Mängelansprüche (Gewährleistung) Musterklauseln

Mängelansprüche (Gewährleistung). 1. Der Besteller hat die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und hierbei festgestellte Mängel/Falschlieferungen/Mindermengen ebenso unverzüglich (innerhalb 1 Woche ab Entgegennahme) schriftlich anzuzeigen und zu rügen. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten richten sich nach § 377 HGB. Der Lieferer bekommt die Gelegenheit, den gerügten Mangel aufzunehmen und zu prüfen, der Liefergegenstand wird einstweilen nicht verändert/verarbeitet/an Dritte herausgegeben. Soweit Maßnahmen zur Schadensminimierung getroffen oder Verhandlungen wegen eines gerügten Mangels aufgenommen werden, gilt dies weder als Anerkenntnis noch als Verzicht auf den Einwand der nicht rechtzeitig erhobenen Rüge. 2. Gelieferte Teile, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, sind nach Xxxx des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen; ersetzte Teile werden dessen Eigentum. 3. Zur Vornahme aller notwendigen Nachbesserungen und Ersatzlieferungen bei berechtigter Mängelrüge hat der Besteller nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls wird der Besteller von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen frei. Nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder Gefährdung der Betriebssicherheit, wobei der Lieferer sofort zu benachrichtigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungspflicht aus. Mehrfachnachbesserungen sind zulässig. 4. Soweit sich eine Beanstandung als berechtigt herausstellt, trägt der Lieferer die durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten nur, insoweit keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer die Kosten der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes an den ursprünglich vereinbarten Lieferort. Etwaige Kosten für den Aus- und Einbau, Arbeitsaufwand oder Kosten für die Verbringung an einen anderen Ort als den Lieferort trägt der Besteller. 5. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen e...
Mängelansprüche (Gewährleistung). 19.1. Der AG ist im Falle von Mängeln an den VERTRAGSLEISTUNGEN berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist Nacherfüllung (nach Xxxx des AG Mängelbeseitigung oder die erneute Erbringung der VERTRAGSLEISTUN- GEN) zu verlangen. Sämtliche im Rahmen der Nacherfüllung entstehenden Kosten trägt der AN. Kommt der AN dem Verlangen auf Nacherfüllung nicht oder nicht fristgerecht nach oder schlägt die Nacherfüllung zwei- mal fehl, so ist der AG berechtigt: - den Mangel selbst zu beseitigen oder von einem Dritten beseitigen zu lassen und die hierfür erforderli- chen Aufwendungen vom AN zu verlangen oder - die vereinbarte Vergütung angemessen herabzusetzen oder - vom Vertrag zurückzutreten und eine bereits gezahlte Vergütung zurückzuverlangen und - Ersatz des dem AG aufgrund des Mangels entstandenen Schadens sowie Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die der AG im Vertrauen auf den Erhalt der mangelfreien VERTRAGSLEISTUNGEN gemacht hat. 19.2. Im Falle eines Teilrücktritts bzw. der Kündigung erhält der AN eine Vergütung nur für die als mangelfrei ab- genommenen und nicht von dem Teilrücktritt erfassten bzw. nach der Kündigung erbrachten VERTRAGSLEIS- TUNGEN, sofern diese für den AG wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind. Das Recht auf Schadens- oder Aufwen- dungsersatz bleibt vorbehalten.
