Anwendung der gebotenen Sorgfalt Gefährdungshaftung Definition: • Knüpft an bestimmte Vor- richtungen an (v.a. Betriebe), von denen besondere Gefahr ausgeht • Gefährdung ist erlaubt • Als Ausgleich erhöhter Schutz der Opfer • Keine allgemeine gesetzliche Regelung • Haftungstatbestände ausschliesslich in Spezialgesetzen, die auch die Voraussetzungen regeln • Ziff. 11 NNV VSE Die Haftung richtet sich nach den ein- schlägigen Bestimmungen des Elektrizitäts- gesetzes sowie den übrigen zwingenden haftpflichtrechtlichen Bestimmungen. Jede weitergehende Haftung ist ausge- schlossen. Insbesondere haben der Netzbetreiber und der Endverbraucher gegenseitig keinen Anspruch auf Ersatz von mittelbarem oder unmittelbarem Schaden, der ihnen aus Spannungs- und Frequenz- schwankungen, störenden Netzrück- wirkungen sowie aus Unterbrechungen oder Einschränkungen des Netzbetriebs oder der Stromabgabe erwächst, sofern nicht grobfahrlässiges oder absichtlich fehlerhaftes Verhalten der einen oder anderen Partei als Ursache vorliegt. • Ziel • Haftungsausschluss auf gesetzliches Mindestmass • Aber: modifizierte Haftungsregelung zulässig – z. B. leichte Fahrlässigkeit mit Begrenzung – Einpreisung Versicherung in NNE • Anwendungsbereich •
Schaden schließt Tod, Körperverletzung, Verspätungsschäden, Verlust oder andere Beschädigungen jeglicher Art ein, welche aus oder in Verbindung mit der Beförderung oder anderen durch den Luftfrachtführer geleisteten Diensten entstehen. SZR sind die Sonderziehungsrechte entsprechend der Definition des Internationalen Weltwährungsfonds. Tage sind volle Kalendertage, einschließlich der Sonntage und gesetzlichen Feiertage; bei Anzeigen wird der Absendetag der Anzeige nicht mitgerechnet; bei Feststellung der Gültigkeitsdauer wird der Tag der Ausstellung des Flugscheines oder der Tag des Flugbeginns nicht mitgerechnet.
Schaden. (+) linker Scheibenwischer defekt; Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden (+); A kann gem. § 249 II 1 Geldersatz verlangen (+), Scheibenwischer beschädigt = Eigentumsverletzung