Mängelansprüche (Gewährleistung) Musterklauseln

Mängelansprüche (Gewährleistung). 1. Der Besteller hat die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und hierbei festgestellte Mängel/Falschlieferungen/Mindermengen ebenso unverzüglich (innerhalb 1 Woche ab Entgegennahme) schriftlich anzuzeigen und zu rügen. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten richten sich nach § 377 HGB. Der Lieferer bekommt die Gelegenheit, den gerügten Mangel aufzunehmen und zu prüfen, der Liefergegenstand wird einstweilen nicht verändert/verarbeitet/an Dritte herausgegeben. Soweit Maßnahmen zur Schadensminimierung getroffen oder Verhandlungen wegen eines gerügten Mangels aufgenommen werden, gilt dies weder als Anerkenntnis noch als Verzicht auf den Einwand der nicht rechtzeitig erhobenen Rüge.
Mängelansprüche (Gewährleistung). 8.1. Anwendungsbereich. Soweit unsere Leistungen den mietrechtlichen Bestimmungen unterliegen, gelten die Ziffern 8.2 bis 8.5.
Mängelansprüche (Gewährleistung). 13.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der vom AN erbrachten Leistungen durch den AG.
Mängelansprüche (Gewährleistung). Die VERTRAGSLEISTUNGEN sind frei von Mängeln, wenn sie den subjektiven und objektiven Anforderungen ent- sprechen (siehe Ziffer 3.1). Der AG ist im Falle von Mängeln an den VERTRAGSLEISTUNGEN berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist Nacherfüllung (nach Xxxx des AG Mängelbeseitigung oder die erneute Erbringung der VERTRAGSLEISTUNGEN) zu verlangen. Sämtliche im Rahmen der Nacherfüllung entstehenden Kosten trägt der AN. Kommt der AN dem Ver- langen auf Nacherfüllung nicht oder nicht fristgerecht nach oder schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so ist der AG berechtigt: - den Mangel selbst zu beseitigen oder von einem Dritten beseitigen zu lassen und die hierfür erforderlichen Aufwendungen vom AN zu verlangen oder - die vereinbarte Vergütung angemessen herabzusetzen oder - vom VERTRAG zurückzutreten und eine bereits gezahlte Vergütung zurückzuverlangen und - Ersatz des dem AG aufgrund des Mangels entstandenen Schadens sowie Ersatz der Aufwendungen zu ver- langen, die der AG im Vertrauen auf den Erhalt der mangelfreien VERTRAGSLEISTUNGEN gemacht hat. Im Falle eines Teilrücktritts bzw. der Kündigung erhält der AN eine Vergütung nur für die als mangelfrei ab- genommenen und nicht von dem Teilrücktritt erfassten bzw. nach der Kündigung erbrachten VERTRAGSLEISTUNGEN, sofern diese für den AG wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind. Das Recht auf Schadens- oder Aufwendungsersatz bleibt vorbehalten.‌
Mängelansprüche (Gewährleistung). 19.1. Der AG ist im Falle von Mängeln an den VERTRAGSLEISTUNGEN berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist Nacherfüllung (nach Xxxx des AG Mängelbeseitigung oder die erneute Erbringung der VERTRAGSLEISTUN- GEN) zu verlangen. Sämtliche im Rahmen der Nacherfüllung entstehenden Kosten trägt der AN. Kommt der AN dem Verlangen auf Nacherfüllung nicht oder nicht fristgerecht nach oder schlägt die Nacherfüllung zwei- mal fehl, so ist der AG berechtigt: - den Mangel selbst zu beseitigen oder von einem Dritten beseitigen zu lassen und die hierfür erforderli- chen Aufwendungen vom AN zu verlangen oder - die vereinbarte Vergütung angemessen herabzusetzen oder - vom Vertrag zurückzutreten und eine bereits gezahlte Vergütung zurückzuverlangen und - Ersatz des dem AG aufgrund des Mangels entstandenen Schadens sowie Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die der AG im Vertrauen auf den Erhalt der mangelfreien VERTRAGSLEISTUNGEN gemacht hat.
Mängelansprüche (Gewährleistung). 18.1 Der AN steht dafür ein, dass seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln ist, insbesondere keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, die vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrage vorausgesetzte Verwendung eignet und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Mängelansprüche (Gewährleistung). 7.1 Für Mängel der gelieferten Vertragsprodukte und/oder der weiteren unter dem EVB- IT Kaufvertrag (Anlage 2) erbrachten Leistungen stehen der FHH die Mängelan- sprüche gemäß dem jeweiligen EVB-IT Kaufvertrag (Anlage 2) zu, soweit nachfol- gend nichts anderes bestimmt ist. Soweit unter dem EVB-IT Kaufvertrag Werk- oder Dienstleistungen erbracht werden und für diese im EVB-IT Kaufvertrag keine abwei- chenden Regelungen für Mängel getroffen sind, gilt für diese Leistungsmängel die jeweilige gesetzliche Mängelhaftung.
Mängelansprüche (Gewährleistung). Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet MOOG unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vor- behaltlich Abschnitt VIII – wie folgt: Sachmängel
Mängelansprüche (Gewährleistung). (1) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelanzeigen und Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Mängelansprüche (Gewährleistung). 13.1 Für Mängelansprüche des AG gegen den NU gelten die Bestimmungen der VOB/ B. Die Mängelansprüche verjähren in 5 Jahren und 4 Wochen, wenn nicht individuell eine andere Frist / Regelung vereinbart wor- den ist. Für Dacharbeiten, Gründungs- und Abdichtungsarbeiten sowie alle Bauleistungen, die die Dichtig- keit von Fassaden betreffen, gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren und 1 Monat. Es ist vorgesehen, kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Begehung zwecks Mängelfeststellung durchzuführen. Der NU ist verpflichtet, an dieser Begehung mitzuwirken.