Mängelansprüche (Gewährleistung). 18.1 Der AN steht dafür ein, dass seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln ist, insbesondere keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, die vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrage vorausgesetzte Verwendung eignet und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. 18.2 Entspricht die Leistung dem nicht, so ist der AN verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistungen zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der AG vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. 18.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt abweichend von § 13 Abs. 4 VOB/B fünf Jahre. Für Abdichtungsarbeiten des AN beträgt die Verjährungsfrist jedoch zehn Jahre. 18.4 Kommt der AN seiner Pflicht zur Beseitigung eines bereits während der Ausführung aufgetretenen Mangels (§ 4 Abs. 7 VOB/B) nicht nach, kann ihm der AG eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe. Stattdessen und in Abweichung von der VOB/B kann der AG auch nach Ablauf dieser Frist den Mangel durch einen Dritten beseitigen lassen und den AN mit den Kosten dieser Mängelbeseitigung belasten. In diesem Fall ist der AG zur Kündigung gem. § 8 Abs. 3 VOB/B nicht berechtigt. 18.5 Eine schriftliche Mängelrüge, die der AG nach der Abnahme erhebt, hemmt die Verjährung. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall beginnt der Lauf der Regelfrist des § 634a BGB nach Beseitigung des Mangels von neuem. Die insoweit kürzere Fristenregelung des § 13 Abs. 5 VOB/B wird insoweit abbedungen. 18.6 Kommt der AN der schriftlichen Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der AG die Mängel auf Kosten des AN entweder selbst beseitigen oder durch Dritte beheben lassen. 18.7 Der AN haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln auch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 18.8 Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden. 18.9 Im Übrigen ist dem AG der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des AN zurückzuführen ist. 18.10 Einen darüber hinausgehenden Schade...
Mängelansprüche (Gewährleistung). 13.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der vom AN erbrachten Leistungen durch den AG. 13.2 Für bei der Abnahme vorbehaltene Mängel beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung.
Mängelansprüche (Gewährleistung). 8.1. Anwendungsbereich. Soweit unsere Leistungen den mietrechtlichen Bestimmungen unterliegen, gelten die Ziffern 8.2 bis 8.5. 8.2. Mangelfreiheit. Wir werden die Online-Plattform frei von Sach- und Rechtmängeln bereitstellen und während der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Online-Plattform ist ausschließlich der Anhang „Leistungsbeschreibung vilisto Online-Plattform“ maßgeblich, nicht jedoch Angaben auf der Webseite, mündliche oder schriftliche Aussagen im Vorfeld des Vertragsschlusses oder in Marketing-Materialien enthaltene Angaben.
Mängelansprüche (Gewährleistung). 1. Außer bei Dienstleistungen hat der Auftraggeber das Recht im Falle von Mängeln an den Vertragsleistungen, unter Setzung einer angemessenen Frist, Nacherfüllung (nach Xxxx des Auftraggebers Mängelbeseitigung oder die erneute Erbringung der Vertragsleistungen) zu verlangen. Sämtliche im Rahmen der Nacherfüllung entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer. Kommt der Auftragnehmer dem Verlangen auf Nacherfüllung nicht oder nicht fristgerecht nach oder schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt: - den Mangel selbst zu beseitigen oder von einem Dritten beseitigen zu lassen und die hierfür erforderlichen Aufwendungen vom Auftragnehmer zu verlangen oder - die vereinbarte Vergütung angemessen herabzusetzen oder - vom Vertrag zurückzutreten und eine bereits gezahlte Vergütung zurückzuverlangen und - Ersatz des uns aufgrund des Mangels entstandenen Schadens sowie Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die der Auftraggeber im Vertrauen auf den Erhalt der mangelfreien Vertragsleistungen gemacht hat. Im Falle eines Teilrücktritts bzw. der Kündigung erhält der Auftragnehmer eine Vergütung nur für die als mangelfrei abgenommenen und nicht von dem Teilrücktritt erfassten bzw. nach der Kündigung erbrachten Vertragsleistungen, sofern diese für den Auftraggeber wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind. Das Recht auf Schadens- oder Aufwendungsersatz bleibt vorbehalten. Daneben stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. 2. Soweit dem Auftraggeber im Rahmen einer Softwarepflege Softwareteile von dem Auftragnehmer überlassen werden, werden Mängel hieran sowie Mängel im Zusammenspiel der Software(teile) mit der gepflegten Software nach den Regelungen des Pflegevertrages beseitigt. Endet der Pflegevertrag vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, so stehen dem Auftraggeber in Ansehung solcher Mängel die Rechte gemäß Ziff. XIX.1 ungekürzt zu.
Mängelansprüche (Gewährleistung). 13.1 Für Mängelansprüche des AG gegen den NU gelten die Bestimmungen der VOB/ B. Die Mängelansprüche verjähren in 5 Jahren und 4 Wochen, wenn nicht individuell eine andere Frist / Regelung vereinbart wor- den ist. Für Dacharbeiten, Gründungs- und Abdichtungsarbeiten sowie alle Bauleistungen, die die Dichtig- keit von Fassaden betreffen, gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren und 1 Monat. Es ist vorgesehen, kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Begehung zwecks Mängelfeststellung durchzuführen. Der NU ist verpflichtet, an dieser Begehung mitzuwirken. 13.2 Die Mängelhaftung umfasst auch die kostenlose Überprüfung von Mängeln. Dies gilt auch dann, wenn die Überprüfung ergibt, dass ein Mangel in Wirklichkeit nicht vorhanden oder der NU hierfür nicht verantwort- lich ist.
Mängelansprüche (Gewährleistung). (1) Für Gewährleistungsrechte des Kunden geltend die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Maßgabe: Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen, zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Xxxx des Kunden durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Xxxx Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9. (2) Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen hat der Kunde binnen drei Wochen nach Ablieferung der Ware anzuzeigen. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind ausgeschlossen, wenn er uns dies nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Ablieferung der Ware angezeigt hat.
Mängelansprüche (Gewährleistung). 7.1 Für Mängel der gelieferten Vertragsprodukte und/oder der weiteren unter dem EVB- IT Kaufvertrag (Anlage 2) erbrachten Leistungen stehen der FHH die Mängelan- sprüche gemäß dem jeweiligen EVB-IT Kaufvertrag (Anlage 2) zu, soweit nachfol- gend nichts anderes bestimmt ist. Soweit unter dem EVB-IT Kaufvertrag Werk- oder Dienstleistungen erbracht werden und für diese im EVB-IT Kaufvertrag keine abwei- chenden Regelungen für Mängel getroffen sind, gilt für diese Leistungsmängel die jeweilige gesetzliche Mängelhaftung. 7.2 Für Mängelansprüche unter dem EVB-IT Kaufvertrag gilt eine Verjährungsfrist von 36 Monaten ab Abnahme sowie der "Collect and Return" Service (vgl. vorstehend Ziffer 3.2). 7.3 Soweit vom Auftragnehmer nach diesem Vertrag zu erbringende, nicht unter den jeweiligen EVB-IT Kaufvertrag fallende Leistungen mangelhaft sind, gilt für diese die gesetzliche Mängelhaftung mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist 36 Monate beträgt. 7.4 377 HGB ist ausgeschlossen. Die FHH wird die Besteller auffordern, festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung gegenüber dem Auftragnehmer anzu- zeigen. Weitere Rügepflichten bestehen nicht.
Mängelansprüche (Gewährleistung). 7.1 Für Mängel der gelieferten Vertragsprodukte stehen der FHH die Mängelansprüche gemäß dem jeweiligen EVB-IT Kaufvertrag (Anlage 2) zu, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 7.2 Soweit vom Auftragnehmer nach diesem Vertrag zu erbringende, nicht unter den jeweiligen EVB-IT Kaufvertrag fallende Leistungen mangelhaft sind, wird der Auf- tragnehmer sie unverzüglich und ohne Kosten für die FHH mangelfrei wiederholen. Ggfs. bestehende weitere Mängelrechte der FHH bleiben unberührt. 7.3 377 HGB ist ausgeschlossen. Die FHH wird die Schulen auffordern, festgestellte Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung gegenüber dem Auftragnehmer anzu- zeigen. Weitere Rügepflichten bestehen nicht. 7.4 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass Ersatzteile und Zubehörteile für die Ver- tragsprodukte jeweils für einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten ab Erwerb des Vertragsprodukts durch die FHH lieferbar sind.